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20006148 AT

Tiermaterialien-Verordnung

27 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

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Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 484/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (Tiermaterialien-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 484/2008

Änderung

BGBl. II Nr. 141/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land– und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück

Lagerung und Transport

§ 3

Sammelbehälter

§ 4

Gemeinsamer Transport von TNP mit Lebensmitteln und von TNP verschiedener Kategorien

3. Hauptstück

Handelspapiere und Aufzeichnungen

§ 5

Handelspapiere

§ 6

Aufzeichnungen

4. Hauptstück

Amtliche Kontrollen

§ 7

Kontrollplan

§ 8

Durchführung des Kontrollplanes

5. Abschnitt

Bestimmungen über den Umgang mit Küchen- und Speiseabfällen, ehemaligen Lebensmitteln, Milch und Gülle

§ 9

Küchen- und Speiseabfälle

§ 10

Ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft

§ 11

Verwendung von Milch und Milchprodukten zur Verfütterung

§ 12

Rohmilch und Kolostrum von behandelten Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb

§ 13

Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum

6. Abschnitt

Besondere Bedingungen und Ausnahmen für verschiedene Materialien

§ 14

Nebenprodukte von Wildtieren

§ 15

Diagnose, Lehr- und Forschungszwecke und taxidermische Behandlung

§ 16

Eingetragene Verwender und Sammelstellen

§ 17

Ausnahme für politische Bezirke mit entlegenen Gebieten

7. Abschnitt

Vergraben von toten Heimtieren

§ 18

Vergraben von toten Heimtieren durch den Tierhalter

§ 19

Tierfriedhöfe

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 20

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 21

Verweise

§ 22

Inkrafttreten

Anhänge

Anhang I

Kennzeichnung

Anhang II

Reinigung

Anhang III

lspapiere

Anhang IV

Verarbeitung von Küchen- und Speiseabfällen und ehemaligen Lebensmitteln in Biogas- oder Kompostanlagen

Anhang V

Entlegene Gebiete

Schlagworte

e-rk3

Küchenabfall, Mageninhalt, Lehrzweck, Biogasanlage

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR30006928

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten für Sammelbehälter, in denen TNP – auch vorübergehend – aufbewahrt bzw. transportiert werden, die folgenden Bestimmungen

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (TNP), einschließlich des Vergrabens von Heimtieren. Über den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S. 1, hinaus regelt diese Verordnung die Verwendung und Beseitigung von Rohmilch und Kolostrum behandelter Tiere sowie von Nebenprodukten von Wildtieren.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

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Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 484/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

22.05.2010

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang II

Reinigung

1.

Sammelbehälter sowie alle wieder verwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen, sind nach jeder Benützung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren.

2.

Abweichend von Z 1 kann bei Sammelbehältern für Küchen- und Speiseabfälle und ehemalige Lebensmittel, die im Sinne eines Wechselcontainer-Sammelsystems (Behältertauschsystem) in Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht und dort entleert werden oder im so genannten Umleersystem (Behälter-Kipp-Wasch-System, Entleerung in speziell konstruierte Sammelfahrzeuge bei der Abholung am Herkunftsort) entleert werden, eine im Anschluss an jede Entleerung durchgeführte gründlich Reinigung mit Heißwasser (z. B. mit Dampfstrahler) auch im Hinblick auf die geforderte Desinfektion in der täglichen Praxis als ausreichend erachtet werden. Die Sammelbehälter sind jedoch in regelmäßigen Abständen, abgestimmt auf den Abholzyklus, zumindest jedoch einmal monatlich einem geeigneten Desinfektionsverfahren zu unterziehen. Im Falle des Umleersystems ist der Herkunftsbetrieb für die regelmäßige Desinfektion und eine allenfalls erforderliche Nachreinigung der entleerten Behälter verantwortlich.

3.

Die Reinigung muss in einer Art und Weise durchgeführt werden, durch die eine Kontamination des Umfeldes (insbesondere von bereits gereinigten Behältern), beispielsweise über Aerosolbildung oder Waschwasser vermieden wird. Für die Reinigung ist daher ein entsprechend ausgewiesener Betriebsbereich vorzusehen, der in ausreichendem Abstand bzw. physisch/baulich deutlich abgetrennt von Bereichen in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird bzw. von der Lagerung bereits behandelter oder verarbeiteter TNP, von Stallungen, Tieren, Futterlager, Einstreu u. dgl. einzurichten ist.

4.

Am vorgesehenen Reinigungsort ist für eine ordentliche Sammlung, Ableitung und Beseitigung des Waschwassers Vorsorge zu treffen.

4.

Es müssen geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel zur Verfügung stehen.

6.

Die gereinigten Sammelbehälter sind bis zur nächsten Verwendung trocken und sauber zu halten und in geeigneter Weise zu lagern.

7.

Der Betriebsverantwortliche hat in einem Reinigungsplan ein geeignetes Verfahren zur Reinigung und Desinfektion festzulegen und dies zu dokumentieren.

Schlagworte

Küchenabfall, Biogasanlage

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40117874

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 2. Es gelten in dieser Verordnung die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sowie

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

Im Handelspapier müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 3. (1) Die TNP müssen in geeigneten, auslaufsicheren und abgedeckten Behältnissen gesammelt, gelagert und transportiert werden.

(2) Sammelbehälter müssen gemäß Anhang I gekennzeichnet sein.

(3) Die Reinigung der Sammelbehälter hat gemäß Anhang II zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen für Sammelbehälter sind sinngemäß auch auf Fahrzeuge und andere Transportmittel anzuwenden, in denen TNP befördert werden. Die Anforderungen an die Kennzeichnung treffen jedoch nicht für Fahrzeuge zu, die bereits gekennzeichnete Sammelbehälter als Ladegut befördern.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

Abweichend von den Bestimmungen des Anhangs VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind in Biogas- oder Kompostanlagen, in denen an tierischen Nebenprodukten nur Küchen- und Speiseabfälle und ehemalige Lebensmittel, gegebenenfalls auch vermischt mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum verwendet werden, die folgenden Mindestanforderungen einzuhalten

Es sind die einschlägigen Anforderungen der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001 und des Kapitels 4.3.2. der Richtlinie des BMLFUW zum Stand der Technik der Kompostierung nachweislich einzuhalten.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 4. (1) Der gemeinsame Transport von TNP mit Lebensmitteln im selben Laderaum eines Fahrzeugs ist nicht gestattet.

(2) Abweichend von Abs. 1 und sofern es aus logistischen Gründen erforderlich ist, können spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, das bei der Zerlegung in einem Zerlegungsbetrieb anfällt und vom Frischfleischlieferbetrieb zurückgenommen wird, oder Nebenprodukte der Kategorie 3, gemeinsam mit Fleisch oder anderen Lebensmitteln transportiert werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass Fleisch oder andere Lebensmittel durch die TNP nicht beeinträchtigt werden und es zu keiner Verwechslung oder Vermischung kommen kann.

(3) Werden verschiedene Kategorien von TNP im selben Laderaum eines Fahrzeuges transportiert, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es zu keiner Verwechslung oder Vermischung der Kategorien kommen kann.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 5. Für die Beförderung innerhalb Österreichs können vom Muster nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) 1774/2002 abweichende Begleitpapiere oder elektronische Dokumentationsformen verwendet werden. Diese haben zumindest die Angaben gemäß Anhang III mit deutlich hervorgehobener Angabe der Kategorie zu enthalten. Wird ein Handelspapier in elektronischer Form verwendet, so muss auf Aufforderung der Behörde auch während der Beförderung ein Papierausdruck des Handelspapieres zur Verfügung gestellt werden können.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 6. (1) Erzeuger, zugelassene Betriebe, eingetragene Anwender, eingetragene Verwender und eingetragene Sammelstellen, die TNP oder Materialien abgeben, versenden, befördern oder in Empfang nehmen, haben die Angaben gemäß Anhang II Kap. IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 so zusammenzufassen, dass die Nachvollziehbarkeit der Warenströme eindeutig gegeben ist. Dabei sind die jeweiligen Mengen der TNP aufgegliedert nach Art, Kategorie, und vor- bzw. nachgelagerten Betriebe zu erfassen. Die angegebenen Mengen sind zu belegen.

(2) Für jedes Kalenderjahr haben Betriebe gemäß Abs. 1 eine Zusammenfassung der aufgezeichneten Daten zu erstellen. Nach Aufforderung der Behörde sind diese über den Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend oder einer anderen vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend benannten Stelle zu übermitteln.

(3) Sind über die erforderlichen Daten bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften Aufzeichnungen zu führen, so können diese für Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 verwendet werden.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 7. Die behördlichen Kontrollen gemäß § 5 TMG sind nach dem vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Befassung der Landeshauptmänner gemäß den Bestimmungen der Art. 41 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, erstellten mehrjährigen Kontrollplans festzulegen.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 8. Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des Kontrollplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug und die Ergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres zu berichten.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 9. (1) Bei der gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Tiermaterialiengesetzes verpflichtend vorgeschriebenen Ablieferung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb haben Gastronomiebetriebe folgende Bedingungen einzuhalten

(2) Erfolgt die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in Biogas- oder Kompostanlagen, hat dies gemäß Anhang IV zu geschehen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht auf Küchen- und Speiseabfälle anzuwenden, die aus Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr stammen; diese sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen für Material der Kategorie 1 zu entsorgen.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 10. (1) Die Verfütterung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft an Nutztiere ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Verfütterung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln, für deren Herstellung an tierischen Produkten ausschließlich Milch, Milchprodukte, Eier oder Eiprodukte verwendet wurden sowie die Verfütterung von Milch und Milchprodukten im Sinne von § 11.

(2) Bei der Ablieferung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln als Material der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb können die für Küchen- und Speiseabfälle geltenden abweichenden Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß angewendet werden. Eine gemeinsame Sammlung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln mit Küchen- und Speiseabfällen ist zulässig.

(3) Verarbeitete ehemalige Lebensmittel können ohne Vorbehandlung in zugelassene Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht werden.

(4) Hinsichtlich der Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Alle Personen, die ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 11. (1) Die Verwendung von Milch, Molke und Milchprodukten, die in einem gemäß §§ 2 oder 6 der Eintragungs- und Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 93/2006, eingetragenen oder zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieb anfallen und zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere abgegeben werden, hat gemäß Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. Nr. L 16 vom 20.1.2005, S. 46) zu erfolgen und ist nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

(2) Tierhalter, die eine Genehmigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren. Eine Liste dieser registrierten Tierhalter ist vom Landeshauptmann evident zu halten und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung in den Betrieben, in denen diese TNP anfallen, heranzuziehen.

(3) Die Beförderung der in Abs. 1 angeführten Materialien hat durch den gemäß Abs. 2 registrierten Tierhalter, einen vom Tierhalter beauftragten Transporteur oder einen zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb zu erfolgen.

(4) Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 anzuwenden.

(5) Alle Personen, die im Abs. 1 angeführte Materialien abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und auf Aufforderung den Behörden vorzulegen.

(6) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über die gesonderte Genehmigung und Registrierung der Tierhalter kann abgesehen werden, wenn es sich bei den Tierhaltern um die Herkunftsbetriebe der Rohmilch für den Milchverarbeitungsbetrieb handelt, die in Abs. 1 angeführten Materialien vom Milchverarbeitungsbetrieb ausschließlich an die ursprünglichen Herkunftsbetriebe der Rohmilch abgegeben und dort zur Verfütterung an Tiere verwendet werden, die nur zur unmittelbaren Schlachtung im Inland abgegeben werden.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 12. (1) Ermolkene Rohmilch oder Kolostrum von Nutztieren, die mit Tierarzneimitteln behandelt wurden, darf bei Bestehen einer aufrechten Wartezeit für Milch nicht an Tiere verfüttert werden, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sondern ist als Material der Kategorie 2 im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu behandeln.

(2) Vom Verbot des Abs. 1 ist das Verfüttern der vom Muttertier ermolkenen Milch oder des gewonnenen Kolostrums an die von diesem abstammenden Jungtiere ausgenommen. Diese Jungtiere dürfen jedoch frühestens nach Ablauf der Wartezeit für Milch geschlachtet werden, wobei gewährleistet sein muss, dass keine unzulässigen Rückstände in deren Fleisch nachgewiesen werden können.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 13. (1) Gülle, von Magen und Darm getrennter Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum, auch von behandelten Tieren, dürfen ohne Vorbehandlung in Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht oder ohne Vorbehandlung auf landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb Österreichs ausgebracht werden, sofern dies nicht durch andere Vorschriften untersagt ist.

(2) Über die Ablieferung von Gülle sowie von Magen und Darm getrennter Magen- und Darminhalt, die in Schlachtbetrieben und sonstigen nicht landwirtschaftlichen Betrieben anfallen, sind vom Betriebsverantwortlichen Aufzeichnungen zumindest hinsichtlich des Bestimmungsbetriebes und des beabsichtigten Verwendungszweckes zu führen.

(3) Für die Beförderung von Gülle aus inländischen landwirtschaftlichen Betrieben zu Ausbringungsflächen oder Verwendern innerhalb Österreichs sind keine Begleitpapiere, Behälterkennzeichnung oder besondere Reinigungsmaßnahmen vorgeschrieben.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 14. (1) Nebenprodukte von Wildtieren, die in Wildsammelstellen, Schlacht-, Zerlege-, Wildbearbeitungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben anfallen, unterliegen der Ablieferungspflicht nach § 10 TMG.

(2) Die Kategorisierung der Nebenprodukte von Wildtieren gemäß Abs. 1 erfolgt sinngemäß in Anwendung der Art. 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 15. (1) Einrichtungen zur Diagnose, Lehre und Forschung, die TNP für diese Zwecke übernehmen, haben dies vor erstmaliger Übernahme der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Einrichtungen, die beabsichtigen, TNP auch aus anderen Mitgliedstaaten zu beziehen, haben dies bei der Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Unbeschadet sonstiger Melde- und Bewilligungspflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen gilt mit dieser Meldung die Genehmigung zur Annahme gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als erteilt.

(2) Die taxidermische Behandlung von Tierkörpern und Teilen von Tierkörpern und die Herstellung von Jagdtrophäen, ausgenommen für private Zwecke durch den Jäger, darf nur in dafür zugelassenen technischen Betrieben erfolgen.

(3) Einrichtungen und Betriebe gemäß den Abs. 1 und 2 haben anfallendes nicht mehr benötigtes Material entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entsorgen und darüber Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen. Einrichtungen gemäß Abs. 1 können diese Restmengen auch gemäß den einschlägigen Bestimmungen über medizinische bzw. klinische Abfälle entsorgen.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 16. (1) Für die Registrierung von eingetragenen Verwendern, die Material der Kategorie 2 und 3 an Zootiere, Zirkustiere, Reptilien und Raubvögel, Wildtiere und Tiere in Tierheimen (ausgenommen Klauentiere), deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verfüttern wollen, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Für die Registrierung von Betrieben, in denen Material nach Abs. 1 zwischengelagert, behandelt oder verarbeitet wird, als eingetragene Sammelstelle gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Vor der Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, dass tierseuchenrechtliche und seuchenhygienische Bestimmungen eingehalten werden. Zum Schutz vor der Verbreitung von Seuchen sind gegebenenfalls weitere Bedingungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben.

(4) Eingetragene Verwender gemäß Abs. 1 oder Sammelstellen gemäß Abs. 2 sind im Hinblick auf die Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß § 10 TMG den nach § 3 leg.cit. zugelassenen Betrieben gleichzusetzen und haben entsprechende Aufzeichnungen zu führen sowie diese nach Aufforderung der Behörde vorzulegen. Eingetragenen Verwender und Sammelstellen sind durch den Landeshauptmann in einer Liste zu veröffentlichen.

(5) Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(6) Für das Verbringen von Material innerhalb Österreichs müssen Handelspapiere mindestens die Angaben gemäß Anhang III enthalten.

(7) Bei Übernahme von Kadavern, die spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten, ist dieses vor der weiteren Verwendung zu entfernen und nachweislich an einen hierfür zugelassenen Betrieb abzuliefern. Die Verfütterung von Material der Kategorie 1 ist untersagt.

(8) Betreiber von eingetragenen Sammelstellen haben darüber hinaus die relevanten Anforderungen nach Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einzuhalten und das Material vor der Auslieferung an den Verwender einer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung zu unterziehen.

(9) Bei der Einrichtung und beim Betrieb von Futterplätzen für freilebende Wildtiere sind vom eingetragenen Verwender geeignete vorsorgliche Maßnahmen zu ergreifen, um jegliche Gefährdung für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hintanzuhalten.

(10) Bei Feststellung hygienischer Mängel oder seuchenhygienischer Bedenken sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem eingetragenen Verwender oder dem Betreiber der eingetragenen Sammelstelle entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben; kann mit gelinderen Maßnahmen das Auslangen nicht gefunden werden, ist die weitere Übernahme von TNP zu untersagen und vorhandene Lagerbestände sind an einen zugelassenen Betrieb abzuliefern.

(11) Zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen sind befugt, Futterplätze mit tierischen Nebenprodukten zur Anlockung von Wild für die Zwecke der Jagd im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen einzurichten; solche Personen gelten mit ihrer Registrierung bei den jeweiligen Landesjagdverbänden oder bei der für die Jagdkartenausgabe zuständigen Stelle als eingetragene Verwender im Sinne dieser Verordnung und sind berechtigt, tierische Nebenprodukte von Lebensmittelunternehmen in der für die Lockfütterung erforderlichen Menge zu übernehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn es zur Abwehr oder Bekämpfung von Tierseuchen, zur Abwendung von öffentlichem Ärgernis oder zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, das Betreiben derartiger Lockfutterplätze beschränken oder untersagen.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 17. (1) Als entlegene Gebiete gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten jene Gebiete, die auf Grund der geografisch-topografischen Verhältnisse oder auf Grund von vorübergehenden Ereignissen höherer Gewalt – z. B. Unwetter, Überschwemmungen, Lawinenabgänge – mit einem Fahrzeug, das zur Bergung von Kadavern geeignet ist, nicht erreicht werden können oder in denen die Bergung von verendeten Nutztieren mit einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der mit der Bergung befassten Personen verbunden wäre und daher nicht zumutbar ist.

(2) Auch in den entlegenen Gebieten sind verendete Nutztiere grundsätzlich an zugelassene Betriebe abzuliefern. Ist dies im Einzelfall unmöglich oder nicht zumutbar, hat der gemäß § 10 Abs. 1 Tiermaterialiengesetz zur Ablieferung verpflichtete Tierbesitzer unverzüglich eine Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die neben genauen Angaben zum verendeten Tier eine Begründung für die Inanspruchnahme der Ausnahme und die Art und Weise der geplanten Beseitigung vor Ort zu enthalten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann innerhalb von drei Arbeitstagen ab Meldung die geplante Vor-Ort-Beseitigung untersagen und die Bergung und Ablieferung an einen zugelassenen Betrieb anordnen oder nähere Bedingungen über die Art und Weise der Beseitigung festlegen, sofern dies aus seuchenhygienischen oder umweltrelevanten Gründen erforderlich ist. Die nicht abgelieferten verendeten Nutztiere sind möglichst durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort zu beseitigen und es ist durch sonstige geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier für die Umwelt sowie nachteilige Auswirkungen auf die Landschaft im Sinne von Anhang II lit. C der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 auf ein Mindestmaß reduziert wird.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 18. Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist das Vergraben von einzelnen Kadavern von Heimtieren gestattet, sofern

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 19. (1) Tierfriedhöfe sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als eingetragene Anwender im Sinne dieser Verordnung zu registrieren. Eine Liste der eingetragenen Anwender ist durch den Landeshauptmann zu veröffentlichen. Tierfriedhöfe sind im Hinblick auf die Erfüllung der Ablieferungspflicht hinsichtlich Heimtieren, ausgenommen als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, gemäß § 10 TMG den zugelassenen Betrieben gleichzusetzen. Betreiber von Tierfriedhöfen haben drei Monate vor Beginn des beabsichtigten Betriebes unter Beischließung der notwendigen Unterlagen zu belegen, dass

(2) Gegebenenfalls können Auflagen und Bedingungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt werden.

(3) Vom Betriebsverantwortlichen sind Aufzeichnungen über Menge und Tierart der vergrabenen Tiere zu führen und auf Aufforderung den Behörden vorzulegen.

(4) Werden vom Betreiber nicht nur zum Tierfriedhof verbrachte Tiere übernommen und vergraben, sondern auch tote Heimtiere abgeholt, verbracht oder zwischengelagert, ist auch eine Zulassung als Zwischenbehandlungsbetrieb nach § 3 TMG erforderlich.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 20. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 21. Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Tiermaterialien-Verordnung

§ 22. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft.

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