Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse
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Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 33/2009
Inkrafttretensdatum
06.02.2009
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse
StF: BGBl. II Nr. 33/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 6 Abs.1, 7 Abs. 1, 22, 23 und 28 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 2007
MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
§ 3. Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn sie
§ 4. Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres nach einem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herauszugebenden Muster einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht, der sich jeweils auf jene Erzeugnisse oder Fischarten bezieht, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden ist, hat insbesondere zu enthalten
§ 5. Die Erzeugerorganisation hat sämtliche Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 6. (1) Zum Zwecke der Überprüfung hat die Erzeugerorganisation den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten der Erzeugerorganisation den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Hat die Erzeugerorganisation Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.
(7) Die in den Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Überganges der Erzeugerorganisation auch für den/die Rechtsnachfolger/in.