Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 105/2009
Inkrafttretensdatum
01.03.2009
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage
StF: BGBl. II Nr. 105/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
1.
des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2009, und
2.
des § 27b des Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2008,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der nach den Landarbeiterkammergesetzen eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2009 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung BGBl. Nr. 611/1990 außer Kraft.