DAC-Verordnung „Leithaberg“
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
DAC-Verordnung „Leithaberg“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
31.07.2009
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg (DAC-Verordnung „Leithaberg“)
StF: BGBl. II Nr. 252/2009
Änderung
BGBl. I Nr. 111/2009 (BG) (NR: GP XXIV RV 332 AB 365 S. 41. BR: AB 8194 S. 777.)
[CELEX-Nr.: 31994L0035, 31994L0036, 32000L0013]
BGBl. II Nr. 89/2012
BGBl. II Nr. 273/2017
BGBl. II Nr. 184/2018
BGBl. II Nr. 587/2020
BGBl. II Nr. 30/2022
BGBl. II Nr. 191/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 6 und 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
BGBl. I Nr. 141/1999,
Sammelnovelle DAC-Verordnungen 2017 (BGBl. II Nr. 273/2017),
Weinrechts-Sammelnovelle 2018 (BGBl. II Nr. 184/2018),
Weinrecht-Sammelverordnung 2020 (BGBl. II Nr. 587/2020),
Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022),
Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023)
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20006414
Dokumentnummer
NOR40108985
§ 1. Der politische Bezirk Eisenstadt Umgebung, die Freistädte Eisenstadt und Rust, die politischen Gemeinden Jois und Winden sowie in der Gemeinde Neusiedl am See die Rieden Hausberg, Neuberg, Marthalwald und Landstraße Hutweide bilden das Weinbaugebiet Leithaberg.
§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Schauetikett“ ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, enthält.
§ 2. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe der Bezeichnung „Leithaberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein gemäß § 10 des Weingesetzes 2009, sowie folgenden Anforderungen entspricht
§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg DAC“ ist im Weinbaugebiet Leithaberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Leithaberg liegen.
§ 4. Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Leithaberg-DAC“ transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird.
§ 5. Wer einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg DAC“ stellt, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.
§ 6. Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Das Regionale Weinkomitee Burgenland hat die Höhe des Betrages festzusetzen und den Betrag einzuheben. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die dafür notwendigen Daten dem Regionalen Weinkomitee Burgenland zur Verfügung zu stellen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis von Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ sowie für Marketing und PR-Maßnahmen für diesen Wein zu verwenden.
§ 7. (1) Diese Verordnung gilt für roten Leithaberg DAC ab dem Jahrgang 2008 und für weißen Leithaberg DAC ab dem Jahrgang 2009.
(2) § 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 191/2023, gilt für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 21. Februar 2020 bei der Europäischen Kommission eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Leithaberg in Verkehr gesetzt wird.