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20006132 AT

Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen

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Kurztitel

Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 461/2008

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen

StF: BGBl. II Nr. 461/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2008, wird verordnet

Bundesrecht Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen

§ 1. Die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemäß § 2 AMPFG sind vermindert um die Einhebungsvergütung bis zum 20. des nächstfolgenden Monates auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebene Konto zu überweisen.

Bundesrecht Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen

§ 2. Zur Abgeltung der laufenden Kosten steht der Versicherungsanstalt eine Einhebungsvergütung in der Höhe eines Prozentes der jeweils eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu.

Bundesrecht Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen

§ 3. Die Sozialversicherungsanstalt hat die Abrechnung über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils bis zum 20. des Folgemonates vorzulegen.

Bundesrecht Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen

§ 4. Die der Sozialversicherungsanstalt zur Herstellung der Voraussetzungen für die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge entstehenden anteiligen Aufwendungen betreffend die Durchführung der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 Abs. 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008, hat der Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zunächst durch Zahlung eines den voraussichtlich entstehenden Kosten entsprechenden Betrages in Höhe von 228 000 € abzugelten. Ein allfälliger Differenzbetrag ist im Falle höherer Kosten vom Bund und im Falle geringerer Kosten von der Sozialversicherungsanstalt binnen zwei Monaten nach Vorliegen der endgültigen Kostenrechnung auszugleichen.

Bundesrecht Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

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