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20006432 AT

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

41 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (41)

Gesetzestext (41 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. April 2009 beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes tritt gemäß seinem Art. 34 für Österreich am 9. Juli 2009 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China (einschließlich Sonderverwaltungsregion Hongkong), Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Estland, Frankreich, Gabun, Georgien, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indien, Indonesien, Islamische Republik Iran, Island, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Mosambik, Namibia, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Lucia, Sudan, Arabische Republik Syrien, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Dänemark die Anwendbarkeit des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 auf die Färöer-Inseln erstreckt und gleichzeitig die anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf die Färöer-Inseln zurückgenommen.

Ferner haben die Niederlande mit Wirkung vom 29. Juli 2016 die Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereiches des Übereinkommens auf Curaçao erklärt.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Die Ziele dieses Übereinkommens sind

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt Folgendes

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Dieses Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden,

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Hiermit wird eine Generalversammlung der Vertragsstaaten eingerichtet, die im Folgenden als „Generalversammlung“ bezeichnet wird. Die Generalversammlung ist das oberste Organ dieses Übereinkommens.

(2) Die Generalversammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten, wenn sie dies beschließt oder wenn der Zwischenstaatliche Ausschuss für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes oder mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten einen entsprechenden Antrag einbringen.

(3) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Hiermit wird innerhalb der UNESCO ein Zwischenstaatlicher Ausschuss für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes eingerichtet, der im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet wird. Ihm gehören Vertreter von 18 Vertragsstaaten an; sie werden von den in der Generalversammlung zusammentretenden Vertragsstaaten gewählt, sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt.

(2) Die Zahl der Mitgliedstaaten des Ausschusses wird auf 24 erhöht, sobald die Zahl der Vertragsstaaten des Übereinkommens 50 erreicht.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Bei der Wahl der Mitgliedstaaten des Ausschusses werden die Grundsätze der ausgewogenen geographischen Vertretung und der Rotation beachtet.

(2) Die Mitgliedstaaten des Ausschusses werden von den in der Generalversammlung zusammentretenden Vertragsstaaten des Übereinkommens für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.

(3) Die Amtszeit der Hälfte der Mitgliedstaaten des Ausschusses, die bei der ersten Wahl gewählt werden, ist jedoch auf zwei Jahre begrenzt. Diese Staaten werden bei der ersten Wahl durch Los ermittelt.

(4) Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Mitgliedstaaten des Ausschusses von der Generalversammlung neu gewählt.

(5) Die Generalversammlung wählt außerdem so viele Mitgliedstaaten des Ausschusses wie nötig, um freie Sitze zu besetzen.

(6) Ein Mitgliedstaat des Ausschusses kann nicht für zwei aufeinander folgende Amtszeiten gewählt werden.

(7) Die Mitgliedstaaten des Ausschusses wählen zu ihren Vertretern Personen aus, die Sachverständige auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes sind.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Unbeschadet sonstiger Befugnisse, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden, nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Der Ausschuss ist der Generalversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er erstattet ihr über alle seine Tätigkeiten und Entscheidungen Bericht.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder angenommen wird.

(3) Der Ausschuss kann beratende Ad-hoc-Gremien, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält, zeitlich befristet einsetzen.

(4) Der Ausschuss kann Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder natürliche Personen, die nachgewiesene Sachkenntnis auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes besitzen, zur Beratung spezifischer Fragen zu seinen Sitzungen einladen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Der Ausschuss schlägt der Generalversammlung die Akkreditierung von nichtstaatlichen Organisationen vor, die nachgewiesene Sachkenntnis auf dem Gebiet des immateriellen Kulturerbes besitzen. Diese Organisationen üben beratende Funktionen gegenüber dem Ausschuss aus.

(2) Der Ausschuss schlägt der Generalversammlung des Weiteren die Kriterien und Modalitäten für diese Akkreditierung vor.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Der Ausschuss wird vom Sekretariat der UNESCO unterstützt.

(2) Das Sekretariat erstellt die Unterlagen für die Generalversammlung und den Ausschuss sowie einen Entwurf der Tagesordnung ihrer Sitzungen und stellt die Umsetzung ihrer Beschlüsse sicher.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Jeder Vertragsstaat hat die Aufgabe,

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Zur Sicherstellung der Ermittlung im Hinblick auf die Erhaltung erstellt jeder Vertragsstaat in einer seiner Situation angemessenen Weise ein oder mehrere Verzeichnisse des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes. Diese Verzeichnisse werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

(2) Jeder Vertragsstaat, der dem Ausschuss seinen Bericht nach Artikel 29 in regelmäßigen Abständen vorlegt, stellt einschlägige Informationen über diese Verzeichnisse zur Verfügung.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Zur Sicherstellung der Erhaltung, Entwicklung und Förderung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes bemüht sich jeder Vertragsstaat,

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Jeder Vertragsstaat bemüht sich unter Einsatz aller geeigneten Mittel,

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Im Rahmen seiner Tätigkeiten zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes bemüht sich jeder Vertragsstaat um eine möglichst weit reichende Beteiligung von Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen, die dieses Erbe schaffen, pflegen und weitergeben, und um ihre aktive Einbeziehung in die Verwaltung des Kulturerbes.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Um eine bessere Sichtbarkeit des immateriellen Kulturerbes sicherzustellen, das Bewusstsein für seine Bedeutung zu stärken und den Dialog bei gleichzeitiger Achtung der kulturellen Vielfalt zu fördern, erstellt der Ausschuss auf Vorschlag der jeweiligen Vertragsstaaten eine Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit, hält sie auf dem neuesten Stand und veröffentlicht sie.

(2) Der Ausschuss erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Repräsentativen Liste und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Um geeignete Maßnahmen zur Erhaltung ergreifen zu können, erstellt der Ausschuss eine Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes, hält sie auf dem neuesten Stand, veröffentlicht sie und nimmt dieses Erbe auf Antrag des jeweiligen Vertragsstaats in die Liste auf.

(2) Der Ausschuss erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Liste und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor.

(3) In Fällen höchster Dringlichkeit – die objektiven Kriterien dafür werden auf Vorschlag des Ausschusses von der Generalversammlung genehmigt – kann der Ausschuss in Absprache mit dem jeweiligen Vertragsstaat ein Element des betreffenden Erbes in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Auf der Grundlage der von den Vertragsstaaten vorgelegten Vorschläge und anhand der Kriterien, die vom Ausschuss festgelegt und von der Generalversammlung genehmigt werden, wählt der Ausschuss in regelmäßigen Abständen nationale, subregionale oder regionale Programme, Projekte und Tätigkeiten zur Erhaltung des Erbes aus, die seiner Meinung nach den Grundsätzen und Zielen des Übereinkommens am besten entsprechen, wobei er die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigt.

(2) Zu diesem Zweck nimmt der Ausschuss die von den Vertragsstaaten gestellten Anträge auf internationale Unterstützung für die Erarbeitung dieser Vorschläge entgegen, prüft und genehmigt sie.

(3) Der Ausschuss begleitet die Umsetzung dieser Programme, Projekte und Tätigkeiten durch die Verbreitung von beispielhafter Praxis nach den von ihm festgelegten Modalitäten.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst internationale Zusammenarbeit unter anderem Informations- und Erfahrungsaustausch, gemeinsame Initiativen sowie die Einführung eines Mechanismus zur Unterstützung der Vertragsstaaten bei ihren Bemühungen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes.

(2) Unbeschadet ihres innerstaatlichen Rechts, ihres Gewohnheitsrechts und ihrer herkömmlichen Praxis anerkennen die Vertragsstaaten, dass die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes im allgemeinen Interesse der Menschheit liegt, und verpflichten sich daher zur Zusammenarbeit auf zweiseitiger, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Internationale Unterstützung kann für folgende Ziele gewährt werden

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Die Unterstützung, die der Ausschuss einem Vertragsstaat zuerkennt, unterliegt den in Artikel 7 vorgesehenen Richtlinien sowie der in Artikel 24 genannten Vereinbarung und kann wie folgt gewährt werden

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Der Ausschuss legt das Prüfungsverfahren für die Anträge auf internationale Unterstützung fest und bestimmt die im Antrag vorzulegenden Angaben, darunter die geplanten Maßnahmen, die dafür erforderlichen Schritte sowie deren voraussichtliche Kosten.

(2) In dringenden Fällen ist der Antrag auf Unterstützung vom Ausschuss vorrangig zu prüfen.

(3) Um einen Beschluss zu fassen, führt der Ausschuss die Studien und Konsultationen durch, die er für erforderlich hält.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Jeder Vertragsstaat kann beim Ausschuss einen Antrag auf internationale Unterstützung für die Erhaltung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes stellen.

(2) Ein solcher Antrag kann auch von zwei oder mehr Vertragsstaaten gemeinsam gestellt werden.

(3) Der Antrag hat die in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Angaben und die erforderlichen Unterlagen zu enthalten.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Im Einklang mit diesem Übereinkommen wird die bewilligte internationale Unterstützung durch eine Vereinbarung zwischen dem begünstigten Vertragsstaat und dem Ausschuss geregelt.

(2) In der Regel beteiligt sich der begünstigte Vertragsstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Kosten der Maßnahmen zur Erhaltung, für die internationale Unterstützung geleistet wird.

(3) Der begünstigte Vertragsstaat legt dem Ausschuss einen Bericht über die Verwendung der für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes gewährten Unterstützung vor.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Hiermit wird ein „Fonds für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes“ eingerichtet, der im Folgenden als „Fonds“ bezeichnet wird.

(2) Der Fonds besteht aus einem im Sinne der Finanzordnung der UNESCO errichteten Treuhandvermögen.

(3) Die Mittel des Fonds bestehen aus

(4) Über die Verwendung der Mittel durch den Ausschuss wird auf der Grundlage der Leitlinien der Generalversammlung entschieden.

(5) Der Ausschuss kann Beiträge und andere Formen der Unterstützung für allgemeine oder bestimmte Zwecke im Zusammenhang mit bestimmten Projekten entgegennehmen, sofern diese Projekte vom Ausschuss genehmigt worden sind.

(6) An die dem Fonds geleisteten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bedingungen, die mit den Zielen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, geknüpft werden.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Unbeschadet etwaiger zusätzlicher freiwilliger Beiträge verpflichten sich die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, mindestens alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds zu zahlen, dessen Höhe nach einem einheitlichen, für alle Staaten geltenden Schlüssel errechnet und von der Generalversammlung beschlossen wird. Dieser Beschluss der Generalversammlung bedarf der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, die die in Absatz 2 genannte Erklärung nicht abgegeben haben. Der Beitrag darf auf keinen Fall 1 % des Beitrags des Vertragsstaats zum ordentlichen Haushalt der UNESCO überschreiten.

(2) Ein in Artikel 32 oder 33 genannter Staat kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er durch Absatz 1 nicht gebunden ist.

(3) Ein Vertragsstaat des Übereinkommens, der die in Absatz 2 genannte Erklärung abgegeben hat, bemüht sich, diese Erklärung durch eine an den Generaldirektor der UNESCO gerichtete Notifikation zurückzunehmen. Die Rücknahme der Erklärung wird jedoch in Bezug auf den Beitrag des jeweiligen Staates erst mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der folgenden Tagung der Generalversammlung wirksam.

(4) Um dem Ausschuss die wirksame Planung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, werden die Beiträge derjenigen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die die in Absatz 2 genannte Erklärung abgegeben haben, regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, entrichtet; sie sollen so weit wie möglich den Beiträgen entsprechen, die sie zu zahlen hätten, wenn sie durch Absatz 1 gebunden wären.

(5) Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der mit der Zahlung seiner Pflichtbeiträge oder seiner freiwilligen Beiträge für das laufende Jahr und das unmittelbar vorhergegangene Kalenderjahr im Rückstand ist, kann nicht Mitglied des Ausschusses werden; dies gilt nicht für die erste Wahl. Die Amtszeit eines solchen Staates, der bereits Mitglied des Ausschusses ist, endet zum Zeitpunkt der in Artikel 6 vorgesehenen Wahl.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Die Vertragsstaaten, die zusätzlich zu den in Artikel 26 vorgesehenen Beiträgen freiwillige Beiträge zahlen möchten, unterrichten den Ausschuss so bald wie möglich, damit er seine Tätigkeiten entsprechend planen kann.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Die Vertragsstaaten unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die unter der Schirmherrschaft der UNESCO zu Gunsten des Fonds durchgeführten internationalen Kampagnen zur Sammlung von Spenden.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuss in der von ihm zu bestimmenden Form und in den von ihm festzulegenden Abständen Berichte darüber vor, welche Rechts- und sonstigen Vorschriften sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen und welche sonstigen Maßnahmen sie dafür getroffen haben.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Auf der Grundlage seiner Tätigkeiten und der in Artikel 29 bezeichneten Berichte der Vertragsstaaten legt der Ausschuss der Generalversammlung auf jeder Tagung einen Bericht vor.

(2) Dieser Bericht wird der Generalkonferenz der UNESCO zur Kenntnis gebracht.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Der Ausschuss nimmt die Elemente, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu „Meisterwerken des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit“ erklärt wurden, in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit auf.

(2) Die Aufnahme dieser Elemente in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit stellt in keiner Weise einen Vorgriff auf die Kriterien dar, die nach Artikel 16 Absatz 2 für eine künftige Aufnahme in die Liste festgelegt werden.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden keine weiteren Proklamationen erfolgen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Nichtmitgliedstaaten der UNESCO zum Beitritt offen, die von der Generalkonferenz der UNESCO dazu eingeladen werden.

(2) Dieses Übereinkommen steht ferner allen Hoheitsgebieten zum Beitritt offen, die eine als solche von den Vereinten Nationen anerkannte volle innere Selbstregierung genießen, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Sinne der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erreicht haben, und die die Zuständigkeit über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, einschließlich der Zuständigkeit, in diesen Angelegenheiten Verträge zu schließen.

(3) Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Vertragsstaat tritt sie drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Folgende Bestimmungen gelten für Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder ein nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen.

(2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird.

(3) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Vertragsstaats bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Der Generaldirektor der UNESCO unterrichtet als Verwahrer dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 33 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 32 und 33 und von den Kündigungen nach Artikel 36.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens durch eine schriftliche, an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung vorschlagen. Der Generaldirektor übermittelt diese Mitteilung allen Vertragsstaaten. Antwortet mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung befürwortend auf diesen Antrag, so legt der Generaldirektor diesen Vorschlag der Generalversammlung auf ihrer nächsten Tagung zur Erörterung und möglichen Beschlussfassung vor.

(2) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen.

(3) Nach Beschluss von Änderungen dieses Übereinkommens werden diese den Vertragsstaaten zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.

(4) Für die Vertragsstaaten, die die Änderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, treten die Änderungen dieses Übereinkommens drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 bezeichneten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Danach tritt eine Änderung für einen Vertragsstaat, der die Änderung ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Vertragsstaat in Kraft.

(5) Das in den Absätzen 3 und 4 festgelegte Verfahren findet keine Anwendung auf Änderungen des Artikels 5 hinsichtlich der Zahl der Mitgliedstaaten des Ausschusses. Diese Änderungen treten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen werden, in Kraft.

(6) Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine andere Absicht zum Ausdruck bringt,

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Dieses Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Bundesrecht Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommens nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registriert.

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