Abkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellbahn R 52 (Tschechische R)
Gesetzestext (5 Artikel)
23.01.2009
Deutsch, Tschechisch
Gegenstand dieses Abkommens ist die Verbindungen der Autobahn A 5 auf dem Gebiet der Republik Österreich und der Schnellstraße R 52 auf dem Gebiet der Tschechischen Republik an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze zwischen den Gemeinden Mikulov und Drasenhofen.
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Abkommen über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellbahn R 52 (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 14/2009
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
16.03.2009
Index
99/01 Straßenverkehr
Text
Artikel 2
1.
Die Verknüpfung der hochrangigen Verkehrsverbindungen erfolgt an der gemeinsamen Staatsgrenze im Gemeindegebiet Drasenhofen auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet Mikulov auf tschechischer Seite zwischen den Grenzsteinen IX/73 – 1 (Ö) und IX/72 – 3 (C).
2.
Eine detaillierte Festlegung des Straßenverlaufs und der zugeordneten Parameter der Verkehrsverbindungen am Ort der Verknüpfung an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze wird auf Basis einer wechselseitig koordinierten Projektdokumentation durchgeführt werden.
3.
Die Umsetzung der Bestimmung des Absatzes 2 wird auf dem Gebiet der Republik Österreich vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, auf dem Gebiet der Tschechischen Republik von der Direktion für Straßen und Autobahnen CR vorgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
20006216
Dokumentnummer
NOR40104376
Mittels der Durchführung dieses Abkommens kommt es zu keinerlei Änderung des Verlaufs der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze.
Erstellt in Wien, am 23. Jänner 2009 in zweifacher originaler Ausfertigung jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleiche Gültigkeit besitzen.