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20006320 AT

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

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Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 187/2009

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten

StF: BGBl. II Nr. 187/2009

Änderung

BGBl. II Nr. 164/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, in Verbindung mit den §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird verordnet

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, wobei

(2) Für Bedienstete, denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist, die einen solchen jedoch anstreben, gelten besondere Bestimmungen (§ 5).

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 2. (1) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, die Bediensteten mit dem Dienst im Bereich der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten vertraut zu machen und die Kenntnisse zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten

(3) Die vorliegende Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und dazu beitragen, den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.

(4) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiter unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 3. (1) Für die in § 1 angeführten Grundausbildungen hat das Bundesministerium für Justiz als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung (einschließlich eines allfälligen Auswahlverfahrens nach § 5) sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat die Bediensteten, soweit gemäß § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Grundausbildung zuzulassen.

(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Entlohnungsgruppe v3 erfolgt hinsichtlich solcher Bediensteter, die keinem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen sind, nach Maßgabe der Ergebnisse eines allenfalls erforderlichen Auswahlverfahrens (§ 5). Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.

(3) Die Grundausbildungen sind innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.

(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch

(5) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 5. (1) Bedienstete, die nicht der Entlohnungsgruppe v3 angehören und denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist, die einen solchen jedoch anstreben, sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Entlohnungsgruppe v3 zuzulassen, wenn

(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.

(3) Übersteigt die Zahl der Interessenten die Zahl der zur Verfügung stehenden v3-Planstellen, so hat das Bundesministerium für Justiz, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 3 Abs. 2) und der berührten Dienststellenleiter, ein Auswahlverfahren durchzuführen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen Teil und in einen eignungspsychologischen Teil zu gliedern.

(4) Dabei sind Bewerber nach der im erfolgreich abgelegten Auswahltest erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis

(5) Die bestandenen Auswahltests gelten jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 6. (1) Die Grundausbildung gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), die – aufbauend auf einem Einführungsmodul über die Arbeitsfelder im Strafvollzug – als praxisbezogene Ausbildungslehrgänge in modularer Form einerseits und als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) andererseits zu gestalten sind.

(2) Soweit dies zweckmäßig ist, sind die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning) zu gestalten.

(3) Im Rahmen der Vorausplanung ist auf eine entsprechende Trennung zwischen Theorie- und Praxisblöcken zu achten. Der theoretische und praktische Unterricht ist nach didaktischen Gesichtspunkten und praxisorientiert zu gestalten und – sofern dies möglich, zweckmäßig und aus Sicherheitsgründen vertretbar sowie mit der Menschenwürde vereinbar ist – auch mit entsprechenden Übungen zu verbinden.

(4) Die in den folgenden Bestimmungen ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.

(5) Soweit es sich um justizinterne Lehrgänge handelt, kann das Bundesministerium für Justiz diese Stundenzahlen aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten um jeweils bis zu acht Stunden überschreiten; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden möglichst unverändert zu bleiben. Ebenso kann das Bundesministerium für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifizieren; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.

(6) Stundenreserven können vom Bundesministerium für Justiz unter Einbindung der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) für aktuelle Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen genutzt werden.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 7. (1) Der jeweilige Dienststellenleiter hat im Rahmen der bestehenden Vorgaben mit jedem Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen sowie individuelle Ausbildungs- und Lernziele und die einzelnen praktischen Ausbildungsbereiche schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jedem Ausbildungsbereich für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und den Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in den jeweiligen Dienststellen, wobei jeder Ausbildungsteilnehmer die unterschiedlichen Aufgabenbereiche und Arbeitsfelder des Strafvollzugs kennenlernen soll. Für diese Praxisphase (anstaltsinterne Rotation) ist im Rahmen der v4-Ausbildung ein Monat vorzusehen; im Rahmen der v3-Ausbildung sind dafür drei Monate vorzusehen.

(3) Nach Ende jeder Zuteilung gibt der jeweilige Dienststellenleiter einen detaillierten Bericht ab, in dem er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des vom Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.

(4) Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist zwischen dem Leiter der betreffenden Dienststelle oder einem von ihm damit beauftragten Bediensteten und dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 8. (1) Die Lehrkräfte können bei Bedarf die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch Lernzielkontrollen feststellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehr- und Lernstoffs sind Lernzielkontrollen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen.

(2) Im Rahmen eines v3-Lehrganges kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfes, insbesondere um ein näheres Bild von einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten beziehungsweise einer Gruppe zu gewinnen, nach Abschluss eines Theorieblocks vom Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einberufen werden, an der neben Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Justiz der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen erforderlichenfalls auch darüber zu beraten, ob eine v3-Lehrgangsteilnehmerin oder ein v3-Lehrgangsteilnehmer, die oder der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 9). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 9. Ein v3-Lehrgangsteilnehmer, der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, ist vom Bundesministerium für Justiz von der weiteren v3-Grundausbildung auszuschließen, wenn er die dazu erforderliche persönliche oder fachliche Eignung nicht aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§§ 7 und 8) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 10. (1) Die Grundausbildung für Bedienstete der Entlohnungsgruppe v4 im Planstellenbereich Justizanstalten umfasst

(2) Inhalte der Grundausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes

(3) Inhalte des justizinternen Lehrgangsabschnitts „Organisation und Aufgaben des Strafvollzugs“

(4) Inhalte des justizinternen Lehrgangsabschnitts „Arbeiten im Netzwerk Justiz“

(5) Der Prüfungsnachweis für die Module der Verwaltungsakademie des Bundes und für die Module des justizinternen Lehrgangsabschnitts erfolgt jeweils in Einzelprüfungen. Mit der Absolvierung der Praxisphase (§ 7 Abs. 2) und der erfolgreichen Ablegung aller Teilprüfungen gilt die v4-Grundausbildung als abgeschlossen.

(6) Die v4-Teilprüfungen können schriftlich, mündlich oder aber – wie insbesondere im IT-Teil – im Rahmen praktischer Aufgabenstellungen am PC (praktische Prüfung) abgewickelt werden.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 11. (1) Die Grundausbildung für Bedienstete der Entlohnungsgruppe v3 im Planstellenbereich Justizanstalten baut auf der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 auf und vertieft die dort vermittelten Inhalte. Die v3-Grundausbildung umfasst folgende Abschnitte

(2) Module und Inhalte der justizinternen Basisausbildung für die Entlohnungsgruppe v3

(3) Mit der erfolgreichen Absolvierung der Praxisphase (§ 7 Abs. 2) sowie aller in Abs. 1 vorgesehenen Ausbildungen und Prüfungen gilt die v3-Grundausbildung als abgeschlossen.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 12. (1) Der Abschluss der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 ist durch die erfolgreiche Ablegung der Einzelprüfungen, der Abschluss der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v3 ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Darüber hinaus sind jeweils die Praxisphasen (§ 7 Abs. 2) zu absolvieren.

(2) Die Bediensteten sind vom Bundesministerium für Justiz von Amts wegen zur jeweiligen Einzelprüfung bzw. Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzungen für die Zuweisung sind

(3) Die v3-Prüfung umfasst jeweils einen praktischen (schriftlich oder IT-gestützt zu absolvierenden) Teil und einen mündlichen Teil. Die praktische und die mündliche Prüfung sollen tunlichst nicht am selben Tag abgehalten werden.

(4) Die Aufgabenstellungen der v4-Teilprüfungen einschließlich allfälliger geeigneter Übungen am PC sind vom jeweiligen (Teil-) Prüfer auszuwählen. Im Rahmen der praktischen v3-Prüfung (Dauer bis zu acht Stunden) sind vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats Aufgaben bzw. Prüfungsarbeiten aus der praktischen Arbeit des jeweiligen Arbeitsfeldes auszuwählen.

(5) Die Inhalte und Aufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuwählen.

(6) Die praktischen Prüfungsaufgaben müssen jeweils einen unmittelbaren inhaltlichen und fachlichen Bezug zu den Ausbildungs- und Prüfungsgegenständen sowie zu den jeweiligen praktischen Arbeitsfeldern aufweisen.

(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Auswahl und Begutachtung praktischer Prüfungsarbeiten dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungssenats oder einem dafür geeigneten Mitglied des Prüfungssenats übertragen. Der jeweilige Senatsvorsitzende kann diese Aufgabe auch von sich aus einem dafür geeigneten Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats übertragen.

(8) Die mündliche v3-Prüfung ist jeweils vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Prüfung bzw. mündliche Gesamtprüfung). Die Ablegung von Teilprüfungen ist im Planstellenbereich Justizanstalten für die Entlohnungsgruppe v3 nicht vorgesehen.

(9) Im Übrigen sind die Prüfungen jeweils nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten

(10) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 31 Abs. 7 BDG 1979). Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 13. (1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde eine Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979). Die Prüfer für die Entlohnungsgruppe v3 gelten auch als Einzelprüfer für die Entlohnungsgruppe v4 bestellt.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.

(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs-, Entlohnungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz, das dazu die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) einbindet, hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.

(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die zwei weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied, möglichst jedoch mehrere Mitglieder des jeweiligen Prüfungssenats sind aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.

(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 14. (1) Über die bestandene v3-Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind die Fächergruppen bzw. Module der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jedes Modul bzw. jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen oder Modulen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies sind Themen und Inhalte praktischer Prüfungsaufgaben und arbeiten (§ 12 Abs. 4 bis 6) anzuführen.

(2) Abs. 1 gilt für die v4-Ausbildung mit der Maßgabe sinngemäß, dass vom Bundesministerium für Justiz bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auf Grund der vorgelegten Teilprüfungszeugnisse eine Gesamtbestätigung bzw. ein Gesamtzeugnis über den Abschluss der v4-Grundausbildung auszustellen ist, worin die einzelnen Teilprüfungen und der jeweilige Prüfungserfolg anzuführen sind.

(3) Originale von Zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 15. (1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist vom Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.

(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mit Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 16. (1) Neben den Modulen nach § 10 Abs. 2 können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch Ausbildungsmodule in die vorliegende Grundausbildung integriert werden, die

(2) Vom Bundesministerium für Justiz können nach Maßgabe des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 30 BDG 1979 zur Gänze oder teilweise angerechnet werden

(3) Die näheren Festlegungen hinsichtlich Bediensteter, die bereits eine Grundausbildung oder einzelne Teile davon abgeschlossen haben und eine Versetzung auf eine Planstelle im Planstellenbereich Justizanstalten anstreben, sind vom Bundesministerium für Justiz zu treffen.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 17. Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 18. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Bundesrecht Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können entweder nach den bisher getroffenen Festlegungen weitergeführt und beendet werden oder aber eingerechnet und nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch- und weitergeführt werden. Maßgebliches Kriterium ist, auf welche Weise die Erreichung der Ausbildungsziele in bestmöglicher Weise sichergestellt werden kann. In jedem Falle hat eine vorherige Befassung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen.

(3) Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 2 und 5, 5 Abs. 3, 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9, 10 Abs. 3 Z 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 2, 3 und 5, 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 13 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2009 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.

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