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20006395 dienstausweise–bmask AT

Dienstausweise (dienstausweise–bmask)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Dienstausweise – BMASK

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Kurztitel

Dienstausweise – BMASK

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 225/2009

Inkrafttretensdatum

15.07.2009

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Dienstausweise

StF: BGBl. II Nr. 225/2009

Änderung

BGBl. II Nr. 217/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird verordnet

Bundesrecht Dienstausweise – BMASK

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die der Zentralleitung, einem Arbeitsinspektorat oder dem Bundessozialamt angehören, anzuwenden.

(2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Beamtinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

Bundesrecht Dienstausweise – BMASK

§ 2. (1) Aktiven Bediensteten ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.

(2) Die Dienstausweise sind geeignet, mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 ausgestattet zu werden.

Bundesrecht Dienstausweise – BMASK

§ 3. Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

Bundesrecht Dienstausweise – BMASK

§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Dienstausweis auszustellen.

(2) Jedes Abhandenkommen des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend der Dienstbehörde/Personalstelle zu melden und die Sperre des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen. Im Falle eines Diebstahls ist bei einer Sicherheitsdienststelle Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.

(3) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlicher Bediensteter/Bedienstete aus dem Dienststand oder ein/e Bediensteter/Bedienstete aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen. Gleichzeitig sind alle damit verbundenen Berechtigungen zu widerrufen.

Bundesrecht Dienstausweise – BMASK

§ 5. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten

(2) Der Dienstausweis für Bedienstete der Zentralleitung enthält zusätzlich auf der Rückseite den Schriftzug „BM Arbeit, Soziales u Konsumentenschutz“ oder „BMASK – Zentral-Arbeitsinspektorat“.

(3) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion und/oder einer bestimmten Befugnis enthalten.

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