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20006468 gütesiegelverordnung AT

Gütesiegelverordnung (gütesiegelverordnung)

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Gütesiegelverordnung

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Kurztitel

Gütesiegelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2009

Inkrafttretensdatum

30.09.2009

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 313/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet

Bundesrecht Gütesiegelverordnung

(Anm.: die Anlage ist als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Gütesiegelverordnung

§ 1. Das Gütesiegel gemäß § 20 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entspricht dem in der Anlage abgebildeten Muster. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die nicht in Schwarz dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.

Bundesrecht Gütesiegelverordnung

§ 2. Zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 20 Abs. 3 GewO 1994 gehören insbesondere die Verwendung in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PRAktivitäten sowie das Anbringen auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen). Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.

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