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20006081 AT

HR-Aufwandersatzverordnung 2008

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht HR-Aufwandersatzverordnung 2008

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Kurztitel

HR-Aufwandersatzverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 402/2008

Inkrafttretensdatum

01.10.2008

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über den Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder der Hochschulräte (HR-Aufwandersatzverordnung 2008)

StF: BGBl. II Nr. 402/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 11 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet

Bundesrecht HR-Aufwandersatzverordnung 2008

§ 1. (1) Der Ersatz der Aufwendungen, die den Vorsitzenden der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wird pauschaliert und mit jeweils 500 € monatlich festgelegt.

(2) Der Anspruch auf Ersatz gemäß Abs. 1 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden des Hochschulrates folgt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 2008. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Hochschulrat endet.

(3) Ist der oder die Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung seiner oder ihrer Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der oder die Vorsitzende seine oder ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

Bundesrecht HR-Aufwandersatzverordnung 2008

§ 2. Den übrigen Mitgliedern der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an jeder Sitzung des Hochschulrates ein Sitzungsgeld von jeweils 200 €.

Bundesrecht HR-Aufwandersatzverordnung 2008

§ 3. Die Mitglieder der Hochschulräte haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Hochschulrates, die im Bundesland, in dem die betreffende Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, anberaumt werden. Die Einberufung einer Sitzung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gilt als Dienstauftrag. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu bemessen.

Bundesrecht HR-Aufwandersatzverordnung 2008

§ 4. Für Mitglieder der Hochschulräte, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß §§ 1 und 2 als Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003.

Bundesrecht HR-Aufwandersatzverordnung 2008

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

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