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20006223 AT

Bergbau-Sprengverordnung

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

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Kurztitel

Bergbau-Sprengverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 60/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Abkürzung

BSpV

Index

58/01 Bergrecht

Langtitel

Verordnung, mit der Vorschriften über das Sprengen im Bergbau erlassen werden (Bergbau-Sprengverordnung – BSpV)

StF: BGBl. II Nr. 60/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3, 107 Abs. 2, 109 Abs. 1 und 3, 181 sowie 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes

MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20006223

Dokumentnummer

NOR30007051

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

Art des Gebäudes

maximale Schwinggeschwindigkeit vi [mm/s]

Frequenz f [Hz] am Fundament

Oberste Deckenebene, horizontal

1 bis 10 Hz

10 bis 50 Hz

50 bis 100 Hz

Alle Frequenzen

Gewerblich genutzte Gebäude, Industriebauten

20

15 + 0,5 f

30 + 0,2 f

40

Wohngebäude

5

2,5 + 0,25 f

10 + 0,1 f

15

Besonders erschütterungs-empfindliche Gebäude

(z. B. denkmalgeschützte)

3

1,75 + 0,125 f

6 + 0,04 f

8

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 10. Ergibt eine Messung eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose (§ 8) zu erstellen.

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 11. Die Prognosen und Messergebnisse sind drei Jahre aufzubewahren. Sie sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich und in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 12. Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die gemäß §§ 170 und 171 MinroG zuständige Behörde.

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 13. (1) Über Ansuchen der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde eine Ausnahme von Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu bewilligen, wenn dadurch die in § 1 genannten Schutzgüter im konkreten Fall nicht beeinträchtigt werden.

(2) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgebend sind (wie z. B. Darstellung der in diesem Bergbau geplanten Sprengungen in beschreibender und planlicher Art, Prognose gemäß § 8, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Umkreis von wenigstens 500 Meter um den Sprengort eingezeichnet sind), anzuschließen.

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 14. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 15. Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die §§ 139 bis 156, 158 bis 171, 173 bis 184, 275 bis 281 und 285 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006, soweit sie nicht bereits durch die SprengV als Belange des Arbeitnehmerschutzes betreffende Bestimmungen außer Kraft getreten sind, außer Kraft treten.

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Sprengarbeiten bei der Ausübung folgender Tätigkeiten

(2) Diese Verordnung gilt weiters für die bergbautechnischen Aspekte

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind von Bergbauberechtigten (§ 1 Z 20 MinroG) und Fremdunternehmern/innen (§ 1 Z 21 MinroG) einzuhalten.

(2) Als Bergbauberechtigte(r) im Sinne dieser Verordnung gilt auch, wer die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sofern dies nicht nur im Rahmen eines dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006 und der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, unterliegendem Beschäftigtenverhältnisses geschieht.

(3) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 4. In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 5. Zum Schutz der in § 1 genannten Schutzgüter haben Bergbauberechtigte und Fremdunternehmer/innen, unbeschadet des 2. Abschnittes, die §§ 2 bis 23 sowie 28 der Sprengarbeitenverordnung SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, einzuhalten; dabei gilt

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 6. Bei jeder Sprengung über Tage müssen alle geladenen Schüsse möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen in einem Zündgang (gemeinsames Zünden zusammen gehörender Sprengladungen) abgetan werden.

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 7. Zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden vor Beschädigungen durch Sprengerschütterungen müssen die in der Anlage festgelegten Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit eingehalten werden.

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 8. (1) Sofern die Gefahrenermittlung und beurteilung nach § 5 in Verbindung mit § 5 SprengV eine Gefährdung von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden nicht ausschließt, ist eine Prognose der Sprengerschütterungen durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind zu ermitteln

(2) Ergibt die Prognose eine Überschreitung eines in der Anlage genannten Anhaltswertes für die maximale Schwinggeschwindigkeit, so ist die Lademenge je Zeitzündstufe zu ändern oder eine Maßnahme gleicher Wirkung zu setzen und ist neuerlich eine Prognose zu erstellen.

Bundesrecht Bergbau-Sprengverordnung

§ 9. (1) Ist gemäß § 8 eine Prognose erstellt worden, sind die Sprengerschütterungen (Schwinggeschwindigkeiten und begleitende Frequenzen) durch geeignete Messgeräte (Abs. 2) zu erfassen.

(2) Messgeräte sind geeignet, wenn sie einen 3-Komponentengeber x, y, z für einen Frequenzbereich von mindestens 2 bis 100 Hz aufweisen.

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