Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20006174 AT

Pensionsdatenübermittlungsverordnung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Pensionsdatenübermittlungsverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes (BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Bundesrecht Pensionsdatenübermittlungsverordnung

§ 1. (1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen bis zum fünften Arbeitstag jedes Monats elektronisch folgende Auswertungen von Pensionsdaten für den Vormonat zur Verfügung zu stellen

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern

Bundesrecht Pensionsdatenübermittlungsverordnung

§ 2. Die Auswertungen nach § 1 werden zur Verfügung gestellt

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →