Bausparkassengesetzverordnung
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
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Kurztitel
Bausparkassengesetzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Abkürzung
BSpkV
Index
37/02 Kreditwesen
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Bausparkassengesetz (Bausparkassengesetzverordnung – BSpkV)
StF: BGBl. II Nr. 355/2009
Änderung
BGBl. II Nr. 52/2019
BGBl. II Nr. 53/2022
BGBl. II Nr. 229/2023
BGBl. II Nr. 317/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
FMA-BSpkV-Valorisierungsverordnung (BGBl. II Nr. 317/2024)
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Gesetzesnummer
20006506
Dokumentnummer
NOR40111262
Tabelle 1
Wertanpassung (§ 1 Abs. 1)
Tabelle 2
Wertanpassung (§ 2 Abs. 1)
Tabelle 3
Wertanpassung (§ 5)
Indexzahl des TLI 2016
Höchstbetrag in Euro
Indexzahl des TLI 2016
Betragsgrenze in Euro
Indexzahl des TLI 2016
Höchstbetrag in Euro
ab 134,70
300 000
ab 134,70
600 000
ab 134,70
45 000
ab 139,19
310 000
ab 139,19
620 000
ab 137,69
46 000
ab 143,68
320 000
ab 143,68
640 000
ab 140,69
47 000
ab 148,17
330 000
ab 148,17
660 000
ab 143,68
48 000
ab 152,66
340 000
ab 152,66
680 000
ab 146,67
49 000
ab 157,15
350 000
ab 157,15
700 000
ab 149,67
50 000
ab 161,64
360 000
ab 161,64
720 000
ab 152,66
51 000
ab 166,13
370 000
ab 166,13
740 000
ab 155,65
52 000
ab 170,62
380 000
ab 170,62
760 000
ab 158,65
53 000
ab 175,11
390 000
ab 175,11
780.000
ab 161,64
54 000
ab 179,60
400 000
ab 179,60
800 000
ab 164,63
55 000
ab 184,09
410 000
ab 184,09
820 000
ab 167,63
56 000
ab 188,58
420 000
ab 188,58
840 000
ab 170,62
57 000
ab 193,07
430 000
ab 193,07
860 000
ab 173,61
58 000
ab 197,56
440 000
ab 197,56
880 000
ab 176,61
59 000
ab 202,05
450 000
ab 202,05
900 000
ab 179,60
60 000
ab 206,54
460 000
ab 206,54
920 000
ab 182,59
61 000
ab 211,03
470 000
ab 211,03
940 000
ab 185,59
62 000
ab 215,52
480 000
ab 215,52
960 000
ab 188,58
63 000
ab 220,01
490 000
ab 220,01
980 000
ab 191,57
64 000
ab 224,50
500 000
ab 224,50
1 000 000
ab 194,57
65 000
ab 228,99
510 000
ab 228,99
1 020 000
ab 197,56
66 000
ab 233,48
520 000
ab 233,48
1 040 000
ab 200,55
67 000
ab 237,97
530 000
ab 237,97
1 060 000
ab 203,55
68 000
ab 242,46
540 000
ab 242,46
1 080 000
ab 206,54
69 000
ab 246,95
550 000
ab 246,95
1 100 000
ab 209,53
70 000
ab 251,44
560 000
ab 251,44
1 120 000
ab 212,53
71 000
ab 255,93
570 000
ab 255,93
1 140 000
ab 215,52
72 000
ab 260,42
580 000
ab 260,42
1 160 000
ab 218,51
73 000
ab 264,91
590 000
ab 264,91
1 180 000
ab 221,51
74 000
ab 269,40
600 000
ab 269,40
1 200 000
ab 224,50
75 000
ab 227,49
76 000
ab 230,49
77 000
ab 233,48
78 000
ab 236,47
79 000
ab 239,47
80 000
ab 242,46
81 000
ab 245,45
82 000
ab 248,45
83 000
ab 251,44
84 000
ab 254,43
85 000
ab 257,43
86 000
ab 260,42
87 000
ab 263,41
88 000
ab 266.41
89 000
ab 269,40
90 000
§ 1. (1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 300 000 Euro nicht übersteigen. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich zum 1. Jänner eines Jahres nach Maßgabe der Tabelle 1 der Anlage 1, wenn die von der Bundesanstalt Statistik Austria im „Tariflohnindex 2016 insgesamt“ (TLI 2016) veröffentlichte Indexzahl im Zwölfmonatszeitraum bis zum 30. September des Vorjahres gegenüber der für September 2024 veröffentlichten Indexzahl erstmals einen Wert gemäß der Tabelle 1 der Anlage 1 erreicht oder überschreitet. Verminderungen der Indexzahl bleiben unberücksichtigt.
(2) Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.
§ 2. (1) Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 600 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Betragsgrenze gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 2 der Anlage 1.
(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.
(3) Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.
§ 3. (1) Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993,, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.
(2) Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.
(3) Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in § 4 Abs. 2 genannten Bedingungen zulässig.
§ 4. (1) Die Übertragung eines Bausparvertrages ist nur zulässig
(2) Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen
§ 5. Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BSpG eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 45 000 Euro gewährt werden. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 3 der Anlage 1.
§ 6. (1) Die Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in § 8 Abs. 4 BSpG genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40266318/hauptdokument.img1is.png
(2) Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (§ 8 Abs. 2 BSpG) und aus der Veranlagung nach § 8 Abs. 3 BSpG zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.
§ 7. (1) Die Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.
(2) Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch dann eingesetzt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
§ 8. Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d BSpG dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623, ABl. Nr. L 2024/1623 vom 19.06.2024, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.
§ 9. Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 BSpG sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 BSpG genannten Bankgeschäfte einzurechnen.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 bis § 9 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2024 treten mit 30. November 2024 in Kraft.