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20006209 AT

Kulturgüterschutzverordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Kulturgüterschutzverordnung

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Kurztitel

Kulturgüterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 51/2009

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Maßnahmen gemäß der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle eines bewaffneten Konfliktes (Kulturgüterschutzverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 51/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 8 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet

Bundesrecht Kulturgüterschutzverordnung

§ 1. (1) Das Bundesdenkmalamt hat eine Kulturgüterschutzliste zu führen, in welche das Kulturgut im Sinne des Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, (im Folgenden: die Konvention) eingetragen wird. Die Kulturgüterschutzliste ist auf der Website des Bundesdenkmalamtes (www.bda.at) allgemein und kostenlos zugänglich zu halten.

(2) Die Kulturgüterschutzliste ist nach Bundesländern und politischen Bezirken zu ordnen und hat jedenfalls folgende Angaben zu jedem Kulturgut zu enthalten

(3) Die geographische Lage von unbeweglichen Gütern, von Baulichkeiten und von Denkmalorten ist zumindest mit georeferenzierten Daten, der Umriss eines Denkmalortes zusätzlich durch eine planliche Darstellung zu definieren.

Bundesrecht Kulturgüterschutzverordnung

§ 2. (1) Das Bundesdenkmalamt hat acht Wochen vor der beabsichtigten Eintragung eines Kulturguts in die Kulturgüterschutzliste dem Bundesminister/der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport, dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau, dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und dem Eigentümer/der Eigentümerin unter Hinweis auf § 13 Abs. 4 DMSG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Im Falle der beabsichtigten Eintragung eines Denkmalortes ist an Stelle einer persönlichen Verständigung der Eigentümer/innen die Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Gemeinde zulässig.

Bundesrecht Kulturgüterschutzverordnung

§ 3. (1) Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur führt eine vorbereitende Liste jenes Kulturguts, für welches die Eintragung in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz bzw. die Aufnahme in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz bei der UNESCO beantragt werden soll. Die Erstellung dieser Liste erfolgt nach Anhörung des Bundesministers/der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport, des Bundesministers/der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau. Voraussetzung für die Aufnahme in diese Liste ist die erfolgte Eintragung in die Kulturgüterschutzliste.

(2) Der Antrag auf Eintragung in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz bzw. die Aufnahme in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz ist von dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nach Anhörung des Bundesministers/der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport und des Bundesministers/der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu stellen.

(3) Der Beschluss über die Eintragung in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz bzw. die Aufnahme in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz ist von dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Bundesgesetzblatt III kundzumachen und vom Bundesdenkmalamt in der Kulturgüterschutzliste auszuweisen.

Bundesrecht Kulturgüterschutzverordnung

§ 4. Die Kennzeichnung von Kulturgut erfolgt in der Regel durch Anbringung der Zeichen gemäß der Konvention an wichtigen Zugangspunkten, bei Denkmalorten an wichtigen Punkten entlang der Umrisslinie.

Bundesrecht Kulturgüterschutzverordnung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.

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