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20006277 bmwfdienstausweise(bmwf) AT

Dienstausweise (BMWF) (bmwf)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Dienstausweise (BMWF)

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Kurztitel

Dienstausweise (BMWF)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 131/2009

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung betreffend Dienstausweise

StF: BGBl. II Nr. 131/2009

Änderung

BGBl. II Nr. 30/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird verordnet

Bundesrecht Dienstausweise (BMWF)

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Bundesrecht Dienstausweise (BMWF)

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und seiner nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.

Bundesrecht Dienstausweise (BMWF)

§ 2. Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität der/des Bediensteten.

Bundesrecht Dienstausweise (BMWF)

§ 3. Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen, wenn es dienstliche Gründe erfordern.

Bundesrecht Dienstausweise (BMWF)

§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufscheinenden Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.

(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit dem 65. Lebensjahr des/der Bediensteten befristet.

(3) Im Falle des Verlustes des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten und diese Anzeige der zuständigen Dienstbehörde/Personalstelle vorzulegen.

(4) Scheidet eine/ein Bedienstete/r aus dem Aktivdienstverhältnis zum Bund aus, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.

Bundesrecht Dienstausweise (BMWF)

§ 5. Der Dienstausweis (Anlage) ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens trägt.

Bundesrecht Dienstausweise (BMWF)

§ 6. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten

Bundesrecht Dienstausweise (BMWF)

§ 7. Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Vertragsbedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der jeweils geltenden Fassung.

Bundesrecht Dienstausweise (BMWF)

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. März 2009 in Kraft.

(2) § 3, § 4, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2010 treten mit Ablauf des Tages der Verlautbarung dieser Verordnung in Kraft.

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