Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20006485 AT

Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 318/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.10.2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen

StF: BGBl. II Nr. 318/2009 [CELEX-Nr.: 32009L0035]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2009, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20006485

Dokumentnummer

NOR40110916

Bundesrecht Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen

§ 1. Für die Färbung von Arzneimitteln dürfen nur die im Anhang I der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994, S. 13, angeführten Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe sowie deren Zubereitungen haben den im Anhang der Richtlinie 95/45/EG, ABl. Nr. L 226 vom 22.9.1995, S. 1, festgesetzten allgemeinen Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.

Bundesrecht Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen

§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/35/EG, ABl. Nr. L 109 vom 30.4.2009, S. 10, umgesetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →