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20006257 AT

Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 des Vertrages wurden am 23. September bzw. 3. Oktober 2008 abgegeben; der Vertrag ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. November 2008 in Kraft getreten.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Albanien dar, die auf der Basis eines Zuschusses finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und –projekte fördern. Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf den Verpflichtungen der Pariser Erklärung zur Effektivität von Entwicklungshilfe basieren und Handlungen für die Grundsätze des Eigentums, der Anpassung, der Harmonisierung, der Erzielung von Resultaten und der gegenseitigen Verantwortlichkeit setzen.

Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung jedes Programmes und Projektes beitragen.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Spendern und/oder multilateralen Organisationen.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Beide Parteien sollen ihre jeweiligen Regierungen hinsichtlich der Einsetzung dieses Vertrages vertreten. Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und –projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Das Resultat jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die albanische Partei

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Wenn im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen, Firmen oder andere Rechtspersönlichkeiten aus Ländern anders als Albanien von Österreich beauftragt werden, Aufgaben in Albanien innerhalb des Rahmens der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Albanien und Österreich durchzuführen, dann soll das Folgende in Albanien gelten

Derartige Rechtspersönlichkeiten sollen nicht für die Nicht-Einhaltung ihrer Zusagen verantwortlich sein, falls dies auf Sicherheitsanweisungen oder Empfehlungen durch die österreichische Partei beruht.

Sie werden das Recht auf Einfuhr und Wiederausfuhr, frei von Zoll und ähnlichen Abgaben, von professionellen Geräten und Gütern haben, die sie benötigen, um ihre Zusagen ausführen zu können oder solche Geräte innerhalb Albaniens nach Zahlung von Zoll oder ähnlichen Abgaben verkaufen zu können, wenn sie diese nach erbrachter Leistung nicht mehr benötigen.

Sie werden von Steuern und ähnlichen Abgaben hinsichtlich Firmengewinn, Umsatz oder ähnlichen Grundlagen, und von Gebühren und Entlohnungen, die sie von Österreich für ihre Dienstleistungen innerhalb des Programmes/Projektes der Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben, befreit sein.

Sie werden das Recht auf die Eröffnung von externen Bankkonten haben und diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden dürfen. Die effiziente Führung dieser Konten soll nicht durch Fremdwährungskontrollen oder durch von Albanien erhobene Gebühren behindert werden und der Saldo solcher externen Konten wird frei in jede wechselbare Währung übertragen werden können.

Sie werden von allen Verpflichtungen, sich in Albanien zum Zweck der professionellen Genehmigung, Besteuerung oder aus anderen Gründen registrieren zu lassen, befreit werden und unter keiner Verpflichtung stehen, Informationen an die Steuerbehörden Albaniens zu geben, ausgenommen sie führen Geschäftsaktivitäten in Albanien durch, die außerhalb dieses Vertrages liegen.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Die folgenden Bedingungen sollen in Albanien für alle natürlichen Personen gelten, die nicht permanent in Albanien wohnen, einschließlich albanischer

Staatsbürger, die

Die Gesetze Albaniens betreffen jene Personen, die in (a) und (b) des obigen Paragraphen beschrieben sind, soferne dies nicht anderwärtig in diesem Vertrag oder anderen Verträgen zwischen den beiden Parteien geregelt ist. Die albanische Partei wird diesen Personen, wie sie in (a) und (b) des ersten Paragraphen dieses Artikels bezeichneten wurden, das Folgende garantieren

Die albanische Partei wird dem Personal das Folgende garantieren

Das nicht-ansässige Personal, das mehr als sechs Monate arbeitet, soll auch das Folgende garantiert bekommen

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Auf der österreichischen Seite liegt die Verantwortlichkeit für die Durchführung des österreichischen Entwicklungszusammenarbeitsprogramms des österreichischen Ministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten bei der österreichischen Entwicklungsagentur. Die Koordinierung der Projekte wird durch den Repräsentanten der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit in Tirana gewährleistet. Auf der albanischen Seite wird die Koordinierung der Projekte durch das Ministerium für Handel, Wirtschaft und Energie gewährleistet. Sie sollen einander regelmäßig vom Fortschritt hinsichtlich der Durchführung der Projekte gemäß diesem Vertrag unterrichten.

Jedes Projekt innerhalb des Ausmaßes dieses Vertrages wird Gegenstand eines bestimmten Vertrages zwischen den dazugehörenden Partnern dieses Projektes sein, welcher im Detail die Rechte und Verpflichtungen jedes Partners an diesem Projekt angibt. Anwendbare Regeln und Verfahren für die Beschaffung von Dienstleistungen, Waren und Arbeiten sollen in Verträgen, die Programme/Projekte gemäß dieses Vertrages betreffen, festgelegt werden.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Beide Parteien haben eine gemeinsames Interesse am Kampf gegen Korruption, weil diese eine gute Regierungsausübung und die ordnungsgemäße Verwendung von Mitteln, die für die Entwicklung notwendig sind, gefährdet und weiters bedroht den fairen und offenen Wettbewerb auf der Basis von Preis und Qualität. Sie erklären daher ihre Absicht, ihre Anstrengungen im Kampf gegen Korruption zu vereinen und erklären, dass insbesondere kein Angebot, Geschenk, Zahlung, Gegenleistung oder Leistung jeglicher Art, das eine illegale Handlung oder korrupte Handlungsweise darstellt, als Anreiz oder Belohnung für die Unterfertigung dieses Vertrages direkt oder indirekt geleistet wurde oder werden wird. Jede derartige Handlung wäre ausreichenden Grund für die Kündigung dieses Vertrages oder für die Einleitung von Korrekturmaßnahmen gemäß dem anzuwendenden Recht.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.

Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft. Die Anwendung dieses Vertrages soll alle derzeit laufenden und in Vorbereitung befindlichen Projekte betreffen, mit Ausnahme jener, bei denen in den Projektvereinbarungen etwas Anderes vorgesehen ist.

Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischen Weg rechtswirksam werden. Es soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.

Ausgefertigt in zwei identischen Kopien, jede davon in englischer, albanischer und deutscher Sprache. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten ist die englische Version vorrangig.

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