Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956
Gesetzestext (3 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1956
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
06.11.1956
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Langtitel
Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 25. Oktober 1956 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses (Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956).
StF: BGBl. Nr. 202/1956
Änderung
BGBl. Nr. 212/1962
BGBl. Nr. 313/1966
BGBl. I Nr. 95/2000
BGBl. I Nr. 34/2001 (VfGH)
BGBl. I Nr. 86/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 24. Oktober 1956 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Den Bundesbahnbeamten werden Zeiträume, die vor dem Zeitpunkt ihrer Anstellung liegen und die nicht schon auf Grund geltender anderer Bestimmungen für die Bemessung des Ruhegenusses (für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses) an sich anrechenbar sind (Ruhegenußvordienstzeiten), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.10.2000
Schlagworte
e-rk3,
StGBl. Nr. 180/1920
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
20006220
Dokumentnummer
NOR30007045
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Text
Artikel II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 212/1962, zu § 2a, BGBl. Nr. 202/1956)
1.
Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten, die von Beamten in den im § 1 Abs. 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes – ARÜG., BGBl. Nr. 290/1961, angeführten Staaten in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. November 1961 zurückgelegt wurden, sind, sofern nicht § 2 a anzuwenden ist, nach den für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten allgemein geltenden Bestimmungen beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen, wenn für diese Zeiten, wären sie auf dem Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden, ein Überweisungsbetrag aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu leisten wäre.
2.
Anrechnungen nach § 2 a und nach Z 1 dieses Artikels erfolgen nur über Ansuchen; bereits durchgeführte Anrechnungen stehen einer neuerlichen Anrechnung nicht entgegen.
(Anm.:Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
5.
Wurden für nunmehr nach § 2 a und nach Z 1 dieses Artikels anrechenbare Zeiten auf Grund früher erfolgter Anrechnungen bereits besondere Pensionsbeiträge (eine Nachzahlungsgebühr) entrichtet, so sind diese Beiträge binnen sechs Monaten nach der Übermittlung der Mitteilung über die erfolgte neuerliche Anrechnung zurückzuerstatten.
6.
Leistungen, die für die im Sinne des § 2 a und Z 1 dieses Artikels angerechneten Zeiten von in- oder ausländischen Trägern der Sozialversicherung oder einer anderen in- oder ausländischen Stelle erbracht werden, sind auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge anzurechnen; das gleiche gilt, wenn solche Zeiten bereits bei der Bemessung von Ruhe(Versorgungs)bezügen berücksichtigt wurden.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
§ 2a. (1) Heimatvertriebenen, die nach dem 26. April 1945 als Beamte in den Dienststand aufgenommen wurden, sind folgende im Heimatstaat zurückgelegte Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten, die Versicherungszeiten in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, geregelten Pensions (Renten) versicherung wären, wenn sie auf dem Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden wären (ausgenommen Ersatzzeiten im Sinne des § 228 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Zeiten einer freiwilligen Versicherung), oder für die die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Heimatstaates nur aus dem Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes bereits vorgesorgt war, für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen
(2) Für die Anrechnung der von Heimatvertriebenen im Deutschen Reich zurückgelegten Zeiten sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wenn solche Zeiten auch einem Beamten mit entsprechend vergleichbarer Berufslaufbahn, der am 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, ohne Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages anzurechnen wären.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auch auf Südtiroler und Kanaltaler Anwendung, für die die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich, anzuwenden sind.