Bildungsstandardsverordnung
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 5
Bildungsstandards legen konkrete Lernergebnisse fest. Diese Lernergebnisse basieren auf grundlegenden Kompetenzen, über die die Schülerinnen und Schüler am Ende einer bestimmten Schulstufe verfügen sollen. Die Kompetenzen beziehen sich auf ein aus dem jeweiligen Lehrplan abgeleitetes fachbezogenes bzw. fächerübergreifendes Kompetenzmodell und decken die gesamte inhaltliche Breite des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes bzw. der in fachlichem Zusammenhang stehenden Unterrichtsgegenstände ab.
Kompetenzmodelle strukturieren die Bildungsstandards innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes. Von den möglichen Gliederungsebenen werden in den folgenden Bestimmungen zwei angesprochen
Verständlich erzählen und anderen verstehend zuhören
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Informationen einholen und sie an andere weitergeben
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
In verschiedenen Situationen sprachlich angemessen handeln
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
In Gesprächen Techniken und Regeln anwenden
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Sprachfähigkeiten erweitern und an der Standardsprache orientiert sprechen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
Deutlich und ausdrucksvoll sprechen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Die Lesemotivation bzw. das Leseinteresse festigen und vertiefen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Über eine altersadäquate Lesefertigkeit und ein entsprechendes Leseverständnis verfügen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
Den Inhalt von Texten mit Hilfe von Arbeitstechniken und Lesestrategien erschließen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Das Textverständnis klären und über den Sinn von Texten sprechen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Verschiedene Texte gestaltend oder handelnd umsetzen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Formale und sprachliche Gegebenheiten in Texten erkennen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Literarische Angebote und Medien aktiv nutzen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Für das Verfassen von Texten entsprechende Schreibanlässe nutzen; Texte planen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Texte der Schreibabsicht entsprechend verfassen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Texte strukturiert und für Leserinnen bzw. Leser verständlich verfassen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Beim Verfassen von Texten sprachliche Mittel bewusst einsetzen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Texte überprüfen, überarbeiten und berichtigen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Einen begrenzten Wortschatz normgerecht schreiben
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Für normgerechtes Schreiben Rechtschreibstrategien und Arbeitstechniken anwenden
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
Sprachliche Verständigung klären
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Möglichkeiten der Wortbildung für sprachliche Einsichten nutzen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Über Einsichten in die Funktionen von Wort und Satz verfügen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Sprachen feststellen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Eine Sachsituation in ein mathematisches Modell (Terme und Gleichungen) übertragen, dieses lösen und auf die Ausgangssituation beziehen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Ein mathematisches Modell in eine Sachsituation übertragen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können zu Termen und Gleichungen Sachaufgaben erstellen.
Mathematische Abläufe durchführen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Mit Tabellen und Grafiken arbeiten
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Mathematische Sachverhalte verbalisieren und begründen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Mathematische Sachverhalte in unterschiedlichen Repräsentationsformen darstellen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Mathematisch relevante Fragen stellen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können ein innermathematisches Problem erkennen und dazu relevante Fragen stellen.
Lösungsstrategien (er)finden und nutzen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Zahldarstellungen und -beziehungen verstehen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Zahlen runden und Anzahlen schätzen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Das Wesen der Bruchzahl verstehen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Die vier Grundrechnungsarten und ihre Zusammenhänge verstehen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
Mündliches Rechnen sicher beherrschen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
Schriftliche Rechenverfahren beherrschen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
Größenvorstellungen besitzen und Einheiten kennen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
Größen messen und schätzen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
Mit Größen operieren
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Geometrische Figuren erkennen, benennen und darstellen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Beziehungen bei geometrischen Figuren erkennen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Mit geometrischen Figuren operieren
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Umfang und Flächeninhalt ermitteln
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Durch Zuhören gesprochene Texte (auch medial vermittelt) verstehen, an private und öffentliche Kommunikationssituationen angepasste Gespräche führen und mündliche Präsentationen durchführen.
Altersgemäße mündliche Texte im direkten persönlichen Kontakt oder über Medien vermittelt verstehen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Gespräche führen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Inhalte mündlich präsentieren
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Ausgehend von grundlegenden Lesefertigkeiten literarische Texte, Sachtexte, nichtlineare Texte (Tabellen, Diagramme) und Bild-Text-Kombinationen in unterschiedlicher medialer Form inhaltlich und formal erfassen und reflektieren.
Ein allgemeines Verständnis des Textes entwickeln
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Explizite Informationen ermitteln
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Den Inhalt des Textes reflektieren
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Unterschiedliche Texte formal und inhaltlich richtig verfassen; Gehörtes, Gelesenes, Erfahrenes schriftlich umsetzen; elektronische Textmedien nutzen.
Texte planen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
Texte verfassen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Texte überarbeiten
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Einsicht gewinnen in Struktur, Normen und Funktion der Sprache als Voraussetzung für Textverstehen, wirkungsvollen Sprachgebrauch und gelungene mündliche und schriftliche Kommunikation unter Berücksichtigung des Sprachstandes von Schülerinnen und Schülern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch.
Text- und Satzstrukturen kennen und anwenden
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
Wortarten und Wortstrukturen kennen und anwenden
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Über einen differenzierten Wortschatz verfügen und sprachliche Ausdrucksmittel situationsgerecht anwenden
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
Über Rechtschreibbewusstsein verfügen
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Das Kompetenzmodell für Mathematik auf der 8. Schulstufe legt „Inhaltsbereiche“ fest, wobei die jeweiligen Anforderungen durch bestimmte, in „Handlungsbereichen“ dargelegte Tätigkeiten konkretisiert werden. Der „Komplexitätsbereich“ beschreibt Art und Grad der erforderlichen Vernetzung.
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
Kompetenzen: Die Schülerinnen und Schüler können
§ 1. (1) Diese Verordnung legt in der Anlage für die nachstehend genannten Pflichtgegenstände Bildungsstandards für die 4. Schulstufe der Volksschule sowie für die 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schule fest
(2) Die Erreichung von Bildungsstandards wird im Rahmen von Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, überprüft, wobei verpflichtende und ergänzende Kompetenzerhebungen vorgesehen sind. Verpflichtende periodische Kompetenzerhebungen (Basis- und Zyklusmodule gemäß § 2 Z 7 und 8) und verpflichtende bedarfsorientierte Kompetenzerhebungen (Fokusmodul gemäß § 2 Z 9) sind an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchzuführen, Basis- und Zyklusmodule regelmäßig und österreichweit, das Fokusmodul nur mit jenen Schülerinnen und Schülern, die einen bestimmten Leistungsstand nicht erreichen. Ergänzende Kompetenzerhebungen können bei Bedarf zusätzlich zu jenen Gegenständen der Basis-, Zyklus- und Fokusmodule in den Gegenständen Biologie, Physik und Chemie auf Grundlage der in den Lehrplänen jeweils formulierten Kompetenzen, sowie auf der 5. und 9. Schulstufe durchgeführt werden, allenfalls auch nur mit einem Teil der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bzw. Unterrichtsgruppe. § 5 gilt sinngemäß.
(3) Folgende Schülerinnen und Schüler sind von der verpflichtenden Teilnahme an Basis- und Zyklusmodulen sowie am Fokusmodul ausgenommen
(4) Eine Teilnahme der in Abs. 3 Z 1 und 2 erwähnten Schülerinnen und Schüler an ergänzenden Modulen ist im Ermessen der jeweiligen Lehrperson zum Zweck der Förderung (§ 3 Abs. 3) zulässig.
(5) Schülerinnen und Schüler, deren erste lebende Fremdsprache nicht Englisch ist, sind zur Teilnahme an den Basis- und Zyklusmodulen in Englisch nicht verpflichtet. Der vorletzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 3. (1) Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern. Darüber hinaus sollen sie
(2) Zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht haben die Lehrpersonen den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen (Orientierungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 1).
(3) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind in allen Schulstufen unter Zugrundelegung der Bildungsstandards für die 4. bzw. für die 8. Schulstufe besonders zu beobachten und zu analysieren. Auf der Basis des Vergleiches von zu erlangenden und individuell erworbenen Kompetenzen ist eine bestmögliche individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen (Förderungsfunktion gemäß Abs. 1 Z 2). Eine gemeinsame Reflexion der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen im Rahmen gemäß Schulunterrichtsgesetz bestehender Gesprächsformate unter Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten ist vorzusehen.
(4) Die basierend auf den Ergebnissen der Kompetenzerhebungen gesetzten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung sind zu dokumentieren und periodisch zu evaluieren (Evaluationsfunktion gemäß Abs. 1 Z 3).
§ 4. Kompetenzerhebungen dienen der objektiven Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu angestrebten Lernergebnissen zum Zweck der Unterrichtsentwicklung sowie der Förderplanung und Förderung, hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule auch zum Zweck der Rückmeldung des Leistungsstandes an das Bildungssystem (Bildungsmonitoring). Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a Z 1 SchUG sind Informationsfeststellungen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von den Bestimmungen zu Kompetenzerhebungen unberührt.
§ 5. (1) Bei den Kompetenzerhebungen ist durch validierte Aufgabenstellungen der Grad der Kompetenzerreichung durch die Schülerinnen und Schüler festzustellen. Die gestellten Aufgaben müssen sich aus den Bildungsstandards und aus den Lehrplänen der jeweiligen Schulstufe ableiten lassen. Sie sind so zu wählen, dass die individuellen Testergebnisse, nachdem sie zu den Bildungsstandards in Relation gesetzt wurden, Aufschluss über den nachhaltigen Erwerb von Kompetenzen ermöglichen.
(2) Als Verfahren der Kompetenzerhebung kommen
§ 6. (1) Die Auswertungen der Kompetenzerhebungen und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der individuellen Förderplanung und Unterrichtsentwicklung und hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule darüber hinaus für Zwecke der standortbezogenen, regionalen und bundesweiten Qualitätsentwicklung herangezogen werden können.
(2) Die Rückmeldungen haben
(3) Die Ergebnisberichte gemäß Abs. 2 Z 2 haben die Ergebnisse aus drei Erhebungsjahren zusammenzufassen und die Ergebnisse auf Standortebene in den Kontext von aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann bei der Schulleitung die Ergebnisberichte auf Standortebene einsehen.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) § 1, die Paragraphenbezeichnung des § 5, die Absatzbezeichnung des § 5 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 2 sowie die Überschrift zum 2. Teil der Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 548/2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes
(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes