Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten
Inhaltsübersicht (10)
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Kurztitel
Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
29.01.2025
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend das Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten
StF: BGBl. II Nr. 229/2009 [CELEX-Nr.: 32008L0097]
Änderung
BGBl. II Nr. 10/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3,
Tierarzneimittel-Anpassungsverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 10/2025)
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20006398
Dokumentnummer
NOR40268020
Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester,
Thyreostatische Stoffe,
17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate,
Beta-Agonisten,
Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung.
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
§ 2. Das Bereitstellen auf den Markt von Tierarzneimitteln, die Stoffe des Anhangs enthalten, zur Anwendung an Nutztieren oder an Tieren der Aquakultur, ist verboten.
§ 3. § 2 gilt nicht für das Bereitstellen auf dem Markt von zugelassenen, zu therapeutischen Zwecken bestimmten Veterinärarzneispezialitäten, die
§ 4. § 2 gilt nicht für das Bereitstellen auf dem Markt von zugelassenen, zur tierzüchterischen Behandlung bestimmten Veterinärarzneispezialitäten, die
§ 5. (1) Die Ausnahmen der §§ 3 und 4 vom Verbot des Bereitstellen auf dem Markt (Anm. 1) gemäß § 2 gelten nicht für Tierarzneimittel oder Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,
(2) Die Ausnahmen des § 3 vom Verbot des Bereitstellen auf dem Markt (Anm. 1) gemäß § 2 gelten nicht für Tierarzneimittel, die ß-Agonisten enthalten, deren Wartezeit mehr als 28 Tage beträgt.
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Anm. 1: Art. 10 Z 5 der Novelle BGBl. II Nr. 10/2025 lautet: „In § 5 wird das Wort „Inverkehrbringen“ durch die Wortfolge „Bereitstellen auf dem Markt“ und dem Wort „Arzneimittel“ die Wortfolge „Tierarzneimittel oder“ vorangestellt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Inverkehrbringens“.)
§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung, ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996, S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/97/EG, ABl. Nr. L 318 vom 28.11.2008, S. 9, umgesetzt.
§ 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 430/2004, außer Kraft.
§ 8. Der Titel, § 1 Z 3 sowie die §§ 2 bis 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.