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20006098 AT

IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2009 in Kraft (vgl. § 2).

Bundesrecht IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

§ 1. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) wird mit 0,55 vH festgesetzt.

Bundesrecht IESG - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2009 in Kraft.

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