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20006120 AT

MM-MMP-BeihV 2008

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht MM-MMP-BeihV 2008

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Kurztitel

MM-MMP-BeihV 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 445/2008

Inkrafttretensdatum

04.12.2008

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (MM-MMP-BeihV 2008)

StF: BGBl. II Nr. 445/2008

Änderung

BGBl. II Nr. 319/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 13, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet

Bundesrecht MM-MMP-BeihV 2008

I. Kriterien

Zusätzlich zu den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 festgelegten Kriterien sind folgende Kriterien zu überprüfen

Bei Magermilchpulver in unverarbeitetem Zustand oder in einer Mischung oder denaturiertem Magermilchpulver

Fremdstoffe

II. Untersuchungsmethoden

Hinsichtlich des Nachweises von Grasmehl, Luzernemehl oder Fischmehl hat eine mikroskopisch visuelle Kontrolle zu erfolgen.

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§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

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§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

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§ 3. (1) Der Betrieb, der Mischfutter, Mischungen oder denaturiertes Magermilchpulver herstellt, hat die Zulassung bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen.

(2) Die Zulassung darf nur einem Antragsteller bzw. einer Antragstellerin erteilt werden,

(3) Der Antragsteller/die Antragstellerin hat über die beihilfefähigen Waren gesonderte Aufzeichnungen zu führen. Die AMA kann weitere Auflagen hinsichtlich der Buchhaltung vorschreiben.

(4) Die gemäß den §§ 7, 9 und 10 der Verordnung BGBl. Nr. 1101/1994 sowie gemäß § 3 der Magermilch-Beihilfen-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 236/2000 erteilten Zulassungen gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.

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§ 4. Zur Identifizierung des Betriebes, der die Beihilfe erhält, sind auf der Verpackung des Mischfutters oder der Mischung die Buchstaben „AT“ mit anschließender Zulassungsnummer des Betriebs anzubringen.

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§ 5. (1) Die Durchführung der Lieferungen von Mischfutter in Tankwagen oder Containern ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen. Der Antrag ist zu genehmigen, wenn die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Mischfutters sichergestellt ist.

(2) Zur Kontrolle im Sinne des Abs. 1 dienen Lieferscheine (einschließlich Name und Adresse des Abnehmers/der Abnehmerin) und Wiegezettel.

(3) Der Beihilfeempfänger bzw. die Beihilfeempfängerin hat monatlich eine Aufstellung über die durchgeführten Transporte unter Anführung der Abnehmer bzw. Abnehmerinnen und der jeweils abgegebenen Menge der AMA zu übermitteln. Auf Verlangen der AMA sind Lieferscheine und Wiegezettel vorzulegen.

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§ 6. (1) Zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit hat die AMA die verwendete Magermilch, das Magermilchpulver, die hergestellten Mischungen und das Mischfutter zu kontrollieren.

(2) Ein Betrieb, der nicht ständig Magermilch oder Magermilchpulver verwendet, hat sein Herstellungsprogramm der AMA schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung muss mindestens drei Arbeitstage vor Herstellungsbeginn bei der AMA einlangen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom zweiten Satz eine kurzfristigere Mitteilung akzeptieren.

(3) Der Betrieb, der denaturiertes Magermilchpulver herstellt, hat der AMA mindestens drei Arbeitstage vor Herstellungsbeginn schriftlich die Herstellungsdaten mitzuteilen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA eine kurzfristige Mitteilung akzeptieren.

(4) Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 anwenden wollen, haben die Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Die AMA hat das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.

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§ 7. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA mit dem von der AMA aufgelegten Muster einzureichen. Der Antrag hat sich auf jeweils ein ganzes Kalendermonat zu beziehen.

(2) Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Tatbestand für die Beihilfengewährung gesetzt wurde, bei der AMA einzubringen. In begründeten Fällen kann die AMA später eingereichte Anträge akzeptieren.

(3) Die AMA kann einen Vorschuss gewähren, wenn die in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 festgestellten Voraussetzungen vorliegen.

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§ 8. (1) Die Beihilfeempfänger bzw. Beihilfeempfängerinnen sind verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, herangezogen werden.

(2) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege und Bücher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von vier Jahren von Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

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§ 9. Der Beihilfeempfänger bzw. die Beihilfeempfängerin hat der AMA mindestens eine Auskunftsperson schriftlich zu benennen, die befugt ist, gegenüber der AMA alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder nach dieser Verordnung vom Beihilfeempfänger bzw. von der Beihilfeempfängerin gefordert werden können.

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§ 10. (1) Die Beihilfeempfänger bzw. Beihilfeempfängerinnen haben den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des bzw. der Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Die Prüforgane sind berechtigt, die Magermilch, das Magermilchpulver, die Mischung oder das Mischfutter nach deren Zusammensetzung und Inhaltsstoffen zu untersuchen.

(7) Der Beihilfeempfänger bzw. die Beihilfeempfängerin ist verpflichtet, soweit ihm bzw. ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er bzw. sie zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekanntzugeben.

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§ 11. Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht.

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§ 12. Wer Mischfutter in Tankwagen oder Containern zur Lieferung an einen verwendenden Betrieb in einen anderen Mitgliedstaat verbringen will, hat der AMA ein Kontrollexemplar T5 im Sinne des Art. 912a Abs. 1 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S.1, in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

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