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20006159 AT

Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

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Kurztitel

Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 485/2008

Inkrafttretensdatum

01.02.2009

Langtitel

Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, mit der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden

StF: BGBl. II Nr. 485/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 136b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung, wird verordnet

Bundesrecht Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 136b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich der Volksanwaltschaft sämtliche Funktionen mit einer Arbeitsplatzbewertung der Funktionsgruppen 5, 6, 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels befristeten Dienstvertrags, Dienstvertrags ohne Beschäftigungsausmaß in Vollbeschäftigung oder Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.

Bundesrecht Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.

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