Dienstausweise (dienstausweise–bmg)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
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Kurztitel
Dienstausweise – BMG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2009
Inkrafttretensdatum
01.06.2009
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend Dienstausweise
StF: BGBl. II Nr. 148/2009
Änderung
BGBl. II Nr. 244/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird verordnet
Größe des Dienstausweises: 5,4 cm mal 8,5 cm
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§ 1. Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen anzuwenden.
§ 2. Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität des Inhabers oder der Inhaberin sowie der Berechtigung, als Organ des Ressorts für dieses tätig zu werden. Allfällige darüber hinaus gehende Bestimmungen über Berechtigungen zur Durchführung einer Amtshandlung bleiben davon unberührt.
§ 3. Die Dienstausweise sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten (Anlage).
§ 4. Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 5. Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten erforderlichenfalls unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.
§ 6. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.
(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist grundsätzlich mit Ablauf des auf das Ausstellungsjahr zehntfolgenden Jahres zu befristen. Diese Befristung kann auf den Ablauf jenes Jahres verkürzt werden, in dem der oder die Bedienstete das 65. Lebensjahr vollendet.
(3) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat der oder die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen. Die behördliche Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist der Dienstbehörde unverzüglich vorzulegen.
(4) Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter oder eine öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Dienststand oder ein Bediensteter oder eine Bedienstete aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle Berechtigungen zu widerrufen.
§ 7. Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten
§ 8. Andere Vorschriften über die Benützung von Dienstbehelfen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 9. (1) Unter Dienstbehörden im Sinne dieser Verordnung sind auch die Personalstellen nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verstehen.
(2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Beamtinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 4 und 7 Z 3 und §§ 8, 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(3) Dienstausweise, die vor dem 1. Juli 2016 ausgestellt wurden, behalten bis zu dem auf der Vorderseite des Dienstausweises ausgewiesenen Gültigkeitsdatum ihre Gültigkeit.