Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20006424 AT

Pflichtablieferungsverordnung

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

Bundesrecht

Bundesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Pflichtablieferungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 271/2009

Inkrafttretensdatum

27.08.2009

Langtitel

Verordnung des Bundeskanzlers über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht von Druckwerken, sonstigen Medienwerken und periodischen elektronischen Medien nach dem Mediengesetz (Pflichtablieferungsverordnung – PflAV)

StF: BGBl. II Nr. 271/2009

Änderung

BGBl. II Nr. 95/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§

43, 43a und 43b des Mediengesetzes, BGBl. Nr.

314/1981, zuletzt geändert durch BGBl.

I Nr.

8/2009, wird – hinsichtlich der §§

6 bis

14 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und hinsichtlich §

15 nach Anhörung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur – verordnet

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§1. Von jedem Druckwerk im Sinne des §43 Abs.1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr.314/1981, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die jeweils bezeichneten Bibliotheken folgende Anzahl von Bibliotheksstücken auf eigene Kosten abzuliefern

periodische Druckwerke

sonstige Druckwerke

Burgenland

ÖsterreichischeNationalbibliothek

2

2

BurgenländischeLandesbibliothek

3

2

UniversitätsbibliothekWien

2

1

Kärnten

ÖsterreichischeNationalbibliothek

2

2

Kärntner Landesbibliothek

2

1

UniversitätsbibliothekderUniversitätKlagenfurt

3

2

Niederösterreich

ÖsterreichischeNationalbibliothek

2

2

Niederösterreichische Landesbibliothek

3

2

UniversitätsbibliothekWien

2

1

Oberösterreich

ÖsterreichischeNationalbibliothek

2

2

Oberösterreichische Landesbibliothek

3

2

UniversitätsbibliothekLinz

2

1

Salzburg

ÖsterreichischeNationalbibliothek

2

2

SalzburgerLandesarchiv(Bibliothek)

2

1

UniversitätsbibliothekSalzburg

3

2

Steiermark

ÖsterreichischeNationalbibliothek

2

2

SteiermärkischeLandesbibliothek

2

1

UniversitätsbibliothekGraz

3

2

Tirol

ÖsterreichischeNationalbibliothek

2

2

TirolerLandesarchiv(Bibliothek)

2

1

Universitäts- und LandesbibliothekTirol

3

2

Vorarlberg

ÖsterreichischeNationalbibliothek

2

2

VorarlbergerLandesbibliothek

3

2

Universitäts- und LandesbibliothekTirol

2

1

Wien

ÖsterreichischeNationalbibliothek

2

2

Wienbibliothek im Rathaus

2

1

UniversitätsbibliothekWien

3

2

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§2. (1) Von jedem Druckwerk im Sinne des §43 Abs.1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundes sowohl von periodischen Druckwerken als auch von sonstigen Druckwerken jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen eines Monats verlangt wird, binnen eines weiteren Monats ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.

(2) Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§3. Scheinen auf einem Druckwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 1 und 2 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§4. (1) Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Druckwerk jedoch in einer broschierten und gebundenen Ausgabe, so ist nur die gebundene Ausgabe abzuliefern oder anzubieten. Erscheint ein Teil der Auflage in Vorzugsausstattung, so ist anstelle eines Bibliotheksstückes in Normalausstattung ein Stück in dieser besonderen Ausstattung an die Österreichische Nationalbibliothek und an die Landesbibliotheken, in Bundesländern, in denen keine Landesbibliothek besteht, an die Bibliotheken, die die Funktion einer Landesbibliothek ausüben, entsprechend den Bestimmungen des § 1 abzuliefern.

(2) Auf Ersuchen empfangsberechtigter Bibliotheken sind ihnen statt gebundener Bibliotheksstücke und solchen in Vorzugsausstattung Bibliotheksstücke in einfacherer Ausstattung abzuliefern.

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§5. Für die im § 50 Z 4 MedienG angeführten Druckwerke gelten die §§ 1 bis 4 nicht. Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach § 1 zustehende Stückzahl abzuliefern

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§6. (1) Der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach §43a MedienG unterliegen jedenfalls Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen).

(2) Von der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach Abs.1 sind insbesondere folgende Arten von Datenträgern umfasst

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§7. (1) Elektronische Datenträger, die primär Zwecken der Unterhaltung dienen und in denen keine Mitteilung von gedanklichen Inhalten (§1 Abs.1 Z1 MedienG) erfolgt, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht nach §43a MedienG. Computerspiele mit pädagogischer oder wissensvermittelnder Ausrichtung unterliegen der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.

(2) Elektronische Datenträger, die ausschließlich Anwendungsprogramme und Betriebsprogramme enthalten, unterliegen nicht der Ablieferungs- und Anbietungspflicht.

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§8. Von jedem nach § 43a MedienG der Ablieferungspflicht unterliegenden sonstigen Medienwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber, wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die Österreichische Nationalbibliothek sowie darüber hinaus an die jeweils bezeichneten folgenden Bibliotheken jeweils ein Bibliotheksstück auf eigene Kosten abzuliefern

Burgenland

Burgenländische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Wien

Kärnten

Kärntner Landesbibliothek

UniversitätsbibliothekderUniversitätKlagenfurt

Niederösterreich

Niederösterreichische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Wien

Oberösterreich

Oberösterreichische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Linz

Salzburg

Salzburger Landesarchiv (Bibliothek)

Universitätsbibliothek Salzburg

Steiermark

Steiermärkische Landesbibliothek

Universitätsbibliothek Graz

Tirol

Tiroler Landesarchiv (Bibliothek)

Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

Vorarlberg

Vorarlberger Landesbibliothek

Universitäts- und Landesbibliothek Tirol

Wien

Wienbibliothek im Rathaus

Universitätsbibliothek Wien

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§9. (1) Von jedem sonstigen Medienwerk gemäß §43a Abs.1 MedienG, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundes jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen eines Monats verlangt wird, binnen eines Monats ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.

(2) Der Anbietungspflicht bei periodisch erscheinenden sonstigen Medienwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das sonstige Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§10. Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§8 und 9 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§ 11. Grundsätzlich ist die vorgeschriebene Anzahl von sonstigen Medienwerken jeder Auflage abzuliefern oder anzubieten. Erscheint der Inhalt eines sonstigen Medienwerks auf unterschiedlichen Datenträgern, so besteht – unbeschadet der Ablieferungs- und Anbietungspflicht für Druckwerke – die Ablieferungs- und Anbietungspflicht für jede Art des Datenträgers.

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§12. Von den folgenden unter §50 Z4 MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§13. Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß §43b Abs.1 MedienG gesammelte Medieninhalte allen in §8 genannten Bibliotheken auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§14. Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß §43b Abs.2 MedienG gesammelte oder gemäß §43b Abs.3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in §8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort genannten Bundesländer hat.

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§15. Medieninhaber können sich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß §43b Abs.6 MedienG jedenfalls folgender Ablieferungs- oder Anbietungsverfahren bedienen

Bundesrecht Pflichtablieferungsverordnung

§16. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →