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20006199 AT

Übertragung der Durchführung der elektronischen Wahlen an die Bundesrechenzentrum GmbH

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Übertragung der Durchführung der elektronischen Wahlen an die Bundesrechenzentrum GmbH

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Bundesrecht Übertragung der Durchführung der elektronischen Wahlen an die Bundesrechenzentrum GmbH

Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit der Durchführung der elektronischen Wahlen (E-Voting) bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2009 im Sinne des § 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, betraut.

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