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20006403 AT

Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben

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Kurztitel

Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 236/2009

Inkrafttretensdatum

23.07.2009

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben

StF: BGBl. II Nr. 236/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 wird verordnet

Bundesrecht Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben

Der Leiter der zur Anwendung der Flexibilisierungsklausel bestimmten Organisationseinheit Verwaltungsakademie des Bundes (Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB – Flexibilisierungsverordnung 2009), BGBl. II Nr. 205/2009) wird ermächtigt, im Projektzeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten.

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