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20006428 ikt-nutzungsverordnung AT

IKT-Nutzungsverordnung (ikt-nutzungsverordnung)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht IKT-Nutzungsverordnung

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Kurztitel

IKT-Nutzungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 281/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.09.2009

Abkürzung

IKT-NV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die private Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik-Infrastruktur des Bundes durch Bedienstete des Bundes (IKT-Nutzungsverordnung – IKT-NV)

StF: BGBl. II Nr. 281/2009

Änderung

BGBl. II Nr. 107/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 79d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 29n des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2009 wird verordnet

Schlagworte

e-rk3,

BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 86/1948

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20006428

Dokumentnummer

NOR40109754

Bundesrecht IKT-Nutzungsverordnung

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die folgenden Begriffe

Bundesrecht IKT-Nutzungsverordnung

§ 2. Diese Verordnung regelt die private Nutzung der IKT-Infrastruktur durch Bedienstete des Bundes.

Bundesrecht IKT-Nutzungsverordnung

§ 3. Die Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur für private Zwecke ist im eingeschränkten Ausmaß zulässig. Sie darf jedoch nicht missbräuchlich erfolgen, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schaden, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegenstehen und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährden. Sie darf außerdem nur unter Beachtung sämtlicher weiterer ressort- oder arbeitsplatzspezifischer Nutzungsregelungen erfolgen. Insbesondere ist eine eigenmächtige Veränderung der zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur (Hard- und Software) unzulässig. Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf private Nutzung der vom Dienstgeber für den Dienstbetrieb zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur.

Bundesrecht IKT-Nutzungsverordnung

§ 4. (1) Die Bediensteten dürfen vom Dienstgeber bereitgestellte Internetdienste für private Zwecke nur dann verwenden, wenn

(2) Das Abschließen von privaten Geschäften unter Zuhilfenahme der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen ist nur insoweit zulässig, als dabei in eindeutiger Weise der private Charakter des Vorgangs ersichtlich ist.

(3) Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf Nutzung von Internetdiensten, die vom Dienstgeber als für den Dienstbetrieb nicht erforderlich erachtet werden. Der Dienstgeber kann zur Wahrung der in § 3 angeführten Nutzungsgrundsätze die Privatnutzung von Internet-Diensten beschränken oder gänzlich untersagen. Er darf dabei insbesondere Web-Inhalte durch den Einsatz von Filtersoftware sperren.

(4) Jedenfalls untersagt ist

(5) Bei einem irrtümlichen Zugriff auf Seiten, die unter Abs. 4 fallen, sind diese unverzüglich wieder zu verlassen.

Bundesrecht IKT-Nutzungsverordnung

§ 5. (1) Die Bediensteten dürfen die vom Dienstgeber bereitgestellten E-Mail-Dienste für private Zwecke nur unter den für die Internetnutzung angeführten Bedingungen verwenden.

(2) Bedienstete dürfen in privaten E-Mails, die sie unter Verwendung ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse versenden, keinen Hinweis auf ihre dienstliche Stellung oder ihre dienstliche Postadresse aufnehmen. Insbesondere das Hinzufügen der dienstlichen E-Mail-Signatur ist unzulässig.

(3) Der Dienstgeber darf private E-Mails in einem für die Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit notwendigen Ausmaß auf Schadsoftware und Spam scannen. Als Schadsoftware oder Spam identifizierte E-Mails werden je nach ressortspezifischer Strategie behandelt (Quarantäne, Löschung, etc.), wobei der oder die Bedienstete von mit Schadsoftware identifizierten E-Mails, soweit technisch möglich, unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen ist. Dies gilt in gleichem Maß für ein- und ausgehende E-Mails.

Bundesrecht IKT-Nutzungsverordnung

§ 5a. (1) Die Bediensteten dürfen die Registrierungen und Profile des Dienstgebers in sozialen Medien nicht für private Zwecke verwenden, soweit nicht durch ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen Abweichendes festgelegt ist.

(2) Bedienstete dürfen im Rahmen der Verwendung privater Registrierungen und Profile in sozialen Medien nicht den Anschein erwecken, dass die Nutzung im Namen, Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vorgenommen wird.

(3) Darüber hinaus gelten die §§ 3 bis 5 sinngemäß für die Verwendung von Registrierungen und Profilen in sozialen Medien.

Bundesrecht IKT-Nutzungsverordnung

§ 6. Beim Einsatz weiterer IKT-Infrastruktur-Dienste sind die §§ 3 bis 5a sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht IKT-Nutzungsverordnung

§ 7. (1) Die Bediensteten haben die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und der weiteren datenschutzrechtlichen Vorgaben in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(2) Ein Recht auf Zurückführung von Daten bei Datenverlust sowie auf ausreichenden Speicherplatz zur Ablage privater Daten oder zur Sicherung dieser Daten besteht nicht. Der Dienstgeber haftet in keinem Fall für den Verlust von privaten Daten.

(3) Der Speicherplatz für private Daten ist von den dienstlichen Bereichen bestmöglich zu trennen und zu kennzeichnen.

Bundesrecht IKT-Nutzungsverordnung

§ 8. (1) § 5a samt Überschrift, § 6, § 7 Abs. 1 und § 8 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

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