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20006245 AT

Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Der Vertrag wird gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 6. Februar 2009 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Artikel 1 Vertragsumfang

Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien dar, die auf der Basis eines Zuschusses finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Artikel 2 Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Artikel 3 Formen der Zusammenarbeit

Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebern und/oder multilateralen Organisationen.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Artikel 4 Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise

Beide Parteien sollen ihre jeweiligen Regierungen hinsichtlich der Einsetzung dieses Vertrages vertreten. Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und –projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Das Resultat jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Artikel 5 Das Büro der Österreichischen Entwicklungsagentur

Die Österreichische Entwicklungsagentur soll das Recht haben, ein Koordinationsbüro in Serbien zu betreiben, welches einen integralen Teil der Österreichischen Botschaft in Belgrad bilden und als solcher von der serbischen Regierung anerkannt werden soll.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Artikel 6 Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung

Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die serbische Partei

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Artikel 7 Bedingungen für ausländische Institutionen, Nicht-Regierungs–Organisationen

und Firmen

Wenn im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-Regierungs- Organisationen, Firmen oder andere Rechtspersönlichkeiten aus anderen Ländern als der Republik Serbien von der österreichischen Partei oder der Österreichischen Entwicklungsagentur beauftragt werden, Aufgaben in der Republik Serbien innerhalb des Rahmens der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien durchzuführen, dann soll das Folgende für solche Rechtspersönlichkeiten gelten

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Artikel 8 Bedingungen für im Ausland lebendes Personal

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Artikel 9 Durchführung

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Artikel 10 Antikorruptionsklausel

Beide Parteien haben ein gemeinsames Interesse am Kampf gegen Korruption, weil diese eine gute Regierungsausübung und die ordnungsgemäße Verwendung von Mitteln, die für die Entwicklung notwendig sind, gefährdet und weiters den fairen und offenen Wettbewerb auf der Basis von Preis und Qualität bedroht. Sie erklären daher ihre Absicht, ihre Anstrengungen im Kampf gegen Korruption zu vereinen und erklären, dass insbesondere kein Angebot, Geschenk, Zahlung, Gegenleistung oder Leistung jeglicher Art, das eine illegale Handlung oder korrupte Handlungsweise darstellt, als Anreiz oder Belohnung für die Unterfertigung dieses Vertrages direkt oder indirekt geleistet wurde oder werden wird. Jede derartige Handlung wäre ausreichender Grund für die Kündigung dieses Vertrages oder für die Einleitung von Korrekturmaßnahmen gemäß dem anzuwendenden Recht.

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Artikel 11 Änderungen, Auslegung

Bundesrecht Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)

Artikel 12 Schlussbestimmungen

Unterzeichnet in Belgrad, am 6. Februar 2009, in Duplikat in englischer Sprache.

Für die Regierung der

Republik Österreich

Irene FREUDENSCHUSS-REICHL m.p.

Für die Regierung der

Republik Serbien

Diana DRAGUTINOVIC m.p.

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