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20006391 AT

Hormonverordnung 2009

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Hormonverordnung 2009

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Kurztitel

Hormonverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.07.2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anwendung von bestimmten Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (Hormonverordnung 2009)

StF: BGBl. II Nr. 218/2009 [CELEX-Nr.: 31996L0022]

Änderung

BGBl. II Nr. 10/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2a des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009 sowie der §§ 56 und 57 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3,

Tierarzneimittel-Anpassungsverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 10/2025)

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

20006391

Dokumentnummer

NOR40108574

Bundesrecht Hormonverordnung 2009

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Hormonverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

10.07.2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Anhang I

Nicht zugelassene Stoffe und nicht zugelassene Stoffe, für die Ausnahmeregelungen bestehen

Gruppe A/I (nicht zugelassene Stoffe)

–

Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester,

–

Thyreostatika,

–

17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate.

Gruppe A/II (nicht zugelassene Stoffe, für die Ausnahmeregelungen bestehen)

–

Beta-Agonisten.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006391

Dokumentnummer

NOR40199517

Bundesrecht Hormonverordnung 2009

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

Bundesrecht Hormonverordnung 2009

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2

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2

Seite

1

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1

Kurztitel

Hormonverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

10.07.2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Anhang II

Vorläufig nicht zugelassene Stoffe

–

Stoffe mit östrogener Wirkung (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate),

–

Stoffe mit androgener oder gestagener Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006391

Dokumentnummer

NOR40199518

Bundesrecht Hormonverordnung 2009

§ 2. Die Verabreichung der in Anhang I und II genannten Stoffe an Nutztiere und Tiere der Aquakultur ist verboten.

Bundesrecht Hormonverordnung 2009

Testosteron und Progesteron oder Derivate dieser Stoffe, die nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden

Nutztiere, ausgenommen Nutztiere gemäß § 1 Z 2

Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren;

Abbruch einer uner-wünschten Trächtigkeit

nur als Injektion oder zur Behandlung von Funktionsstörungen der Eierstöcke in Form von Vaginalspiralen; Verabreichung nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt

Allyltrenbolon

(Altrenogest)

Equiden

Fruchtbarkeitsstörungen bei Einzeltieren

nur orale Anwendung

durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht

Beta-Agonisten

Equiden

Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankungen und Hufrehe

Verabreichung durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht

Beta-Agonisten

Equiden

Induktion der Tokolyse

Verabreichung nur als Injektion zum Zeitpunkt des Abfohlens durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt

Beta-Agonisten

Rinder ausgenommen Rinder gemäß § 1 Z 2

Induktion der Tokolyse

Verabreichung nur als Injektion zum Zeitpunkt des Abkalbens durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt

Bundesrecht Hormonverordnung 2009

§ 3. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Veterinärarzneispezialitäten zur therapeutischen Behandlung unter den in Anhang III genannten Bedingungen bei Nutztieren. Es dürfen gemäß Anhang III nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.

Bundesrecht Hormonverordnung 2009

Stoffe mit östrogener (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate) androgener oder gestagener Wirkung

Nutztiere, ausgenommen Nutztiere gemäß § 1 Z 2

Brunstsynchronisation; Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für Embryotransfer

Verabreichung an eindeutig identifizierte und untersuchte Nutztiere

Stoffe mit androgener Wirkung

Brütlinge und Setzlinge in der Aquakultur

(nicht während der Mast)

zur sexuellen Inversion während der ersten drei Lebensmonate

Anwendung nur durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen Aufsicht

Allyltrenbolon

(Altrenogest)

Equiden und

Schweine,

ausgenommen Equiden und Schweine gemäß § 1 Z 2

Rosse- bzw. Brunstsynchronisation

nur orale Anwendung

durch Tierärztin/Tierarzt oder unter deren/dessen unmittelbarer Aufsicht

Bundesrecht Hormonverordnung 2009

§ 4. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 ist die Anwendung zugelassener Veterinärarzneispezialitäten zur tierzüchterischen Behandlung unter den in Anhang IV genannten Bedingungen bei Nutztieren oder Tieren der Aquakultur. Es dürfen gemäß Anhang IV nur die in Spalte 1 genannten Stoffe an die in Spalte 2 genannten Tiere zu den in Spalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden.

Bundesrecht Hormonverordnung 2009

§ 5. (1) Anwendungen gemäß §§ 3 und 4 dürfen nur von Tierärztinnen/Tierärzten durchgeführt werden.

(2) In Abweichung von Abs. 1 kann eine Anwendung gemäß § 4 auch unter Aufsicht und Anleitung einer Tierärztin/eines Tierarztes unter Einhaltung der Bedingungen einer gemäß § 64 Abs. 1 TAMG erlassenen Verordnung erfolgen. Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt darf für solche Veterinärarzneispezialitäten nur ein Rezept mit dem Vermerk des Verbotes der wiederholten Abgabe (Wiederholungsverbot) unter Angabe der durchzuführenden Behandlung und der dafür benötigten Menge gemäß Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2009 ausstellen.

(3) Die Anwendungen gemäß §§ 3 und 4 dürfen nur an eindeutig identifizierten Nutztieren oder Tieren der Aquakultur erfolgen. Insbesondere ist auf die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABL. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008 S. 3) zu achten.

(4) Die behandelnde Tierärztin/der behandelnde Tierarzt ist unbeschadet sonstiger Dokumentationspflichten verpflichtet, Behandlungen gemäß §§ 3 und 4 unmittelbar in das Bestandsregister gemäß § 49 Abs. 8 und 9 TAMG in Verbindung mit § 12 Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2009, oder gegebenenfalls in den Equidenpass, unter Benennung der Veterinärarzneispezialität einzutragen. Bei Verschreibung gemäß Abs. 2 ist das Rezept dem Bestandsregister oder dem Equidenpass anzuschließen.

Bundesrecht Hormonverordnung 2009

§ 6. (1) Die Vermarktung von Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die während der Zuchtphase einer Behandlung gemäß §§ 3 oder 4 unterzogen worden sind, ist vor Ablauf der Wartezeit verboten. Weiters ist das In-Verkehr-bringen von Fleisch und tierischen Erzeugnissen dieser Tiere nur dann gestattet, wenn die vorgeschriebene Wartezeit nachweislich eingehalten worden ist.

(2) Equiden, die einer Behandlung mit zugelassenen Veterinärarzneispezialitäten (Anm. 1), die Allyltrenbolon und Beta-Agonisten enthalten, unter den in §§ 3 und 4 in Zusammenhang mit Anhang III oder IV angegebenen Bedingungen unterzogen worden sind, können auch vor Ablauf der Wartezeit in Verkehr, ausgenommen zur Schlachtung, gebracht werden. Hiebei sind Art und Zeitpunkt der Behandlung sowie die Arzneimittelspezialität jedenfalls in den Equidenpass einzutragen.

(____________________

Anm. 1: Art 9 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 10/2025 lautet: „In den §§ 3, 4 und 6 Abs. 1 wird das Wort „Arzneispezialitäten“ durch das Wort „Veterinärarzneispezialitäten“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in den §§ 3, 4 und § 6 Abs. 2.)

Bundesrecht Hormonverordnung 2009

§ 7. Im Falle eines begründeten Verdachtes oder des Nachweises von Behandlungen entgegen den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 hat der Landeshauptmann den betroffenen Tierbestand unverzüglich mit Bescheid gemäß § 58 des LMSVG zu sperren und Maßnahmen gemäß Rückstandskontrollverordnung 2006 zu veranlassen.

Bundesrecht Hormonverordnung 2009

§ 8. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L125 vom 23. Mai 1996 S 3, in der Fassung der Richtlinie 2008/97/EG, ABl. Nr. L318 vom 28. November 2008 S. 9, in österreichisches Recht umgesetzt.

Bundesrecht Hormonverordnung 2009

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Hormonverordnung BGBl. II Nr. 352/2005 außer Kraft.

(2) § 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 2 und 4 sowie § 6 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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