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20006269 AT

Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

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Kurztitel

Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 74/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.11.2020

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Verlängerung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

StF: BGBl. II Nr. 74/2009

Änderung

BGBl. II Nr. 498/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20006269

Dokumentnummer

NOR40227512

Bundesrecht Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

1. Allgemeines

Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Geräte des Loses vor dem Ablauf der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.

2. Kriterien für die Losabgrenzung

2.1. Grundsätzlich dürfen nur Balgengaszähler gleicher Bauart mit gleichen Charakteristika wie Messrauminhalt, maximaler und minimaler zulässige Durchflussstärke zusammengefasst werden. Zusammenfassungen mehrerer Bauarten sind zulässig, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung vom BEV festgelegt worden sind.

2.2. Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.

2.3. Die Geräte dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.

2.4. Werden Lose gemäß § 3 dieser Verordnung gebildet, so ist dem Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Balgengaszähler zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben.

3. Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist

Der Antrag muss enthalten

3.1. Angaben über Bauart, Bezeichnung der Zulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung, Jahreszahl(en) der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung, maximale und minimale Durchflussstärke und Messrauminhalt.

3.2 Losgröße und Stichprobenanweisung, mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig.

3.3 Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer.

3.4 Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (zB nach Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens).

3.5. Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.

3.6. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaues und der Vorlage der Geräte zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.

3.7. Die Nummer oder Bezeichnung, mit der das Los vom Antragsteller bezeichnet wird (interne Losnummer).

4. Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte

4.1. Von dem im Anhang beschriebenen Gerätelos sind je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung

(siehe 5.4) 32, 50, 80, 125 oder 200 Geräte zufällig auszuwählen. Zusätzlich sind 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzgeräte zu ermitteln. Die Auswahl hat nach den anerkannten Regeln der mathematischen Statistik zu erfolgen. Die Wiederverwendung der gleichen Stichproben in den späteren Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.

4.2. Die ausgebauten Geräte dürfen keiner übermäßigen Transportbeeinflussung und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Justieren oder dergleichen ausgesetzt werden. Die Anschlussstutzen der Balgengaszähler sind unmittelbar nach dem Ausbau mit Verschlusskappen zu verschließen.

5. Stichprobenprüfung

5.1. Fehlerhafte Geräte

Die Stichprobenfehlergrenze beträgt das 1,5fache der Eichfehlergrenze.

5.2. Ersatzgeräte

Werden bei der Stichprobenauswahl Geräte festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar

5.3. Prüfverfahren

Es ist das für die Eichung vorgesehene Prüfverfahren anzuwenden. Vor der Prüfung sind die Zähler für eine Dauer von mindestens fünf Minuten bei maximal zulässiger Durchflussstärke zu betreiben. Die Prüfung der Balgengaszähler hat bei folgenden Durchflussstärken in der angegebenen Reihenfolge zu erfolgen

Reihenfolge

Durchflussstärke

1.

0,90 Qmax ≤ Q ≤ Qmax

2.

0,19 Qmax ≤ Q ≤ 0,21 Qmax

3.*

2 Qmin ≤ Q ≤ 2,2 Qmin

* Ist in den Zulassungsdokumenten nach § 38 Abs. 1 MEG eine Prüfung bei Qmin vorgeschrieben oder machen konstruktive Gegebenheiten eine Prüfung bei Qmin erforderlich, so wird der dritte Prüfpunkt wie folgt festgelegt

Qmin ≤ Q ≤ 1,1 Qmin

QDurchflussstärke für die Prüfung

QminMindestdurchfluss

QmaxHöchstdurchfluss5.4. Stichprobenplan

Es gelten die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Stichprobenanweisungen.

Um für Lose bis zu einem Losumfang von 10 000 Geräten eine höhere Annahmewahrscheinlichkeit zu erreichen, kann auch eine für einen größeren Losumfang geltende Stichprobenanweisung mit entsprechend größerem Stichprobenumfang gewählt werden. Beispielsweise kann für einen Losumfang bis 1 200 Geräte gemäß Stichprobenanweisung Nr. 1 der Tabellen 1 oder 2 auch die Stichprobenanweisung Nr. 2, 3 oder 4 gewählt werden. Ein Wechsel der gewählten Stichprobenanweisung während der Prüfung ist nicht zulässig.

Nr

Losumfang

Stichproben-

umfang

Anzahl der fehlerhaften Geräte

Ersatzgeräte nach Abschnitt 4.1

Kriterium für die Annahme des Loses

Kriterium für die Zurückweisung des Loses

1

bis 1200

50

1

2

10

2

1201 bis 3200

80

3

4

16

3

3201 bis 10000

125

5

6

25

4

10001 bis

35000

200

10

11

40

Nr

Losumfang

Stich-probe

Stich-proben-umfang

Kumu-lativer Stich-proben-umfang

Anzahl der fehlerhaften Geräte **)

Ersatzgeräte nach Abschnitt 4.1

Kriterien für die Annahme des Loses

Kriterien für die Zurück-weisung desLoses

Kriterien für erforderliche 2. Stich-probe *)

1

bis 1200

erste

zweite

32

32

32

64

0

1

2

2

1

6

6

2

1201 bis

3200

erste

zweite

50

50

50

100

1

4

4

5

2 – 3

10

10

3

3201 bis

10000

erste

zweite

80

80

80

160

2

6

5

7

3 – 4

16

16

4

10001 bis

35000

erste

zweite

125

125

125

250

5

12

9

13

6 – 8

25

25

*) Eine zweite Stichprobe mit dem gleichen Umfang wie die erste Stichprobe ist dann aus dem Los zufällig zu entnehmen, wenn die in dieser Spalte angegebenen fehlerhaften Geräte in der ersten Stichprobe enthalten sind.

**) In den Zeilen „zweite Stichprobe“ bezieht sich die Anzahl der fehlerhaften Geräte jeweils auf den kumulativen Stichprobenumfang.

6. Prüfergebnis

Das Prüfergebnis ist in Form eines Ergebnisberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Abschnitt 5 dieses Anhanges (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen.

Bundesrecht Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

§ 1. Für die in § 15 Z 9 lit. a des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017, angeführten Balgengaszähler wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.

Bundesrecht Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Balgengaszählern ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten

(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

Bundesrecht Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

§ 3. (1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Balgengaszähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Balgengaszählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

(2) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

Bundesrecht Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

§ 4. (1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Balgengaszähler.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.

(3) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

Bundesrecht Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

§ 5. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81 mit der Notifikationsnummer 2008/377/A notifiziert.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 498/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/180/A).

Bundesrecht Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 1, § 2, § 4 Abs. 2, § 5, § 6 sowie die Punkte 1., 2.2., 3.1., 3.5., 3.6., 5.1., 5.2. lit. b., 5.3. und Punkt 6. des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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