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20006451 AT

Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

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Kurztitel

Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.09.2009

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009)

StF: BGBl. I Nr. 103/2009 (NR: GP XXIV RV 222 AB 233 S. 32. BR: AB 8167 S. 774.)

Änderung

BGBl. I Nr. 118/2017 (NR: GP XXV RV 1666 AB 1709 S. 188. BR: AB 9880 S. 871.)

BGBl. I Nr. 140/2020 (NR: GP XXVII RV 467 AB 504 S. 69. BR: AB 10526 S. 916.)

[CELEX-Nr.:32008L0098, 32018L0851]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20006451

Dokumentnummer

NOR40110221

Bundesrecht Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

Bundesrecht Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

§ 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige österreichische Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der weiteren nachstehenden Verordnungen,

Bundesrecht Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

§ 3. (1) Personen,

(2) Unternehmen,

Bundesrecht Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

§ 4. (1) Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstellen für Personen sowie in diesem Bereich tätige Prüfer und Zertifizierungsstellen für Unternehmen haben die in den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Prüfstellen obliegt es, Prüfungen in angemessener Form zu organisieren und durchzuführen. Zur Erlangung der Qualifikation durchgeführte Prüfungen bezüglich der in den in § 2 Z 5 bis 8 angeführten Verordnungen geregelten Tätigkeiten und Ausbildungskurse bezüglich der in der in § 2 Z 9 angeführten Verordnung geregelten Tätigkeiten müssen jedenfalls den in der jeweiligen Verordnung festgelegten Standard an Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 3 abdecken. Der Veranstalter eines Ausbildungskurses hat dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung auszustellen. Bevor die Bescheinigungsstelle eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt, hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs, für dessen Absolvierung eine Bestätigung des Kursveranstalters vorgelegt wird, die oben angeführten Ausbildungsanforderungen abdeckt. Zu diesem Zweck kann sie auch Kursunterlagen vom Veranstalter anfordern. Die Zertifizierungsstelle hat bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 ein Zertifikat bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit auszustellen. Die Bescheinigungsstelle hat bei Vorlage einer Bestätigung über einen Kurs, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, die Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Personalzertifikate, Ausbildungsbescheinigungen und Unternehmenszertifikate müssen den in der jeweiligen Verordnung (EG) verlangten Anforderungen entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mittels Verordnung zu bestimmen, welche einschlägige Organisation der gewerblichen Wirtschaft jeweils die Aufgaben als Prüf, Zertifizierungs- oder Bescheinigungsstelle für Personen bezüglich der in den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen geregelten Tätigkeiten wahrnimmt.

(3) Gelangt die zuständige Stelle gemäß Abs. 2 zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen gemäß § 3 zur Erlangung eines Personalzertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nicht gegeben sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.

(4) Die nach Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, oder darauf beruhenden Durchführungsverordnungen vorgesehenen Prüfungen oder Nachweise des Ausbildungsabschlusses sind von der zuständigen Stelle gemäß Abs. 2 bei der Beurteilung der gemäß § 3 festgelegten Anforderungen angemessen zu berücksichtigen.

(5) Bezüglich der in den in § 2 Z 7 und 8 genannten Verordnungen geregelten Tätigkeiten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft neben der gemäß Abs. 2 als Prüf- oder Zertifizierungsstelle benannten einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid auch im jeweiligen Bereich tätige Unternehmen mit der Durchführung von Prüfungen oder mit der Ausstellung von Zertifikaten betrauen. Der Antrag hat insbesondere zu enthalten, in welchem Bereich das Unternehmen Aufgaben als Prüf- oder Zertifizierungsstelle übernehmen will. Eine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn das Unternehmen die in der jeweiligen Verordnung normierten Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt und ein entsprechender Bedarf gegeben ist. In der Ermächtigung ist auszuweisen, in welchem Bereich und mit welcher Funktion (Prüf- oder Zertifizierungsstelle) das Unternehmen betraut wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen für das betraute Unternehmen noch gegeben sind und ob die Prüfungen und Zertifizierungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Über die als Prüf- oder Zertifizierungsstellen anerkannten Unternehmen ergeht eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt, die gegebenenfalls zu aktualisieren ist. Die Bekanntmachung hat eine Liste von Prüf- und Zertifizierungsstellen unter namentlicher Nennung der anerkannten Unternehmen zu enthalten.

(6) Sofern die Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von Zertifikaten oder Bescheinigungen für Personal im Sinne der Abs. 1 bis 5 von einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft oder gemäß Abs. 5 ermächtigten Unternehmen vorgenommen wird, handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches. Die damit betrauten Organisationen und Unternehmen unterstehen hinsichtlich der übertragenen Tätigkeiten, soweit nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Überprüfung von gemäß Abs. 5 betrauten Unternehmen zuständig ist, der Aufsicht des Landeshauptmannes und sind diesbezüglich an seine Weisungen gebunden, hinsichtlich der Abnahme von Prüfungen jedoch weisungsfrei. In Verfahren in Angelegenheiten der Prüfungen und der Erteilung von Zertifikaten oder Bescheinigungen ist der Landeshauptmann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG.

(7) Zertifizierungsstelle für Unternehmen gemäß den in § 2 Z 5 und 6 genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Antrag auf die Ausstellung eines Zertifikates für Unternehmen kann auch bei der einschlägigen Zertifizierungsstelle für Personen gemäß Abs. 2 eingebracht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bezüglich des Vorliegens dieser Anforderungen die einschlägige Zertifizierungsstelle für Personen gemäß Abs. 2 anzuhören. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Verfahren zur Entziehung des Unternehmenszertifikates durchzuführen. Sofern es im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall oder für einen oder mehrere Bereiche den Landeshauptmann mit der Ausstellung von Unternehmenszertifikaten betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung näher festzulegen, in welcher Form und in welchem Rahmen die in der jeweiligen Verordnung festgelegten Anforderungen bezüglich Ausstellung eines Unternehmenszertifikates nachzuweisen sind.

(8) Zertifikate und Bescheinigungen, die von den in anderen EWR-Vertragsstaaten zuständigen Stellen gemäß den Anforderungen der in § 2 Z 5 bis 9 angeführten Verordnungen ausgestellt worden sind, sind den Zertifikaten und Bescheinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten.

Bundesrecht Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

§ 6. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen, sowie der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der dazu ergangenen Verordnungen zuständig und hat dabei sinngemäß den V. und VI. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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§ 6a. (1) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach § 2 ist der Landeshauptmann. Bei fluorierten Treibhausgasen und bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, die aus Drittstaaten auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.

(2) Unbeschadet des § 6 richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der dazu ergangenen Verordnungen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.

(3) Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in § 1 genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.

Bundesrecht Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

§ 6b. Die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angeführten Erzeugnisse dürfen nicht angeboten oder verkauft werden, wenn durch den Anbieter oder Verkäufer nicht nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem jeweils festgelegten Datum des Verbots erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

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§ 7. (1) Wer

(2) Wer der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen oder diesen Verordnungen in Verbindung mit diesem Gesetz zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 9 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 18 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Bundesrecht Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

(Anm.: § 8.) (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 6a ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 und 7 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.

Bundesrecht Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009

§ 9. (1) §§ 1 und 2 samt Überschriften, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 5, 7 und 8, § 6, § 6a, § 7 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 6a samt Überschrift und § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit 16. Juli 2021 in Kraft. § 6b samt Überschrift und § 7 Abs. 1 Z 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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