Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Inhaltsübersicht (145)
Gesetzestext (145 Artikel)
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Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
27.06.2014
Abkürzung
EisbBBV
Index
93/01 Eisenbahn
Langtitel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV)
StF: BGBl. II Nr. 398/2008
Änderung
BGBl. II Nr. 156/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 Abs. 4 und 5, § 21a sowie § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1.
Geltungsbereich
§ 2.
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 3.
Allgemeine Anforderungen
§ 4.
Allgemeine Anforderungen an den Bau
§ 5.
Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
§ 6.
Barrierefreiheit
§ 7.
Allgemeine Bestimmungen für Signale
§ 8.
Allgemeine Bestimmungen für die Instandhaltung
§ 9.
Fahrten von Unternehmen, die keine Eisenbahnunternehmen sind
§ 10.
Ausnahmen
2. Abschnitt
Betriebsanlagen
§ 11.
Begriffsbestimmungen
§ 12.
Spurweite
§ 13.
Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)
§ 14.
Längsneigung
§ 15.
Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
§ 16.
Lichtraum
§ 17.
Gleisabstand
§ 18.
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
§ 19.
Schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
§ 20.
Bahnsteige, Rampen
§ 21.
Kilo-/Hektometertafeln
§ 22.
Weichen und Flankenschutzeinrichtungen
§ 23.
Technische Sicherung der Zugfolge
§ 24.
Zugbeeinflussung
§ 25.
Fernmeldeanlagen
§ 26.
Wiederkehrende Prüfungen von Betriebsanlagen -Überwachung von gefährdeten Stellen
3. Abschnitt
Signale
§ 27.
Erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale
§ 28.
Aufstellung von ortsfesten Signalen
§ 29.
Hauptsignal
§ 30.
Vorsignal
§ 31.
Schutzsignal
§ 32.
Geschwindigkeitsanzeiger
§ 33.
Geschwindigkeitsvoranzeiger
§ 34.
Gelbes Trapez
§ 35.
Signalnachahmer
§ 36.
Abstandstafel
§ 37.
Signal außer Betrieb
§ 38.
Ersatzsignal
§ 39.
Vorsichtssignal
§ 40.
Vorbeifahrt erlaubt
§ 41.
Kennzeichnung
§ 42.
Sperrsignale
§ 43.
Langsamfahrsignale
§ 44.
Oberleitungssignale
§ 45.
Weichensignale
§ 46.
Weichenüberwachungssignal
§ 47.
Weichenblockade
§ 48.
Weiche gesichert
§ 49.
Verschubsignal
§ 50.
Verschubhalttafel
§ 51.
Wartesignal
§ 52.
Hand – Verschubsignale
§ 53.
Akustische Signale
§ 54.
Bremsprobesignale
§ 55.
Abfertigungssignale
§ 56.
Zugsignale
§ 57.
Signale an Schienenfahrzeugen
§ 58.
Gefahrsignal
§ 59.
Sonstige Signale
§ 60.
Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS)
§ 61.
Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen
§ 62.
Übergangssignale
§ 63.
Form – Hauptsignal
§ 64.
Form – Vorsignal
§ 65.
Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen
§ 66.
Erlaubnissignal
§ 67.
Form – Verschubsignal
§ 68.
Sperrsignal
§ 69.
Weichensignale
4. Abschnitt
Schienenfahrzeuge
§ 70.
Einteilung, Begriffsbestimmungen
§ 71.
Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
§ 72.
Räder und Radsätze
§ 73.
Begrenzung der Schienenfahrzeuge
§ 74.
Bremsen
§ 75.
Zug- und Stoßeinrichtungen
§ 76.
Freie Räume und Bauteile an den Enden von Schienenfahrzeugen
§ 77.
Ausrüstung und Anschriften
§ 78.
Wiederkehrende Prüfung von Schienenfahrzeugen
5. Abschnitt
Eisenbahnbetrieb
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 79.
Begriffsbestimmungen und allgemeine Festlegungen
§ 80.
Angaben zu Betriebsstellen und Strecken
§ 81.
Dienstantritt und Dienstübergabe
§ 82.
Weichenbereich
§ 83.
Bedienen von Eisenbahnsicherungsanlagen und Signalen
§ 84.
Untaugliche Signale
§ 85.
Dienstruhe
§ 86.
Sicherheit von Bahnbenützenden bei Bahnsteigzugängen
§ 87.
Sicherheit der Bahnbenützenden beim Fahrgastwechsel
§ 88.
Sicherheit der Reisenden in personenbefördernden Zügen
§ 89.
Betriebliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten
§ 90.
Fahren auf Sicht
§ 91.
Gleise oder Gleisabschnitte, die von Schienenfahrzeugen mit angehobenen Stromabnehmern nicht befahren werden dürfen
§ 92.
Sperre von Gleisen
§ 93.
Sichern stillstehender Schienenfahrzeuge
§ 94.
Völlig gestörte Verständigung zwischen den Zugfolgestellen
§ 95.
Betriebliche Koordination bei Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen
§ 96.
Keine Fahrten
§ 97.
Gefährdete Rotte
§ 98.
Bau- und Instandhaltungsarbeiten
2. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Fahrten
§ 99.
Allgemeine Bestimmungen für Fahrten
3. Unterabschnitt
Bestimmungen für Zugfahrten
§ 100.
Allgemeine Bestimmungen für Zugfahrten
§ 101.
Massen und Belastung
§ 102.
Bremsen der Züge
§ 103.
Bremsprobe
§ 104.
Zugbildung
§ 105.
Länge der Züge
§ 106.
Vorbereitung der Zugfahrt
§ 107.
Änderungen der Merkmale des Zuges
§ 108.
Fahrweg, Ende des Einfahrgleises, Schutzweg
§ 109.
Ausfahrt ohne Ausfahrsignal
§ 110.
Fahrstraße, Fahrstraßenprüfung und -sicherung
§ 111.
Ausrüsten der Züge mit Mitteln für die erste Hilfeleistung
§ 112.
Folge- und Gegenzugsicherung
§ 113.
Fahrgeschwindigkeit
§ 114.
Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge
§ 115.
Besetzen personenbefördernder Züge
§ 116.
Regelung des Zugverkehrs, Änderungen, Abweichungen
§ 117.
Abfahren von Zügen
§ 118.
Signalbeachtung
§ 119.
Einfahrgleise, Ein- und Ausfahränderungen
§ 120.
Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt
§ 121.
Außerplanmäßiges Anhalten, Ausfall von Aufenthalten
§ 122.
Nachschieben
§ 123.
Liegenbleiben von Zügen, Zugtrennung
§ 124.
Anordnung des „Fahrens auf Sicht“
§ 125.
Unterlagen, Aufzeichnungen, Informationen
4. Unterabschnitt
Bestimmungen für Nebenfahrten
§ 126.
Bestimmungen für Nebenfahrten
5. Unterabschnitt
Bestimmungen für Verschubfahrten
§ 127.
Bestimmungen für Verschubfahrten
6. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen
§ 128.
Sonderbestimmungen
6. Abschnitt
Betriebsbedienstete
§ 129.
Begriffsbestimmung, allgemeine Bestimmungen
§ 130.
Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete
§ 131.
Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten
§ 132.
Verhalten während des Dienstes
§ 133.
Verhalten bei Krankheit und Übermüdung
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 134.
Übergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2014, betreffend Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge
§ 135
Übergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2014, betreffend Dienstvorschriften und Dienstanweisungen
§ 136.
Notifikationshinweis
§ 137.
Inkrafttreten
Anmerkung
Die Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 398/2008 kundgemacht.
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 60/1957, Zugeinrichtung, Eisenbahnbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20006077
Dokumentnummer
NOR40163421
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Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Text
Anlage 1
bleibt frei
§ 1. (1) Diese Verordnung richtet sich an Eisenbahnunternehmen und gilt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf normalspurigen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013.
(2) Zusätzlich gelten die Bestimmungen
für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen und für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen auf allen Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013.
(3) Die in voller Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,
die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen.
die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen.
(4) Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten.
(5) Die Bestimmungen für Neubauten sind bei der Instandhaltung und Erneuerung so weit zu berücksichtigen, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
(6) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch eine einschlägige anzuwendende Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des § 101 EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013, etwas anderes bestimmt ist.
(7) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie beispielsweise Betriebsleiter, Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(8) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Sicherheit und Ordnung“ „Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen“.
Bezeichnung
Messkreisdurchmesser der Räder
Mindestmaß
Höchstmaß
Spurmaß (SR)
840
840 bis 330
1 410 1)
1 415 1)
1 426
1 426
Abstand der inneren Stirnflächen (AR)
840
840 bis 330
1 357 2)
1 359 2)
1 363 2)
1 363 2)
Radreifen-/ Radkranzbreite (BR)
≥330
130 3)
133 4)
145
Spurkranzdicke (Sd) 7)
840
840 bis 330
20
22 4)
33
27,5
33
Spurkranzhöhe (Sh)
≥ 760
760 und ≥630
630 und ≥330
27,5
30
32
36
36
36
Dicke des Radreifens in Messkreisebene (Rd)
≥330
25
35 5)
---
Spurkranzflankenmaß (qR)
≥330
6,5 6)
---
Maße in Millimetern
1) Bei Zwischenradsätzen beträgt das Mindestmaß 1 395 mm.
2) Nennmaß 1 360 mm.
3) 133 mm, wenn Balkengleisbremsen wirksam werden sollen.
4) Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr.
5) Reisezugwagen im grenzüberschreitenden Verkehr
6) Maß zur Beurteilung der Spurkranzflankenabnutzung.
7) Bei speziellen Laufwerken mit “geschwächtem Spurkranz” werden die Werte für die Spurkranzdicke Sd unterschritten.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102560/image001.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102560/image002.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102560/image003.png
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163573/image001.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163573/image002.png
(a) Bereich nicht in unmittelbarer Nähe der Räder
(b) Bereich in unmittelbarer Nähe der Räder
(c) Auswurfbereich für Hemmschuhe
(d) Bereich für Räder und für Bauteile, die mit der Schiene in Kontakt kommen
(e) Bereich für Räder
(f) Bereich für Gleisbremsen in gelöstem Zustand
(1) Begrenzung außerhalb des Bereiches der Endradsätze
(2) Fiktive maximale Spurkranzbreite bei vorhandenen Führungsschienen
(3) Begrenzung der äußeren Radfläche und der mit dem Rad verbundenen Teile
(4) Raum für die maximale Höhe der Hemmschuhe
(5) In diesen Bereich darf kein Element des Fahrzeuges eindringen
(6) Begrenzung der inneren Radfläche, wenn der Radsatz an der gegenüberliegenden Schiene
anliegt. (Abhängig von der Spurerweiterung)
(7) Raum für Hemmschuhe
(8) Rollebene
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163573/image003.png
(a) Bereich nicht in unmittelbarer Nähe der Räder
(b) Bereich in unmittelbarer Nähe der Räder
(c) Bereich für Räder und für Bauteile, die mit der Schiene in Kontakt kommen
(d) Bereich für Räder
(1) Begrenzung außerhalb des Bereiches der Endradsätze
(2) Fiktive maximale Spurkranzbreite bei vorhandenen Führungsschienen
(3) Begrenzung der äußeren Radfläche und der mit dem Rad verbundenen Teile
(4) Begrenzung der inneren Radfläche, wenn der Radsatz an der gegenüberliegenden Schiene
anliegt. (Abhängig von der Spurerweiterung)
(5) Rollebene
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163573/image004.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163573/image005.png
§ 3. (1) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, dem Stand der Technik, insbesondere harmonisierten Normen, entsprechen.
(2) Vom Stand der Technik darf abgewichen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40102562/image001.png
§ 4. (1) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass
(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
(3) Bei Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.
(5) Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern,
1. Hauptsignal (§ 29)
2. Vorsignal (§ 30)
3. Schutzsignal (§ 31)
4. Geschwindigkeitsanzeiger (§ 32)
5. Geschwindigkeitsvoranzeiger (§ 33)
6. Gelbes Trapez (§ 34)
7. Signalnachahmer (§ 35)
8. Abstandstafel (§ 36)
9. Signal außer Betrieb (§ 37)
10. Ersatzsignal (§ 38)
11. Vorsichtssignal (§ 39)
12. Vorbeifahrt erlaubt (§ 40)
13. Kennzeichnung (§ 41)
14. Sperrsignale (§ 42)
15. Langsamfahrsignale (§ 43)
16. Oberleitungssignale (§ 44)
17. Weichensignale (§ 45)
18. Weichenüberwachungssignal (§ 46)
19. Weichenblockade (§ 47)
20. Weiche gesichert (§ 48)
21. Verschubsignal (§ 49)
22. Verschubhalttafel (§ 50)
23. Wartesignal (§ 51)
24. Hand – Verschubsignale (§ 52)
25. Akustische Signale (§ 53)
26. Bremsprobesignale (§ 54)
27. Abfertigungssignale (§ 55)
28. Zugsignale (§ 56)
29. Signale an Schienenfahrzeugen (§ 57)
30. Gefahrsignal (§ 58)
31. Sonstige Signale (§ 59)
32. Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS) (§ 60)
33. Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen (§ 61)
Übergangssignale (§ 62)
34. Form – Hauptsignale (§ 63)
35. Form – Vorsignale (§ 64)
36. Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen (§ 65)
37 Erlaubnissignal (§ 66)
38. Form – Verschubsignale (§ 67)
39. Sperrsignale (§ 68)
40. Weichensignale (§ 69)
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Halt
Ein rotes Licht auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image001.png
Halt für alle Fahrten.
Frei
Ein grünes Licht auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image002.png
Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden.
Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeitsanzeiger ergänzt sein.
Frei mit 60 km/h
Zwei grüne Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image003.png
Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden, der anschließende Weichenbereich jedoch mit höchstens 60 km/h.
Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeitsanzeiger ergänzt sein.
Frei mit 40 km/h
Ein grünes und lotrecht darunter ein gelbes Licht auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image004.png
Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden, der anschließende Weichenbereich jedoch mit höchstens 40 km/h.
Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeitsanzeiger ergänzt sein.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Vorsicht
Zwei gelbe Lichter waagrecht nebeneinander auf schwarzem Grund, das Signalschild kann weiß umrandet sein;
oder im Fall des § 30 Abs. 4 Z 4
zwei gelbe Rückstrahlflächen waagrecht nebeneinander auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image005.png /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image006.png
Am zugehörigen Hauptsignal ist „Halt“ zu erwarten.
Ankündigung eines haltzeigenden Schutzsignals oder Geschwindigkeitsanzeigers mit Herabsetzung der Geschwindigkeit; beträgt in diesem Fall die zulässige Geschwindigkeit am Standort des Vorsignals mehr als 40 km/h, ist das Signalschild dieses Vorsignals weiß umrandet.
Die Anwendung der gelben Rückstrahlflächen ist nur auf Nebenbahnen zulässig.
Hauptsignal Frei
Zwei grüne Lichter schräg nach rechts steigend auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image007.png
Am zugehörigen Hauptsignal ist „Frei“ zu erwarten.
Hauptsignal Frei mit 60 km/h
Zwei grüne Lichter schräg nach rechts steigend und lotrecht über dem linken ein gelbes Licht auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image008.png
Am zugehörigen Hauptsignal ist „Frei mit 60 km/h“ zu erwarten.
Hauptsignal Frei mit 40 km/h
Zwei gelbe Lichter waagrecht nebeneinander und lotrecht unter dem linken ein grünes Licht auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image009.png
Am zugehörigen Hauptsignal ist „Frei mit 40 km/h“ zu erwarten.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Fahrverbot
Ein rotes Licht auf schwarzem Grund. Das Signalschild ist weiß umrandet, mit mittig lotrechtem weißen Streifen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image010.png
Halt für alle Fahrten.
Fahrverbot aufgehoben
Zwei weiße Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund. Das Signalschild ist weiß umrandet, mit mittig lotrechtem weißen Streifen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image011.png
Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden.
Eine bestehende Geschwindigkeitsinformation kann durch das Schutzsignal alleine nicht geändert werden. Das Schutzsignal kann mit einem Geschwindigkeitsanzeiger ergänzt sein.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Geschwindigkeitsanzeiger
Lichtsignal: Eine weiß leuchtende Kennziffer auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image012.png
Formsignal: Eine rückstrahlende weiße Kennziffer auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weißem Rand.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image013.png
Anzeige der zulässigen Geschwindigkeit von Zugfahrten im zugehörigen Weichenbereich mit 1/10 ihres Wertes.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Geschwindigkeitsvoranzeiger
Lichtsignal: Eine gelb leuchtende Kennziffer auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image014.png
Formsignal: Eine rückstrahlende gelbe Kennziffer auf einer dreieckigen schwarzen Tafel mit gelbem Rand.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image015.png
Ankündigung eines Geschwindigkeitsanzeigers mit gleicher Kennziffer.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Gelbes Trapez
Nicht rückstrahlendes gelbes Trapez.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image016.png
Absicherung des Geschwindigkeitsvoranzeigers mit punktförmiger Zugbeeinflussung 1000 Hz.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Hauptsignal zeigt Halt
Eine lotrechte Reihe weißer Lichter, an ihrem oberen Ende eine zweite waagrecht nach rechts auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image017.png
Das zugehörige Hauptsignal zeigt „Halt“.
Eine lotrechte Reihe gelber Lichter, an ihrem oberen Ende eine zweite waagrecht nach rechts auf schwarzem Grund; das Signalschild ist gelb rückstrahlend umrandet.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image018.png
Das zugehörige Hauptsignal zeigt „Halt“; am Standort des Signalnachahmers ist eine punktförmige Zugbeeinflussung 1000 Hz vorhanden.
Hauptsignal zeigt Frei
Eine lotrechte Reihe weißer Lichter, an ihrem oberen Ende eine zweite schräg aufwärts nach rechts auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image019.png
Das zugehörige Hauptsignal zeigt „Frei“.
Hauptsignal zeigt Frei mit Geschwindigkeitsbeschränkung
Eine lotrechte Reihe weißer Lichter, an ihrem oberen Ende eine zweite schräg abwärts nach rechts auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image020.png
Das zugehörige Hauptsignal zeigt „Frei mit 60 km/h oder „Frei mit 40 km/h“.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Abstandstafel
Eine senkrecht stehende, rechteckige weiße Tafel mit einem oder mehreren nach rechts ansteigenden schwarzen Streifen, deren Anzahl in der Fahrtrichtung abnimmt.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image021.png
Ankündigung eines Vorsignals.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Signal außer Betrieb
Ein liegendes rückstrahlendes weißes Kreuz mit schwarzem Rand.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image022.png
Das Signal kennzeichnet Haupt-, Vor-, Schutz- und EK – Überwachungs-signale, die außer Betrieb sind.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Ersatzsignal
Ein weißes Blinklicht.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image023.jpg
Erlaubnis für Zugfahrten zur Vorbeifahrt an einem untauglichen Haupt- oder Schutzsignal mit höchstens 40 km/h. Der anschließende Gleisabschnitt darf befahren werden, ein anschließender Weichenbereich jedoch mit höchstens 40 km/h.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Vorsichtssignal
Ein rotes Blinklicht.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image024.jpg
Das Signal hat die gleiche Bedeutung wie das Ersatzsignal, zusätzlich sind bis zum nächsten Haupt- oder Schutzsignal die Bestimmungen des Fahrens auf Sicht einzuhalten.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Vorbeifahrt erlaubt
Tagsignal: Lotrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der roten Signalfahne.
Nachtsignal: Lotrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der Handlaterne mit weißem Licht.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image025.jpg
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image026.jpg
Erlaubnis für Zugfahrten zur Vorbeifahrt an einem untauglichen Haupt- oder Schutzsignal mit höchstens 40 km/h. Der anschließende Gleisabschnitt darf befahren werden, ein anschließender Weichenbereich jedoch mit höchstens 40 km/h.
Die Signalabgabe hat am Standort des untauglichen Signals, bei örtlich ungünstigen Sichtverhältnissen seitlich in Höhe des untauglichen Signals zu erfolgen. Das Signal ist unausgesetzt so lange zu geben, bis das führende Triebfahrzeug am Signalgeber vorbeigefahren ist.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Kennzeichnung
Eine senkrecht stehende rechteckige Tafel mit rückstrahlender weiß-rot-weißer Kennzeichnung.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image027.png
Kennzeichnung des Standorts eines Haupt- oder Schutzsignals.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Weiterfahrt verboten
Ein weißer rückstrahlender Kreisring auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image028.png
Weiterfahrt verboten.
Weiterfahrt erlaubt
Ein lotrechtes, weißes rückstrahlendes Rechteck auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image029.png
Weiterfahrt erlaubt.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Ankündigungssignal
Eine schwarze Kennziffer auf einer auf der Spitze stehenden dreieckigen rückstrahlenden gelben Tafel mit weißem Rand.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image030.jpg
Bei beschränkten Raumverhältnissen kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.
Ankündigung eines Anfangssignals mit gleicher Kennziffer.
Anfangssignal
Eine schwarze Kennziffer auf einer rechteckigen rückstrahlenden gelben Tafel mit weißem Rand.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image031.png
Beginn einer Langsamfahrstelle und Anzeige der zulässigen Geschwindigkeit mit 1/10 ihres Wertes.
Endsignal
Ein schwarzes E auf einer rechteckigen rückstrahlenden weißen Tafel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image032.png
Ende einer Langsamfahrstelle.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Ankündigung Hauptschalter aus
Zwei senkrechte weiße Rechtecke, waagrecht nebeneinander angeordnet, in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image033.png
Ankündigung, dass der Hauptschalter auszuschalten ist.
Hauptschalter aus
Ein unterbrochenes weißes U in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image034.png
Der Hauptschalter ist auszuschalten.
Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich.
Hauptschalter ein
Ein weißes U in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image035.png
Der Hauptschalter darf wieder eingeschaltet werden.
Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich.
Ankündigung Stromabnehmer tief
Zwei in der Höhe gegeneinander versetzte waagrechte weiße Streifen in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image036.png
Ankündigung, dass die Stromabnehmer zu senken sind.
Stromabnehmer tief
Ein waagrechter weißer Streifen in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image037.png
Die Stromabnehmer sind zu senken.
Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich.
Stromabnehmer hoch
Ein lotrechter weißer Streifen in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image038.png
Die Stromabnehmer dürfen wieder angehoben werden.
Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich.
Halt für Fahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer
Ein auf der Spitze stehendes weißes Quadrat mit einem abgesetzten weißen quadratischen Rahmen in einem auf der Spitze stehenden blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image039.png
Kennzeichnung jener Stelle, ab der Fahrten für Schienenfahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer verboten sind.
Für die Beachtung des Signals ist die Position der angehobenen Stromabnehmer beim Zug maßgeblich.
Zusatzpfeil
Ein weißer Pfeil auf blauem Grund, senkrecht nach oben oder waagrecht nach links oder rechts zeigend.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image040.png
Kennzeichnung der Richtung jenes Gleises einer Gleisverzweigung, die von Schienenfahrzeugen mit angehobenem Stromabnehmer nicht befahren werden darf.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Nach rechts
Ein nach rechts zeigender rückstrahlender weißer Pfeil auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image041.png
Stellung zur Fahrt in den rechten Strang.
Verwendung bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt gegen die Spitze.
Nach links
Ein nach links zeigender rückstrahlender weißer Pfeil auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image042.png
Stellung zur Fahrt in den linken Strang.
Verwendung bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt gegen die Spitze.
Von rechts
Ein nach links zeigender rückstrahlender weißer Pfeil in einem abgesetzten rückstrahlenden weißen Kreisring auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image043.png
Stellung zur Fahrt aus dem rechten Strang.
Verwendung bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt nach der Spitze.
Von links
Ein nach rechts zeigender rückstrahlender weißer Pfeil in einem abgesetzten rückstrahlenden weißen Kreisring auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image044.png
Stellung zur Fahrt aus dem linken Strang.
Verwendung bei einfachen Weichen, Innenbogenweichen und einfachen Kreuzungsweichen für die Fahrt nach der Spitze.
Von links nach rechts
Ein weißer rückstrahlender Pfeil auf schwarzem Grund bildet eine von links nach rechts steigende Linie.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image045.png
Die doppelte Kreuzungsweiche befindet sich in Stellung zur Fahrt von links nach rechts.
Von rechts nach links
Ein weißer rückstrahlender Pfeil auf schwarzem Grund bildet eine von rechts nach links steigende Linie.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image046.png
Die doppelte Kreuzungsweiche befindet sich in Stellung zur Fahrt von rechts nach links.
Von links nach links
Ein weißer rückstrahlender Pfeil auf schwarzem Grund bildet einen nach links geöffneten Winkel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image047.png
Die doppelte Kreuzungsweiche befindet sich in Stellung zur Fahrt von links nach links.
Von rechts nach rechts
Ein weißer rückstrahlender Pfeil auf schwarzem Grund bildet einen nach rechts geöffneten Winkel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image048.png
Die doppelte Kreuzungsweiche befindet sich in Stellung zur Fahrt von rechts nach rechts.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Rückfallweiche befahren erlaubt
Ein blaues Licht auf einer schwarzen quadratischen Tafel mit gelb rückstrahlendem Rand unterhalb der Trapeztafel. oder an einem schwarz und weiß schräg gestreiften Pflock.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image049.png
Anzeige der Grundstellung aller gegen die Spitze befahrenen Rückfallweichen dieser Betriebsstelle.
Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig.
Rückfallweiche befahren nicht erlaubt
Eine schwarze quadratische Tafel mit einem gelb rückstrahlenden Rand unterhalb der Trapeztafel oder an einem schwarz und weiß schräg gestreiften Pflock.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image050.png
Spätestens vor der ersten gegen die Spitze befahrenen Rückfallweiche dieser Betriebsstelle ist anzuhalten. Die richtige Stellung der gegen die Spitze befahrenen Rückfallweichen dieser Betriebsstelle ist entsprechend den Vorgaben des Eisenbahninfrastruktur-unternehmens zu prüfen.
Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Weichenblockade
Ein liegendes blaues Rechteck mit eingefügtem weißen Rahmen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image051.png
Anzeige der gesicherten Endlage dieser Weiche.
Die Stellung der Weiche wird durch den Weichensignalkörper angezeigt.
Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Weiche gesichert
Ein liegendes rückstrahlendes blaues Rechteck mit weißem Rand, weißer Weichennummer und mit einem seitlich angefügten rückstrahlenden blauen Quadrat mit einem nach links oder rechts zeigenden weißen Dreieck.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image052.png
Anzeige der gesicherten Endlage dieser Weiche gegen die Spitze. Die Spitze des Dreiecks zeigt die Stellung der Weiche an.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Verschubverbot
Lichtsignal: Zwei weiße Lichter waagrecht nebeneinander auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image053.png
Halt für Verschubfahrten.
Verschubverbot aufgehoben
Lichtsignal: Zwei weiße Lichter schräg nach rechts steigend auf schwarzem Grund.
Formsignal: Zwei rückstrahlende weiße Punkte schräg nach rechts steigend auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image054.png
Zustimmung zur Verschubfahrt, ausgenommen bei Verschubsignalen mit Verschubsignalzusatz.
Bei Verschubsignalen am Standort eines Hauptsignals leuchtet der Begriff „Halt“ des Hauptsignals weiterhin. Bei Verschubsignalen am Standort eines Schutzsignals leuchtet der Begriff „Fahrverbot“ des Schutzsignals weiterhin.
Verschubsignal-zusatz
Ein rückstrahlendes gleichseitiges weißes Dreieck mit nach unten zeigender Spitze rechts unten am Signalschild des Verschubsignals.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image055.png
Unabhängig von der Stellung des Verschubsignals darf nicht über eine vom Eisenbahninfrastruktur-unternehmen gesondert festgelegte Stelle (Grenzmarke, Weichenspitze) hinaus verschoben werden.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Verschubhalttafel
Eine oben halbkreisförmig abgerundete weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift „Halt für Verschubfahrten“.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image056.png
Halt für Verschubfahrten.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Wartesignal
Ein gelbes W mit schwarzem Rand.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image057.png
Halt für Verschubfahrten.
Zum Beginn oder zur Fortsetzung einer Verschubfahrt ist eine Zustimmung erforderlich.
Der Mitarbeiter an der Spitze ist vor jedem Vorbeifahren an diesem Signal gesondert zu verständigen.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Wegfahren
Tagsignal: Lotrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der roten Signalfahne.
Nachtsignal: Lotrechtes Auf- und Abwärtsbewegen der Handlaterne mit weißem Licht.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image058.png /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image059.png
Erforderlichenfalls gleichzeitig ein langer Pfiff mit der Signalpfeife.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image060.png
Die Verschubfahrt ist in Richtung vom Signalgeber weg zu beginnen oder fortzusetzen.
Herkommen
Tagsignal: Waagrechtes Hin- und Herbewegen der roten Signalfahne.
Nachtsignal: Waagrechtes Hin- und Herbewegen der Handlaterne mit weißem Licht.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image061.png /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image062.png
Erforderlichenfalls gleichzeitig zwei lange Pfiffe mit der Signalpfeife.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image063.png
Die Verschubfahrt ist in Richtung zum Signalgeber hin zu beginnen oder fortzusetzen.
Langsamer
Tagsignal: Schräges Hochhalten der roten Signalfahne.
Nachtsignal: Schräges Hochhalten der Handlaterne mit weißem Licht.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image064.png /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image065.png
Erforderlichenfalls gleichzeitig mehrere lange Pfiffe mit der Signalpfeife.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image066.png
Die Geschwindigkeit der Verschubfahrt ist kontinuierlich zu verringern.
Aufdrücken
Tagsignal: Heben beider Arme nach vorne in Schulterhöhe und wiederholtes Annähern der Hände, wobei in einer Hand die rote Signalfahne gehalten wird.
Nachtsignal: Heben beider Arme nach vorne in Schulterhöhe und wiederholtes Annähern der Hände, wobei in einer Hand die Handlaterne mit weißem Licht gehalten wird.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image067.png /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image068.png
Erforderlichenfalls gleichzeitig zwei kurze Pfiffe mit der Signalpfeife.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image069.png
Die Verschubfahrt ist geringfügig in Richtung zum Signalgeber hin zu bewegen.
Dient zur eventuell notwendigen Unterstützung beim Kuppeln.
Abstoßen
Tagsignal: Zweimaliges waagrechtes Bewegen der roten Signalfahne vom Körper nach außen sowie eine schnelle Bewegung von oben nach unten.
Nachtsignal: Zweimaliges waagrechtes Bewegen der Handlaterne mit weißem Licht vom Körper nach außen sowie eine schnelle Bewegung von oben nach unten.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image070.png /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image071.png
Erforderlichenfalls gleichzeitig zwei lange Pfiffe und ein kurzer Pfiff mit der Signalpfeife.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image072.png
Die Abstoßbewegung ist in Richtung zum Signalgeber hin zu beginnen.
Verschubhalt
Tagsignal: Schwingen der roten Signalfahne im Kreis.
Nachtsignal: Schwingen der Handlaterne mit weißem Licht im Kreis.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image073.png /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image074.png
Erforderlichenfalls gleichzeitig drei kurze Pfiffe mit der Signalpfeife.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image075.png
Die Verschubfahrt ist anzuhalten.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Weiche darf umgestellt werden
Zwei kurze Töne mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image069.png
Die vereinbarte Weiche ist freigefahren und darf umgestellt werden.
Das Signal wird über Auftrag des Verschubleiters gegeben. Bei Verschub ohne Verschubmannschaft ist kein gesonderter Auftrag erforderlich.
Weiche ist umgestellt
Ein kurzer Ton mit dem Signalhorn.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image076.png
Die vereinbarte Weiche ist umgestellt.
Achtung
Ein langer Ton mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image077.png
Warnung von Personen oder Erregen von Aufmerksamkeit.
Bremsen
Drei kurze Töne schnell nacheinander mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image078.png
Die Bremsen sind anzulegen.
Lösen
Ein langer und zwei kurze Töne mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image079.png
Die Bremsen sind zu lösen.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Bremsen anlegen
Lichtsignal: Ein weißes Licht auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image080.png
Handsignal – Tagsignal: Schließen beider Hände über dem Kopf.
Handsignal – Nachtsignal: Wiederholtes Heben der Handlaterne mit weißem Licht in einem nach außen gerichteten Halbkreis und rasches lotrechtes Senken
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image081.png /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image082.png
oder ein Schlag auf die Pufferscheibe.
Die Bremsen sind anzulegen.
Bremsen lösen
Lichtsignal: Zwei weiße Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image083.png
Handsignal – Tagsignal: Wiederholtes Hin- und Herschwingen einer Hand über dem Kopf im Halbkreis.
Handsignal – Nachtsignal: Wiederholtes Hin- und Herschwingen der Handlaterne mit weißem Licht über dem Kopf im Halbkreis
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image084.png /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image085.png
oder zwei Schläge auf die Pufferscheibe.
Die Bremsen sind zu lösen.
Bremsprobe beendet
Lichtsignal: Drei weiße Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image086.png
Handsignal – Tagsignal: Lotrechtes Hochhalten eines Armes.
Handsignal – Nachtsignal: Lotrechtes Hochhalten der Handlaterne mit weißem Licht
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image087.png /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image088.png
oder drei Schläge auf die Pufferscheibe.
Anzeige der beendeten Bremsprobe.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Zustimmung
Ein weiß leuchtendes Z auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image089.png
Die Zustimmung zur Abfahrt ist auf diesem Bahnsteig oder Bahnsteigabschnitt erteilt.
Zustimmung entfällt
Ein weißes Z in einem schwarzen Rechteck mit weißem Rand und einer roten Linie von links oben nach rechts unten.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image090.png
Die Zustimmung zur Abfahrt entfällt auf diesem Bahnsteig oder Bahnsteigabschnitt.
Zustimmung vermitteln
Ein weißes Z und darunter ein weißes Vm in einem schwarzen Rechteck mit weißem Rand.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image091.png
Die Zustimmung zur Abfahrt auf diesem Bahnsteig oder Bahnsteigabschnitt ist dem Triebfahrzeugführer durch einen Zugbegleiter zu vermitteln.
Abfahrbereit
Tagsignal: Hochheben eines Armes.
Nachtsignal: Hochheben der Handlaterne mit weißem Licht.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image092.png /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image093.png
Anzeige der Abfahrbereitschaft.
Fertig
Tagsignal: Lotrechtes Hochhalten und geringfügiges Hin- und Herschwenken einer runden weißen Scheibe mit blauem Rand.
Nachtsignal: Lotrechts Hochhalten und geringfügiges Hin- und Herschwenken eines blauen Lichts.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image094.png/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image095.png
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image096.png /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image097.png
Die Bereitschaft zur Abfahrt durch die Zugmannschaft ist hergestellt.
Abfahren erlaubt
Ein grünes Blinklicht auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image098.png
Die Zustimmung zur Abfahrt ist erteilt und die Bereitschaft zur Abfahrt des Zuges durch die Zugmannschaft ist hergestellt.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Spitzensignal
Drei weiße Lichter in Form eines gleichschenkeligen Dreiecks mit nach oben gerichteter Spitze.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image099.png
Kennzeichnung des ersten Schienenfahrzeuges einer Zugfahrt.
Kennzeichnung verschiebender Triebfahrzeuge.
Schlusssignal
Lichtsignal: Mindestens ein rotes Licht.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image100.png
Formsignal: Mindestens ein weißes rückstrahlendes Schild mit rot rückstrahlender Kennzeichnung.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image101.png /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image102.png
Kennzeichnung des letzten Schienenfahrzeuges einer Zugfahrt.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Wagen besetzt
An jeder Längsseite eine seitwärts über den Wagen hinausragende gelbe Fahne oder gelbe Tafel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image103.png
Gekennzeichnete Schienenfahrzeuge oder Schienenfahrzeuggruppen sind mit Personen besetzt.
Fahrzeug darf nicht bewegt werden
An jeder Längsseite eine seitwärts über das Schienenfahrzeug hinausragende rote Fahne oder rote Tafel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image104.png
Gekennzeichnete Schienenfahrzeuge oder Schienenfahrzeuggruppen dürfen nicht bewegt werden, es darf auch nicht angefahren werden.
An die Vorheizanlage angeschlossen
Ein weißer Blitzpfeil in einem blauen Quadrat mit einem schwarzen und weißen Rahmen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image105.png
Gekennzeichnete Schienenfahrzeuge oder Schienenfahrzeuggruppen sind an die Vorheizanlage angeschlossen und dürfen nicht bewegt werden, es darf auch nicht angefahren werden.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Gefahrsignal
Drei kurze Töne mehrmals hintereinander, wenn möglich mit einer Triebfahrzeugpfeife.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image106.png
Tagsignal: Schwingen der Signalfahne, eines Gegenstandes, eines Armes im Kreis.
Nachtsignal: Schwingen möglichst eines roten Lichtes im Kreis.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image107.png/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image108.png
Die ist Fahrt so rasch wie möglich zum Stillstand zu bringen.
Steht eine Triebfahrzeugpfeife nicht zur Verfügung, ist das Signal sichtbar und wenn möglich auch hörbar möglichst weit vor der Gefahrenstelle zu geben.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Haltscheibe
Eine liegende rechteckige rückstrahlende rote Tafel mit weißem Rand.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image109.png
Halt für alle Fahrten.
Signalhinweis
Eine liegende rechteckige weiße Tafel mit einem roten Dreieck; die Dreieckspitze zeigt zum Signal.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image110.png
Das zugehörige Haupt-, Schutz-, Vor- oder Verschubsignal ist nicht auf der vorgeschriebenen Seite aufgestellt.
Richtungspfeil
Ein rückstrahlender weißer Pfeil auf einer liegenden rechteckigen schwarzen Tafel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image111.png
Zeigt an, für welches Gleis das zugehörige Signal gilt.
Trapeztafel
Eine weiße trapezförmige Tafel mit schwarzem Rand an einem schwarz und weiß schräg gestreiften Pflock.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image112.png
Kennzeichnung jener Stelle, an der nach Erhalt eines entsprechenden Auftrages vor einer Betriebsstelle anzuhalten ist.
Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig.
Kommen
Hörbares Signal: Ein langer, ein kurzer und ein langer Ton mit der Triebfahrzeugpfeife oder einer gleichwertigen Einrichtung.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image113.png
Lichtsignal: Ein langes, ein kurzes und ein langes Aufleuchten eines weißen Lichtes an der Trapeztafel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image114.png
Auftrag zur Vorbeifahrt einer vor der Trapeztafel haltenden Zugfahrt.
Das hörbare Signal kann auch verwendet werden, um Mitarbeiter herbeizurufen.
Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig.
Kreuztafel
Eine liegende sechseckige weiße Tafel mit liegendem schwarzen Kreuz an einem schwarz und weiß schräg gestreiften Pflock.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image115.png
Das Signal kann im oberen Dreieck mit einer blauen Rückstrahlfläche ergänzt sein.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image116.png
Annäherung an eine Trapeztafel.
Ist das Signal mit einer blauen Rückstrahlfläche ergänzt, kündigt es zusätzlich ein Weichen-überwachungssignal an.
Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig.
Haltepunkt
Lichtsignal: Ein weiß leuchtendes H auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit .
Formsignal: Ein weißes H auf einer rechteckigen schwarzen Tafel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image117.png
Haltepunkt für planmäßig haltende personenbefördernde Züge.
Fahrwegende
Ein rotes rückstrahlendes E auf einer rechteckigen rückstrahlenden weißen Tafel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image118.png
Ende des Einfahrgleises, wenn dafür weder ein Haupt- noch ein Schutzsignal oder bei Einfahrten in Stumpfgleise ein Sperrsignal errichtet ist.
Haltestellentafel
Eine liegende rechteckige weiße Tafel mit drei nach rechts steigenden schwarzen Streifen.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image119.png
Ankündigung einer Haltestelle.
Grenzmarke
Ein liegender weißer Balken mit schwarzen Enden.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image120.png
In Mattengleisen kann ein entsprechender Anstrich oder eine entsprechende Einfärbung oder können zwei Metallscheiben nebeneinander angebracht werden.
Kennzeichnung jener Stelle, ab der Bewegungen auf dem Nachbargleis behindert sowie Personen gefährdet werden können.
Markierte Grenzmarke
Eine mittig rote Markierung der Grenzmarke.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image121.png
In Mattengleisen kann ein entsprechender Anstrich oder eine entsprechende Einfärbung oder eine dritte Metallscheibe angebracht werden.
Der erforderliche Sicherheitsabstand zwischen den am weitesten ausladenden Teilen abgestellter Schienenfahrzeuge ist nicht gewährleistet.
Dienstruhe
Ein liegendes rückstrahlendes gelbes Kreuz mit weißem Rand.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image122.png
Kennzeichnung eines Haupt- oder Schutzsignals einer Betriebsstelle mit Dienstruhe mit planmäßigem Zugverkehr und Erlaubnis zur Vorbeifahrt mit höchstens 40 km/h.
Ein liegendes rückstrahlendes gelbes Kreuz auf einer quadratischen weißen Tafel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image123.png
Kennzeichnung einer Betriebsstelle mit Dienstruhe mit planmäßigem Zugverkehr.
Geschwindigkeitstafel
Eine rote Kennziffer auf einer quadratischen rückstrahlenden weißen Tafel mit rotem Rand
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image124.png
erforderlichenfalls bis einschließlich 95 km/h.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image125.png
Anzeige der örtlich zulässigen Geschwindigkeit mit 1/10 ihres Wertes..
Ankündigungstafel
Eine rote Kennziffer in einer auf der Spitze stehenden dreieckigen rückstrahlende weißen Tafel mit rotem Rand
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image126.png
erforderlichenfalls bis einschließlich 95 km/h.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image127.png
Bei beschränkten Raumverhältnissen kann die Spitze nach oben zeigen.
Ankündigung einer Änderung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit mit 1/10 ihres Wertes.
NBÜ-Bereich
Zwei orange rückstrahlende waagrechte Streifen untereinander.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image128.png
Kennzeichnung eines NBÜ-Bereiches.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
EK befahren erlaubt
Ein gelbes Blinklicht auf schwarzer quadratischer Tafel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image129.png
Die EK darf befahren werden.
Die Anbringung der Mastkennzeichnung sowie erforderlichenfalls einer gelben Rückstrahlfläche oder eines gelben Signalgebers ist in § 89 (Triebfahrzeugführer-überwachung) der EisbKrV geregelt.
EK befahren nicht erlaubt
Eine schwarze quadratische Tafel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image130.png
Die EK darf nicht befahren werden, vor der EK ist anzuhalten.
Die Anbringung der Mastkennzeichnung sowie erforderlichenfalls einer gelben Rückstrahlfläche oder eines gelben Signalgebers ist in § 89 (Triebfahrzeugführer-überwachung) der EisbKrV geregelt.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
EK Gruppe Anfang
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image131.jpg
Eine rechteckige weiße rückstrahlende Tafel mit schwarzer Aufschrift „EK“ und vorangesetzter schwarzer Ziffer zur Angabe der Anzahl der EKen.
Das EKÜS gilt für die angegebene Anzahl von EKen.
Das Signal wird nur in Zusammenhang mit EKÜS verwendet, die für mehrere EKen gelten.
EK Gruppe Ende
Eine rechteckige weiße rückstrahlende Tafel mit schwarzer Aufschrift „EK“ mit diagonal von links nach rechts steigender roten Durchstreichung.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image132.jpg
Ende des Bereiches, für den das zuletzt angetroffene EKÜS gilt.
Das Signal wird nur in Zusammenhang mit EKÜS verwendet, die für mehrere EKen gelten.
Pfeiftafel
(Pfeifpflock)
Eine senkrecht stehende, rechteckige, rückstrahlende, abwechselnd waagrecht rot und weiß gestreifte Tafel mit roter Spitze.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image133.png
Ab dem Signal ist bis zum Erreichen der nicht technisch gesicherten EK wiederholt, jedoch mindestens drei Mal Signal „Achtung“ zu geben.
Weitere Bestimmungen über die Abgabe des Signals Achtung in Zusammenhang mit dem Signal „Pfeiftafel“ sind im § 58 der EisbKrV enthalten.
Gruppenpfeiftafel
(Gruppenpfeifpflock)
Eine senkrecht stehende, rechteckige, rückstrahlende abwechselnd waagrecht rot und weiß gestreifte Tafel, die am oberen Ende zwei nach rechts steigende schwarze Streifen auf weißem Grund trägt.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image134.png
Ab dem Signal ist bis zum Erreichen der ersten nicht technisch gesicherten EK wiederholt, jedoch mindestens drei Mal, und anschließend fortgesetzt bis zum Erreichen Signals „Pfeifende“ Signal „Achtung“ zu geben.
Weitere Bestimmungen über die Abgabe des Signals Achtung in Zusammenhang mit dem Signal „Pfeiftafel“ sind im § 59 der EisbKrV enthalten.
Pfeifende
(Endpflock)
Eine senkrecht stehende, rechteckige, rückstrahlende, weiße, am oberen Ende rot gestrichene Tafel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image135.png
Ende des Bereiches, in dem auf Grund einer Gruppenpfeiftafel Signal „Achtung“ zu geben ist.
Schaltstellentafel
(Schaltstellen-pflock)
Eine senkrecht stehende, rechteckige, abwechselnd waagrecht schwarz und weiß gestreifte Tafel mit weißer Spitze.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image136.png
Die kilometrische Lage der EK ist am Signal angeschrieben.
Kennzeichnung der Einschaltstelle von Schranken- oder Lichtzeichenanlagen.
Das Anhalten auf der Einschaltstelle ist zu vermeiden.
Rautentafel
Vier auf den Spitzen übereinander stehende weiße rückstrahlende Rauten in einer rechteckigen senkrecht stehenden schwarzen Tafel.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image137.png
Ankündigung eines auf Bremsweglänge aufgestellten EKÜS.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Halt
Ein rückstrahlender weißer Signalarm mit rotem Rand zeigt waagrecht nach rechts.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image138.png
Halt für alle Fahrten.
Frei
Ein rückstrahlender weißer Signalarm mit rotem Rand zeigt schräg nach rechts aufwärts.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image139.png
Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten mit Fahrplangeschwindigkeit befahren werden.
Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeits-anzeiger ergänzt sein.
Frei mit 40 km/h
Zwei rückstrahlende weiße Signalarme mit rotem Rand zeigen schräg nach rechts aufwärts.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image140.png
Der anschließende Gleisabschnitt darf von Zugfahrten befahren werden, der anschließende Weichenbereich jedoch mit höchstens 40 km/h.
Das Hauptsignal kann mit einem Geschwindigkeits-anzeiger ergänzt sein.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Vorsicht
Eine runde rückstrahlende gelbe Scheibe mit schwarzem und rückstrahlendem weißen Rand.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image141.png
Am zugehörigen Hauptsignal ist „Halt“ oder „Frei mit 40 km/h“ zu erwarten. Bei Einfahrvorsignalen auch Auftrag zum außerplanmäßigen Anhalten und / oder zum vorzeitigen Anhalten.
Hauptsignal Frei
Ein waagrechter rückstrahlender grüner Balken mit rückstrahlenden weißen Enden.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image142.png
Am zugehörigen Hauptsignal ist „Frei“ – bei schriftlicher Verständigung der Zugfahrt auch „Frei mit 40 km/h – zu erwarten.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Fahrverbot
Ein rotes Licht auf schwarzem Grund, das Signalschild ist weiß umrandet.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image143.png
Halt für alle Fahrten.
Fahrverbot aufgehoben
Zwei weiße Lichter lotrecht untereinander auf schwarzem Grund, das Signalschild ist weiß umrandet.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image144.png
Der anschließende Gleisabschnitt darf befahren werden.
Eine bestehende Geschwindigkeits-information kann durch das Schutzsignal alleine nicht geändert werden. Das Schutzsignal kann mit einem Geschwindigkeits-anzeiger ergänzt sein.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Erlaubnissignal
Ein lotrechter weiß leuchtender Balken auf schwarzem Grund der gegebenenfalls durch einen oder zwei weiß leuchtende Punkte ergänzt wird.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image145.png
Anzeige durch einen weiß leuchtenden Balken, für welches Hauptgleis die Freistellung eines Gruppenhauptsignals gilt; die weiß leuchtenden Punkte symbolisieren Hauptgleise, für welche die Freistellung nicht gilt.
Anwendung nur auf Nebenbahnen zulässig.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Verschubverbot
Tagsignal: Eine weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund, die durch einen waagrechten schwarzen Balken unterbrochen ist.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image146.png
Nachtsignal: Eine ausgeleuchtete weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund, die durch einen waagrechten schwarzen Balken unterbrochen ist.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image147.png
Halt für Verschubfahrten
Verschubverbot aufgehoben
Tagsignal: Eine weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund, die durch einen schräg nach rechts aufwärts zeigenden schwarzen Balken unterbrochen ist.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image148.png
Nachtsignal: Eine ausgeleuchtete weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund, die durch einen schräg nach rechts aufwärts zeigenden schwarzen Balken unterbrochen ist.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image149.png
Zustimmung zur Verschubfahrt, ausgenommen bei Verschubsignalen mit Verschubsignalzusatz.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Weiterfahrt verboten
Ein weißer, nicht rückstrahlender Kreisring auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image028.png
Weiterfahrt verboten.
Bezeichnung
Beschreibung
Bedeutung
Erläuterung
Gerade
Ein lotrechtes rückstrahlendes oder nicht rückstrahlendes weißes Rechteck auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image150.png
Weichenstellung zur Fahrt in die Gerade / aus der Geraden.
Verwendung bei einfachen Weichen und einfachen Kreuzungsweichen – ausgenommen Außenbogenweichen – für die Fahrt in die Gerade / aus der Geraden, bei Innenbogenweichen in den / aus dem schwächer gekrümmten Zweig.
In die Ablenkung
Ein rückstrahlender oder nicht rückstrahlender weißer Streifen auf schwarzem Grund zeigt entsprechend der Ablenkung schräg nach rechts oder links aufwärts.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image151.png
Weichenstellung zur Fahrt in die Ablenkung.
Verwendung für die Fahrt gegen die Spitze in die Ablenkung, bei Innenbogenweichen in den stärker gekrümmten Zweig, verwendet.
Aus der Ablenkung
Eine rückstrahlende oder nicht rückstrahlende weiße Kreisfläche auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image152.png
Weichenstellung zur Fahrt aus der Ablenkung.
Verwendung für die Fahrt nach der Spitze aus der Ablenkung, bei Innenbogenweichen aus dem stärker gekrümmten Zweig.
Aus dem linken (rechten) Zweig
Eine nach links oder rechts geöffnete schwarze Sichel in einer rückstrahlenden oder nicht rückstrahlenden weißen Kreisfläche auf schwarzem Grund.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image153.png
Weichenstellung zur Fahrt aus dem linken (rechten) Zweig.
Verwendung für die Fahrt nach der Spitze bei Außenbogenweichen und einfachen Außenbogen-kreuzungsweichen.
§ 5. (1) Bei der Ausübung des Netzzuganges haben Eisenbahnverkehrsunternehmen die vom jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegten und im Rahmen des Vertrages über die Zuweisung von Zugtrassen zur Anwendung vorgeschriebenen Bestimmungen zu übernehmen.
(2) Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.
(3) Das Eisenbahnunternehmen hat die Zuständigkeiten der von ihm eingesetzten Betriebsbediensteten zu regeln.
(4) Eisenbahnunternehmen haben sicherzustellen, dass Betriebsbedienstete über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse verfügen.
(5) Treten an Betriebsanlagen oder Schienenfahrzeugen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Schienenfahrzeuge ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.
(6) Unfälle und Störungen sowie sonstige den Betrieb gefährdende oder beeinträchtigende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.
(7) Das Eisenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird und Betriebsstörungen zügig beseitigt werden.
Neigung bis einschließlich [‰]
FBH [%]
5
2
10
5
15
7
20
10
25
12
30
14
35
16
40
19
M.S.
MBH
Bremshundertstel [%]
32
36
36
37
42
47
52
57
62
67
72
77
82
30
34
34
35
40
45
50
55
60
65
70
75
80
85
28
32
32
34
39
44
49
54
59
64
69
74
79
84
89
26
30
30
32
37
42
47
52
57
61
67
72
77
82
87
92
24
27
27
30
35
40
45
50
55
60
65
70
75
80
85
90
95
22
25
25
28
33
38
43
48
53
58
63
68
73
78
83
88
93
98
20
23
23
27
32
37
40
47
52
57
62
67
72
77
82
84
92
97
102
18
21
22
25
30
35
40
45
50
55
60
65
70
75
80
85
90
95
100
105
16
19
22
23
28
33
38
43
48
53
58
63
68
73
78
83
88
93
98
103
108
122
137
153
169
14
17
22
27
32
37
42
47
52
57
62
67
72
77
82
87
92
97
102
107
112
126
141
157
173
12
14
22
25
30
35
40
45
50
55
60
65
70
75
80
85
90
95
100
105
110
115
129
144
160
176
10
12
22
23
28
33
38
43
48
53
58
63
68
73
78
83
88
93
98
103
108
113
118
132
147
163
179
8
10
22
27
32
37
42
47
52
57
62
67
72
77
82
87
92
97
102
107
112
117
122
136
151
167
183
6
8
22
25
30
35
40
45
50
55
60
65
70
75
80
85
90
95
100
105
110
115
120
125
139
154
170
186
4
7
22
23
28
33
38
43
48
53
58
63
68
73
78
83
88
93
98
103
108
113
118
123
128
142
157
173
189
2
6
22
27
32
37
42
47
52
57
62
67
72
77
82
87
92
97
102
107
112
117
122
127
132
146
161
177
193
0
6
22
25
30
35
40
45
50
55
60
65
70
75
80
85
90
95
100
105
110
115
120
125
130
135
149
164
180
196
Bwl
Geschwindigkeit [km/h]
1500
20
35
45
50
60
70
80
85
95
100
105
110
115
120
125
125
130
135
140
140
145
150
155
155
160
160
1400
20
35
40
45
60
65
75
85
90
95
100
105
110
115
120
125
125
130
135
135
140
145
150
150
155
155
160
160
1300
20
35
40
45
55
65
75
80
85
90
95
100
105
110
115
120
120
125
130
130
135
140
145
145
150
150
155
155
155
160
1200
20
35
40
45
55
60
70
75
85
90
95
95
100
105
110
115
115
120
125
125
130
135
135
140
140
145
145
150
150
155
160
160
1100
20
30
35
40
50
60
65
75
80
85
90
95
100
100
105
110
110
115
120
120
125
125
130
135
135
140
140
145
145
145
150
155
160
1000
20
30
35
40
50
55
65
70
75
80
85
90
95
95
100
105
105
110
115
115
120
120
125
130
130
130
135
135
140
140
145
150
155
160
900
20
30
35
40
45
55
60
70
75
80
80
85
90
95
95
100
105
105
110
110
115
115
120
125
125
130
130
130
135
135
135
140
800
20
25
30
35
45
50
55
65
70
70
75
80
85
85
90
95
95
100
100
105
105
110
115
115
120
120
120
125
125
700
20
25
30
30
40
45
55
60
65
70
70
75
80
80
85
85
90
90
95
95
100
105
105
110
110
115
115
120
120
600
20
20
25
30
35
45
50
55
60
65
65
70
75
75
80
80
85
85
90
90
90
95
100
100
105
105
110
110
110
500
20
20
25
30
35
40
45
50
55
60
60
65
65
70
70
75
75
80
80
80
85
85
90
95
95
90
100
100
100
400
20
20
20
25
30
35
40
45
50
50
55
60
60
60
65
65
70
70
70
75
75
80
80
80
85
85
85
85
90
300
10
10
15
15
20
20
25
25
30
30
35
35
40
40
45
45
50
50
55
55
60
200
10
10
10
10
15
15
15
15
20
20
20
20
25
25
25
30
Bwl
Geschwindigkeit [km/h]
1500
20
35
45
50
60
70
80
85
95
100
105
110
115
120
125
125
130
135
140
140
145
150
155
155
160
160
1400
20
35
40
45
60
65
75
85
90
95
100
105
110
115
120
125
125
130
135
135
140
145
150
150
155
155
160
160
1300
20
35
40
45
55
65
75
80
85
90
95
100
105
110
115
120
120
125
130
130
135
140
145
145
150
150
155
155
155
160
1200
20
35
40
45
55
60
70
75
85
90
95
95
100
105
110
115
115
120
125
125
130
135
135
140
140
145
145
150
150
155
160
160
1100
20
30
35
40
50
60
65
75
80
85
90
95
100
100
105
110
110
115
120
120
125
125
130
135
135
140
140
145
145
145
150
155
160
1000
20
30
35
40
50
55
65
70
75
80
85
90
95
95
100
105
105
110
115
115
120
120
125
130
130
130
135
135
140
140
145
150
155
160
900
20
30
35
40
45
55
60
70
75
80
80
85
90
95
95
100
105
105
110
110
115
115
120
125
125
130
130
130
135
135
135
140
800
20
25
30
35
45
50
55
65
70
70
75
80
85
85
90
95
95
100
100
105
105
110
115
115
120
120
120
125
125
700
20
25
30
30
40
45
55
60
65
70
70
75
80
80
85
85
90
90
95
95
100
105
105
110
110
115
115
120
120
600
20
20
25
30
35
45
50
55
60
65
65
70
75
75
80
80
85
85
90
90
90
95
100
100
105
105
110
110
110
500
20
20
25
30
35
40
45
50
55
60
60
65
65
70
70
75
75
80
80
80
85
85
90
95
95
90
100
100
100
400
20
20
20
25
30
35
40
45
50
50
55
60
60
60
65
65
70
70
70
75
75
80
80
80
85
85
85
85
90
300
10
10
15
15
20
20
25
25
30
30
35
35
40
40
45
45
50
50
55
55
60
200
10
10
10
10
15
15
15
15
20
20
20
20
25
25
25
30
M.G.
MBH
Bremshundertstel [%]
2
6
22
27
33
37
43
48
53
58
65
68
73
78
83
89
94
98
104
110
114
120
126
131
136
140
154
168
185
201
4
7
22
25
30
36
40
46
51
56
61
67
71
76
82
87
93
98
101
107
114
119
125
130
135
141
145
158
173
190
206
6
8
22
27
33
39
43
49
54
60
65
71
75
80
85
91
97
101
104
111
118
123
129
135
141
146
151
163
178
194
211
8
10
22
25
30
35
41
46
52
57
62
68
74
78
83
89
95
100
104
107
114
122
128
134
141
147
152
157
168
182
199
216
10
12
22
27
32
38
44
49
55
60
66
71
77
81
87
93
98
103
107
110
118
126
132
139
146
153
159
164
172
187
204
221
12
14
22
24
30
35
41
47
52
58
63
68
74
81
85
90
96
100
104
109
113
121
131
138
144
152
158
163
168
177
192
209
226
14
17
22
27
32
38
43
50
54
61
66
71
77
84
88
93
99
102
106
112
116
125
135
142
150
157
164
169
174
16
19
22
23
29
35
40
46
52
57
64
69
75
81
88
92
97
102
106
110
116
120
128
140
148
156
18
21
22
23
25
32
37
43
49
55
60
67
72
78
84
91
95
100
105
109
114
120
124
132
144
152
162
20
23
23
25
27
34
40
45
51
58
63
70
75
81
87
93
98
102
108
113
118
123
127
137
150
158
168
22
25
25
27
30
36
42
48
54
61
66
72
78
84
91
97
102
106
112
116
121
127
131
24
27
27
29
32
38
44
50
56
64
68
76
81
86
93
100
104
110
115
120
125
130
134
26
30
30
32
35
41
48
54
60
68
75
81
86
91
98
105
109
115
120
126
130
134
28
32
32
35
37
44
51
58
65
72
78
84
90
95
100
109
114
120
124
130
134
138
30
34
34
37
40
47
54
61
69
75
81
88
94
99
106
113
118
124
128
134
138
142
32
36
36
39
42
50
57
64
71
77
84
91
98
103
34
39
39
41
44
52
59
67
74
80
87
95
103
36
41
41
43
47
55
62
70
77
83
90
99
107
38
43
43
45
49
58
65
73
80
86
94
103
40
45
45
48
52
60
67
76
84
90
97
105
§ 6. Zu den allgemeinen baulichen und betrieblichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, welche
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40163576/image001.png
§ 7. (1) Signale sind in dem Umfang zu errichten und zu verwenden, den die Sicherheit und Ordnung sowie die betrieblichen Verhältnisse erfordern. Signale sind so anzuordnen und zu geben, dass sie rechtzeitig und eindeutig wahrgenommen werden können. Den Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen einer Führerstandsignalisierung gleichwertig; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzen.
(2) Signale werden in Form- und Lichtsignale, in hörbare und sichtbare Signale, sowie in Tag- und Nachtsignale unterschieden.
(3) Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 5 entsprechen. Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung des Signalbildes maßgebend.
(4) Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dürfen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden und nicht Anlass zu Verwechslung geben. Nachtsignale sind zu verwenden, wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m erkennbar sind.
(5) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
§ 8. (1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge umfasst Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit beeinflussen kann.
(2) Art, Umfang und Häufigkeit der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Schienenfahrzeuge zu richten. Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
(3) Unbeschadet der vorgesehenen regelmäßigen Inspektionen sind Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.
(5) Die Aufzeichnungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch fünf Jahre, diejenigen über die Inspektionen mindestens bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge aufzubewahren.
§ 9. Die für Eisenbahnverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind auch einzuhalten bei Fahrten
§ 10. Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
§ 11. (1) Bahnhöfe sind Betriebsanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Zugfahrten beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als eisenbahnbetriebliche Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale
(2) Blockabschnitte sind Gleisabschnitte, in die eine Zugfahrt nur einfahren darf, wenn sie frei von Schienenfahrzeugen sind.
(3) Blockstellen sind Betriebsanlagen, die einen Blockabschnitt begrenzen.
(4) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Zugfahrten von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können, oder sich die Anzahl der Streckengleise ändert.
(5) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Zugfahrten auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.
(6) Anschlussstellen sind Betriebsanlagen der freien Strecke, wo Fahrten ein angeschlossenes Gleis als Verschubfahrt befahren können, ohne dass der Blockabschnitt für eine andere Zugfahrt freigegeben wird. Ausweichanschlussstellen sind Anschlussstellen, bei denen der Blockabschnitt nach Ausweichen einer Fahrt in die Ausweichanschlussstelle für eine andere Zugfahrt freigegeben werden kann.
(7) Haltestellen sind Betriebsanlagen der freien Strecke, wo Zugfahrten planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.
(8) Hauptgleise sind die sicherungstechnisch für Zugfahrten ausgerüsteten Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke (Streckengleise) und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.
(9) Flankenschutz bezeichnet eine Maßnahme, die verhindern soll, dass Schienenfahrzeuge seitlich in den Fahr- bzw. Schutzweg von Fahrten gelangen.
(10) Flankenschutzeinrichtungen sind technische Einrichtungen, mit denen Flankenschutz hergestellt wird.
(11) Signalabhängigkeit liegt vor, wenn Weichen und Flankenschutzeinrichtungen technisch in der erforderlichen Stellung festgehalten sind, solange
(12) Abhängigkeit liegt vor, wenn ortsbediente Weichen auf der freien Strecke technisch in der erforderlichen Stellung festgehalten sind, solange sich ein Ausfahrsignal (Blocksignal) in Freistellung befindet oder ein besetzter Blockabschnitt angezeigt wird.
(13) Fahrwege sind die von Fahrten befahrenen Weichen und Gleisabschnitte.
(14) Schutzwege sind die in bestimmten Fällen an das Ende eines Fahrweges anschließenden Bereiche, in die hinein keine Fahrten zulässig sind.
(15) Fahrstraßen sind gesicherte Fahrwege, gegebenenfalls einschließlich Schutzweg und Flankenschutzeinrichtungen.
(16) Die örtlich zulässige Geschwindigkeit ist jene vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegte Geschwindigkeit, die unter Berücksichtigung aller technischen Gegebenheiten der Infrastruktur für durchgehende Hauptgleise zur Erstellung der Fahrplangrundlagen herangezogen wird. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf in Bahnhöfen zusätzliche Hauptgleise zur Berechnung der Fahrplangrundlagen heranziehen.
(17) Die Radsatzlast ist die Summe der durch einen Radsatz oder ein Paar unabhängiger Räder auf das Gleis wirkenden statischen vertikalen Radkräfte dividiert durch die Fallbeschleunigung.
§ 12. (1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SOK).
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm (Normalspur).
(3) Das tatsächlich zulässige Maß der Spurweite ist nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite im unbelasteten Gleis folgende Werte nicht unterschreiten
Bogenradien [m]
Spurweite [mm]
unter 175 bis 150
1 435
unter 150 bis 125
1 440
unter 125 bis 100
1 445
§ 13. (1) Die Linienführung muss bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden.
(2) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen darf bei Neubauten nicht weniger als
300 m
180 m
(3) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
(4) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muss in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung nach dem Stand der Technik festzulegen. Die Überhöhung darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.
(5) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Grundmaß der Neigung nicht größer sein darf als
1:400.
1:300.
§ 14. (1) Die Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.
(2) Die Längsneigung von Gleisen darf bei Neubauten
12,5 v.T.
40 v.T.
(3) Die Längsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind, darf bei Neubauten 2,5 v.T. nicht überschreiten.
(4) Neigungswechsel von mehr als 2 v.T., bei Geschwindigkeiten über 230km/h von mehr als 1 v.T., sind in Hauptgleisen auszurunden.
§ 15. (1) Oberbau und Bauwerke müssen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit durch Schienenfahrzeuge in Streckenklassen gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) einklassifiziert sein. Abhängig von Fahrzeugart und Fahrgeschwindigkeit dürfen jeweils nur jene dynamischen Kräfte auftreten, die vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Ist ein Anwendungsfall nicht durch die Norm abgedeckt, muss die Belastbarkeit im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
(2) Bei Neubauten ist mindestens
Streckenklasse D2
Streckenklasse B1
(3) Bauwerke müssen bei Neubauten gemäß den Bemessungsnormen entsprechend dem Stand der Technik so dimensioniert werden, dass eine Klassifizierung in die Streckenklasse E4 gemäß ÖNORM EN 15528 „Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Bewerkstelligung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur“ vom 1. Jänner 2013 (Anlage 8) möglich ist.
§ 16. (1) Der Lichtraum ist der zu jedem Gleis gehörende, freizuhaltende Raum. Der Lichtraum setzt sich aus dem für die ungehinderte Fahrt der Schienenfahrzeuge erforderlichen Raum und zusätzlichen Räumen für bauliche und betriebliche Zwecke zusammen. Der Lichtraum ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Zugrundelegung der jeweiligen kinematischen Bezugslinie entsprechend dem Stand der Technik festzulegen; diese Festlegung darf streckenbezogen erfolgen.
(2) Der Mindestlichtraum umschließt den Raum, den ein Schienenfahrzeug unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Bewegungen sowie der Gleislagetoleranzen und der Mindestabstände von der Oberleitung benötigt. Für die Berechnung des Mindestlichtraumes sind die Maße der jeweiligen kinematischen Bezugslinie entsprechend dem Stand der Technik zu erweitern.
(3) Bei Neubauten ist der Bestimmung des Lichtraums gemäß Abs. 1 und des Mindestlichtraums gemäß Abs. 2 mindestens die kinematische Bezugslinie G2 gemäß Anlage 3 zugrunde zu legen.
(4) Bei Gleisen mit Oberleitung ist beiderseits ein Raum für den Durchgang der Stromabnehmer freizuhalten.
(5) Die Oberleitung darf in den Mindestlichtraum hineinragen.
§ 17. (1) Der Gleisabstand ist der Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise.
(2) Auf der freien Strecke muss bei Neubauten der Gleisabstand mindestens 4,00 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,00 m und weniger dürfen nicht verringert werden.
(3) In Bahnhöfen muss der Gleisabstand bei Neubauten mindestens 4,50 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,50 m und weniger dürfen nicht verringert werden. Durchgehende Hauptgleise ohne dazwischenliegendem Bahnsteig dürfen im Gleisabstand der freien Strecke durch den Bahnhof geführt werden. Wird der Gleisabstand der freien Strecke vergrößert, so darf der Gleisabstand im Bahnhof bis zum Umbau der Gleisanlagen bestehen bleiben.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gleisabstände müssen bei Gleisen mit Radien unter 250 m entsprechend vergrößert werden.
§ 18. (1) Schienengleiche Eisenbahnübergänge sind Eisenbahnkreuzungen im Sinne des § 1 lit. a der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge gelten nicht als schienengleiche Eisenbahnübergänge.
(2) Auf Gleisen mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind schienengleiche Eisenbahnübergänge sowie Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und schienengleiche Bahnsteigzugänge unzulässig.
§ 19. (1) Neue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen dürfen nur unter Deckung von Hauptsignalen mit entsprechenden Fahrtausschlüssen errichtet werden.
(2) Neue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen mit anderen Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden.
§ 20. (1) Bei Neubauten von Bahnsteigen müssen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,55 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,76 m sind unzulässig. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.
(2) Feste Gegenstände auf Bahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von der Gleisachse entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden.
(3) Auf Bahnsteigen mit befestigter Oberfläche sind, sofern dies von der Breite her möglich ist, die bei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen zu kennzeichnen.
(4) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden, sind die bei der Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen freizuhaltenden Flächen rot einzufärben. Bei mehr als 200 km/h sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich keine Bahnbenützenden im Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.
(5) Soll bei schienengleichen Bahnsteigzugängen die Beaufsichtigung oder Sperrung gemäß § 86 Abs. 2 (Sicherheit der Bahnbenützenden bei Bahnsteigzugängen) entfallen,
(6) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m über Schienenoberkante sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen – ausgenommen an Hauptgleisen – bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.
§ 21. (1) Neben durchgehenden Hauptgleisen sind in einem Nennabstand von höchstens 200 m Kilo/Hektometertafeln zu errichten. Der jeweilige Kilo-/Hektometer ist mit schwarzen Ziffern auf einer senkrecht stehenden weißen rechteckigen Tafel anzugeben.
(2) Auf elektrifizierten Strecken sind die Kilo-/Hektometertafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen; diesfalls sind die Tafeln an jenem Mast anzubringen, der dem zugehörigen Kilo-/Hektometrierungspunkt am nächsten liegt. Weicht der tatsächliche Standort der Tafel vom zugehörigen Kilo-/Hektometer ab, ist auf der Kilo-/Hektometertafel zusätzlich der auf ganze Meter genaue Standort anzugeben.
§ 22. (1) Weichen von Fahrstraßen für Zugfahrten, sind mit geeigneten Sicherungseinrichtungen auszurüsten. Geeignete Sicherungseinrichtungen für Weichen sind insbesondere
(2) Weichen und Flankenschutzeinrichtungen von Fahrstraßen für Zugfahrten
(3) Für nicht an eine elektrische oder elektronische Eisenbahnsicherungsanlage angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.
(4) Für Zugfahrten sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. Als Flankenschutzeinrichtung aus Anschlussbahnen sowie aus Gleisen, auf denen planmäßig Ladearbeiten stattfinden, sind Sperrschuhe oder Schutzweichen zu errichten. Für Hauptgleise, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind als Flankenschutzeinrichtung aus Hauptgleisen Schutzweichen, aus Nebengleisen Schutzweichen oder Sperrschuhe, zu errichten.
(5) Für Zugfahrten sind Schutzwegvorkehrungen zu treffen. Die Länge des Schutzweges ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der nachfolgenden Bestimmungen festzulegen
(6) Sperrschuhe dienen dem Schutz von Fahrten auf Hauptgleisen. Sperrschuhe dürfen auch zur Absicherung anderer Stellen, die vor dem Anrollen von Schienenfahrzeugen geschützt werden sollen, verwendet werden.
(7) Sperrschuhe sind so zu errichten, dass
(8) Auf Hauptgleisen dürfen Sperrschuhe nicht errichtet werden.
§ 23. Folge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind
wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert,
§ 24. (1) Die Zugbeeinflussung dient zur Sicherung von Zugfahrten und umfasst Strecken- und Fahrzeugeinrichtungen.
(2) Hauptgleise, auf denen bis einschließlich 100 km/h zugelassen sind, müssen
(3) Hauptgleise, auf denen mehr als 100 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
(4) Wird gemäß Abs. 2 oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind streckenseitig mindestens folgende Punkte auszurüsten
(5) Wird gemäß Abs. 2 oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind in einer Betriebsanlage immer alle Punkte gemäß Abs. 4 mit Zugbeeinflussung auszurüsten.
(6) Sind benachbarte Bahnhöfe mit Zugbeeinflussung gemäß Abs. 2 oder 3 ausgerüstet, so sind auch die Streckengleise dazwischen durchgängig auszurüsten.
(7) Hauptgleise, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.
§ 25. (1) Zugfolgestellen
und Zuglaufmeldestellen
(2) Fernmündliche Zugmeldungen
(3) Strecken sind mit Zugfunkeinrichtungen auszurüsten.
(4) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind mit Lautsprecheranlage und mit automatischer Warnansage sowie optischer Anzeigeeinrichtung auszurüsten.
§ 26. (1) Die Betriebsanlagen sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit wiederkehrend zu prüfen. Art, Umfang und Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung haben sich nach Zustand und Belastung der Betriebsanlagen sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten. Über die wiederkehrenden Prüfungen der Betriebsanlagen sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
§ 27. (1) Ortsfeste Signale sind so zu errichten, dass die erforderliche Sichtweite gewahrt ist. Die erforderliche Sichtweite bezieht sich auf den Standort des jeweiligen Signals sowie die Spitze einer Fahrt. Für die Ermittlung der erforderlichen Sichtweite bleiben Witterungseinflüsse unberücksichtigt.
(2) Sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, beträgt die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale mindestens 100 m.
(3) Richtet sich die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale nach der Geschwindigkeit, muss die Sichtweite (angegeben in Metern) mindestens dem zweieinhalbfachen Wert der am Standort des Signals zulässigen Geschwindigkeit (angegeben in km/h) entsprechen, jedoch mindestens 100 m betragen. Als zulässige Geschwindigkeit dürfen höchstens 160 km/h zugrunde gelegt werden.
(4) Die Sichtbarkeit von Signalen muss grundsätzlich im gesamten Bereich gemäß Abs. 2 und 3 gegeben sein, wobei kurze Unterbrechungen der Sichtbarkeit, etwa durch Oberleitungsmaste, zulässig sind.
§ 28. (1) Sofern in den Bestimmungen zu den einzelnen Signalen nichts anderes angeführt ist, gilt für die Aufstellungsseite von ortsfesten Signalen
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen werden, wenn
(3) Werden mehrere Signale am selben Standort errichtet, sind alle Signale auf derselben Seite, tunlichst am selben Signalmast, zu errichten.
(4) Signale, die neben dem Gleis errichtet werden, dürfen nicht weiter als 5 m von der zugehörigen Gleisachse entfernt sein.
§ 29. (1) Hauptsignale sind zu errichten als
(2) Hauptsignale dürfen auf Grund örtlicher Gegebenheiten gleichzeitig als Einfahr-, Ausfahr-, Deckungs- oder Zwischensignal verwendet werden.
(3) Hauptsignale, die für mehr als ein Gleis gültig sind werden als Gruppenhauptsignale bezeichnet. Gruppenhauptsignale sind mit Schutzsignalen
(4) Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Halt“, eine andere Stellung ist zulässig
(5) Die Freibegriffe der Hauptsignale sind wie folgt zu verwenden
(6) Eine am Hauptsignal signalisierte Geschwindigkeit ist grundsätzlich im gesamten Weichenbereich einzuhalten. Änderungen der Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches sind mit Geschwindigkeitsanzeiger zu signalisieren. Bei tauglicher Führerstandsignalisierung ist die mit der Führerstandsignalisierung signalisierte Geschwindigkeit einzuhalten.
(7) Zu einer Signalgruppe gehörende Hauptsignale sind so zu errichten, dass der Triebfahrzeugführer einer sich nähernden Fahrt ein klares und eindeutiges Bild erhält und die Hauptsignale ab der erforderlichen Sichtweite in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt. Ist dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, sind Signalnachahmer so zu errichten, dass keine Verwechslungsgefahr entsteht.
(8) Zu einer Signalgruppe gehörende Hauptsignale sind so zu errichten, dass
(9) Auf der freien Strecke sind bei mehrgleisigen Streckenquerschnitten die Hauptsignale so zu errichten, dass
(10) Von den Bestimmungen der Abs. 8 und 9 darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
(11) Die erforderliche Sichtweite auf Hauptsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Kann die erforderliche Sichtweite nicht erreicht werden, sind Signalnachahmer zu errichten. Abweichend von den Bestimmungen des ersten Satzes und abweichend von § 27 Abs. 2 und 3 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Hauptsignale, die nur Start von Zugstraßen sein können, nach den örtlichen Verhältnissen.
§ 30. (1) Vorsignale sind zur Ankündigung von Hauptsignalen, die Ziel einer Zugstraße sein können, zu errichten.
(2) Der am Vorsignal angezeigte Begriff muss mit dem Begriff am zugehörigen Hauptsignal übereinstimmen. Ist dies nicht möglich, ist der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 2 erster Satz gilt
(4) Das Signalschild des Vorsignals ist weiß zu umranden, wenn mit dem Begriff „Vorsicht“ an diesem Vorsignal für mindestens einen ab diesem Signal möglichen Fahrweg
(5) Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal muss mindestens so groß sein wie die Bremsweglänge (§ 102 Abs. 2 und 3), jedoch mindestens 400 m betragen.
Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern und die betrieblichen Verhältnisse zulassen, darf der Mindestabstand von 400 m bis auf 200 m unterschritten werden.
(6) Zwischen einem Vorsignal und dem zugehörigen Hauptsignal darf kein weiteres Vorsignal oder Hauptsignal errichtet sein. In einem Bereich von 100 m vor einem Vorsignal darf kein Hauptsignal errichtet sein.
(7) Vorsignale sind so zu errichten, dass keine Zugfahrt an einem Vorsignal vorbeifahren muss, auf das kein Hauptsignal folgt. Davon darf abgewichen werden, wenn
(8) Die erforderliche Sichtweite auf Vorsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Kann die erforderliche Sichtweite nicht erreicht werden, darf die Sichtweite im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis auf die Hälfte der erforderlichen Sichtweite – jedoch nicht unter 100 m – vermindert werden. Diesfalls ist dafür zu sorgen, dass von dem Punkt, ab dem die erforderliche Sicht auf das Vorsignal bestehen sollte, zumindest die in Fahrtrichtung ersterreichte Abstandstafel gesehen werden kann.
§ 31. (1) Schutzsignale sind in Bahnhöfen zu errichten
(2) Zu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass der Triebfahrzeugführer einer sich nähernden Fahrt ein klares und eindeutiges Bild erhält und die Schutzsignale ab der erforderlichen Sichtweite in der richtigen Reihenfolge nebeneinander erblickt.
(3) Zu einer Signalgruppe gehörende Schutzsignale sind so zu errichten, dass
(4) Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Muss davon in begründeten Fällen abgewichen werden, hat die erforderliche Sichtweite mindestens 100 m zu betragen. Die erforderliche Sichtweite auf Schutzsignale, die nur Start von Zugstraßen sein können, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
§ 32. (1) Geschwindigkeitsanzeiger sind zu errichten, wenn
(2) Geschwindigkeitsanzeiger dürfen errichtet werden, wenn
(3) Innerhalb eines Weichenbereiches darf die Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsanzeiger nur einmal geändert werden.
(4) Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 Z 1 sind am Mast des jeweiligen Hauptsignals, Schutzsignals oder Signals Fahrwegende unmittelbar über diesen Signalen anzubringen. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 2 Z 2 sind am Beginn des Bereiches mit der geänderten Geschwindigkeit zu errichten. Geschwindigkeitsanzeiger nach Abs. 1 Z 5 sind so zu errichten, dass zwischen dem Standort des Geschwindigkeitsanzeigers und dem Ende des Stumpfgleises mindestens die für 40 km/h erforderliche Bremsweglänge vorhanden ist.
(5) Geschwindigkeitsanzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn
(6) Ein Lichtsignal Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Schutzsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.
(7) Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsanzeiger, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß Abs. 1 der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
(8) Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsanzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
§ 33. (1) Geschwindigkeitsanzeiger sind mit Geschwindigkeitsvoranzeiger anzukündigen, wenn
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf ein Geschwindigkeitsanzeiger mit der Kennziffer 2 am Standort eines Hauptsignals auch mit dem Begriff „Vorsicht“ am zugehörigen Vorsignal angekündigt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 Z 2 darf ein Geschwindigkeitsanzeiger mit Herabsetzung der Geschwindigkeit ab dem Standort eines Schutzsignals auch mit dem Begriff „Vorsicht“ am rückgelegenen Vorsignal angekündigt werden.
(4) Geschwindigkeitsvoranzeiger gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Bremsweglänge vor dem zugehörigen Geschwindigkeitsanzeiger zu errichten.
(5) Geschwindigkeitsanzeiger, die eine Anhebung der Geschwindigkeit signalisieren, dürfen angekündigt werden.
(6) Geschwindigkeitsvoranzeiger sind zu errichten
(7) Zwischen einem Geschwindigkeitsvoranzeiger und dem zugehörigen Geschwindigkeitsanzeiger darf kein Hauptsignal, Vorsignal und kein weiterer Geschwindigkeitsvoranzeiger errichtet sein.
(8) Geschwindigkeitsvoranzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn
(9) Ein Lichtsignal Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Hauptsignals oder Vorsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Vorsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.
(10) Am Standort eines Hauptsignals darf ein Geschwindigkeitsvoranzeiger, der eine Herabsetzung der Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches ankündigt, nicht gleichzeitig mit einem Geschwindigkeitsanzeiger sichtbar sein.
(11) Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsvoranzeiger, der einen Geschwindigkeitsanzeiger ankündigt, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß § 32 Abs. 1 der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
(12) Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsvoranzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
§ 34. (1) Das Signal „gelbes Trapez“ ist zur Anzeige von mit punktförmiger Zugbeeinflussung 1000 Hz abgesicherten Geschwindigkeitsvoranzeigern mit den Kennziffern „7“, „7,5“, „8“, „8,5“, „9“ und „9,5“ am Standort eines Vorsignals zu verwenden.
(2) Das Signal ist am unteren Rand des Vorsignalschildes anzubringen.
§ 35. (1) Signalnachahmer sind zu errichten, wenn
(2) Signalnachahmer sind so zu errichten, dass in dem Bereich, in dem das Hauptsignal gemäß Abs. 1 sichtbar sein sollte, entweder ein Signalnachahmer oder das Hauptsignal gesehen werden kann. Erforderlichenfalls sind mehrere Signalnachahmer aufzustellen.
(3) Ein Signalnachahmer am Standort eines Schutzsignals darf nur dann leuchten, wenn das Schutzsignal am selben Standort den Begriff „Fahrverbot aufgehoben“ zeigt.
(4) Signalnachahmer sind so zu errichten, dass kein Zug an einem Signalnachahmer vorbeifahren muss, auf den kein Hauptsignal folgt.
(5) Folgen auf einen Signalnachahmer nach einer Fahrwegverzweigung mehrere Hauptsignale, gilt der Signalnachahmer für alle Hauptsignale. Diesfalls darf der Signalnachahmer den Freibegriff des zugehörigen Hauptsignals nur dann anzeigen, wenn eine Zug- oder Zughilfsstraße über die Verzweigungsweiche bis zum zugehörigen Hauptsignal eingestellt ist.
(6) Laufen vor einem Hauptsignal mehrere Fahrwege zusammen, dürfen für jeden dieser Fahrwege Signalnachahmer errichtet werden. In diesem Fall darf nur jener Signalnachahmer die Freistellung des zugehörigen Hauptsignals anzeigen, der auch im Verlauf einer bis zu diesem Hauptsignal eingestellten Zug- oder Zughilfsstraße liegt.
(7) Werden zu einem Hauptsignal mehrere Signalnachahmer errichtet, sind
§ 36. (1) Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h ist eine Abstandstafel zu errichten. Abweichend davon entfällt die Errichtung der Abstandtafel, wenn gemäß § 30 Abs. 3 Z 4 die gelben Lichtpunkte des Vorsignals durch gelbe Rückstrahlflächen ersetzt sind.
(2) Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten über 60 km/h sind drei Abstandstafeln zu errichten.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind bis zu fünf Abstandstafeln zu errichten, wenn
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind Abstandstafeln zu Vorsignalen am Standort von Hauptsignalen nicht zu errichten.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind Abstandstafeln zu Vorsignalen im Bahnhof, die sich nicht am Standort von Hauptsignalen befinden, nur dann zu errichten, wenn die erforderliche Sichtweite auf das Vorsignal nicht gegeben ist.
(6) Abweichend von Abs. 2 ist mindestens eine Abstandstafel zu errichten, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Abstandstafel mit zwei oder drei Balken an oder vor einem Hauptsignal zur Aufstellung kommen würde.
(7) Die Abstandstafeln sind so zu errichten, dass kein Zug an einer Abstandstafel vorbeifahren muss, auf die kein zugehöriges Vorsignal folgt.
(8) Lässt es sich nicht vermeiden, dass zwischen dem Vorsignal und der am weitesten entfernten Abstandstafel eine Fahrwegverzweigung liegt, so darf die Aufstellung von Abstandstafeln vor der Fahrwegverzweigung unterbleiben, wenn die für das Vorsignal erforderliche Sichtweite gewährleistet ist, dass entweder das Vorsignal oder die in Fahrtrichtung erste Abstandstafel gesehen werden kann. Zwischen der Fahrwegverzweigung und dem Vorsignal sind jedoch so viele Abstandstafeln wie möglich zu errichten.
(9) Der Abstand zwischen den Abstandstafeln untereinander sowie zwischen der letzten Abstandstafel und dem Vorsignal beträgt grundsätzlich 80 m. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf davon abgewichen werden; in diesem Fall darf der Abstand zwischen der letzten Abstandstafel und dem Vorsignal sowie der Abstand zwischen den Abstandstafeln zwischen 50 m und 140 m betragen.
(10) Abstandstafeln sind so zu errichten, dass vom Standort einer Abstandstafel mindestens die nächste Abstandstafel oder das zugehörige Vorsignal gesehen werden kann. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dazu die erforderliche Sichtweite gemäß § 27 Abs. 2 sowie der Mindestabstand vom 50 m gemäß Abs. 9 unterschritten werden.
(11) Auf Strecken mit elektrischem Betrieb sind die Abstandstafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen.
(12) Werden zu einem Vorsignal mehrere Abstandstafeln errichtet, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen) alle Abstandstafeln auf derselben Seite zu errichten.
§ 37. (1) Befinden sich mehrere Signale an einem Mast, einer Signalbrücke oder einem Ausleger, gilt das Signal „Signal außer Betrieb“ für jenes Signal, an dessen Signalschild es angebracht ist. Befindet sich das Signal „Signal außer Betrieb“ am Signalmast, gilt es für alle auf diesem Signalmast befindlichen Haupt-, Vor-, Schutz- und Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignale.
(2) Die Kennzeichnung mit Signal „Signal außer Betrieb“ entfällt bei außer Betrieb gesetzten
(3) Die Zugfahrt ist zur Beachtung des Signals schriftlich zu beauftragen. Wird
§ 38. (1) Neu errichtete Haupt- und Schutzsignale sind mit einem Ersatzsignal auszurüsten. Abweichend davon darf die Ausrüstung mit einem Ersatzsignal unterbleiben, wenn die Ansteuerung von Ersatzsignalen mit der bestehenden Eisenbahnsicherungsanlage nicht möglich ist, oder das Haupt- oder Schutzsignal mit einem Vorsichtssignal ausgerüstet ist.
(2) Das Ersatzsignal ist am Signalschild des Haupt- oder Schutzsignals anzubringen.
(3) Das Ersatzsignal darf auf eventuell aufgestellten Signalnachahmern wiederholt werden. In diesem Fall müssen die Ersatzsignalwiederholer verlöschen, wenn das Ersatzsignal am zugehörigen Hauptsignal verlischt.
§ 39. (1) Abhängig von den örtlichen betrieblichen Verhältnissen dürfen Haupt- oder Schutzsignale mit einem Vorsichtssignal ausgerüstet werden.
(2) Das Vorsichtssignal ist am Signalschild des Haupt- oder Schutzsignals anzubringen.
(3) Das Vorsichtssignal darf auf eventuell aufgestellten Signalnachahmern nicht wiederholt werden.
§ 40. Die Zugfahrt ist zur Beachtung des Signals „Vorbeifahrt erlaubt“ schriftlich zu beauftragen. Wird ein Signal „Vorbeifahrt erlaubt“ ohne diesbezüglichen schriftlichen Auftrag angetroffen, ist vor dem Signal anzuhalten und Kontakt mit der betriebssteuernden Stelle aufzunehmen.
§ 41. (1) Das Signal „Kennzeichnung“ ist am Standort von Haupt- und Schutzsignalen zu errichten. Das Signal „Kennzeichnung“ ist am Signalmast, bei Signalbrücken oder Auslegern am seitlichen Rand des Signalschildes anzubringen.
(2) Zur Ankündigung des Standortes von Hauptsignalen dürfen zusätzlich nicht rückstrahlende weiß-rot-weiße Tafeln errichtet werden. In diesem Fall
(3) Wird der Standort von Hauptsignalen gemäß Abs. 2 angekündigt, hat der Abstand zwischen der letzten weiß-rot-weißen Tafel und dem Hauptsignal sowie der Abstand zwischen den weiß-rot-weißen Tafeln grundsätzlich 80 m zu betragen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf davon abgewichen werden, in diesem Fall darf dieser Abstand zwischen 30 m und 140 m betragen.
(4) Wird auf Strecken mit elektrischem Betrieb der Standort von Hauptsignalen gemäß Abs. 2 angekündigt, sind die weiß-rot-weißen Tafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen.
§ 42. (1) Mit Sperrsignalen sind auszurüsten
(2) Sperrsignale sind bei Stumpfgleisabschlüssen grundsätzlich rechts vom Gleis oder in der Mitte des Gleises zu errichten, sonst an der Einrichtung anzubringen.
(3) Die erforderliche Sichtweite auf Sperrsignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
§ 43. (1) Das Ankündigungssignal ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit
(2) Zwischen einem Ankündigungssignal und einem Anfangssignal darf kein weiteres Ankündigungssignal aufgestellt werden. Folgen einander Langsamfahrstellen und wäre ein Ankündigungssignal zwischen dem Ankündigungssignal und dem Anfangssignal der vorhergehenden Langsamfahrstelle aufzustellen, so ist es unterhalb des ersten Ankündigungssignals anzubringen.
(3) Für ein und dieselbe Langsamfahrstelle dürfen abhängig von der jeweiligen Schienenfahrzeug- oder Zuggattung unterschiedliche Geschwindigkeiten festgesetzt werden. In diesem Fall ist am Anfangssignal und zugehörigen Ankündigungssignal die jeweils niedrigere Geschwindigkeit anzuzeigen.
(4) Beginnt und endet innerhalb einer Langsamfahrstelle eine zweite Langsamfahrstelle ist anstelle des Endsignals der zweiten Langsamfahrstelle das Anfangssignal der ersten Langsamfahrstelle zu wiederholen.
(5) Wird gemäß § 28 Abs. 2 bei der Aufstellung des Signals von der Aufstellungsseite abgewichen, ist dies im schriftlichen Auftrag gemäß § 113 Abs. 9 anzuführen.
(6) Das Endsignal ist auf eingleisigen Strecken, bei zeitweise eingleisigem Betrieb und in Bahnhöfen auf der linken Seite aufzustellen. Muss davon abgewichen werden, ist dies im schriftlichen Auftrag gemäß § 113 Abs. 9 anzugeben.
(7) Langsamfahrsignale sind nicht über dem Gleis aufzustellen.
§ 44. (1) Mit Ausnahme der Signale „Halt für Fahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer“ und „Zusatzpfeil“ sind Oberleitungssignale immer für beide Fahrtrichtungen zu errichten.
(2) Das Signal „Ankündigung Hauptschalter aus“ ist 300 m vor dem Signal „Hauptschalter aus“ zu errichten.
(3) Das Signal „Hauptschalter aus“ ist 30 m vor der Stelle, an der der Hauptschalter ausgeschaltet sein muss, zu errichten.
(4) Das Signal „Hauptschalter ein“ ist 30 m nach der Stelle, an der der Hauptschalter eingeschaltet werden darf, zu errichten.
(5) Das Signal „Ankündigung Stromabnehmer tief“ ist 300 m vor dem Signal „Stromabnehmer tief“ zu errichten.
(6) Das Signal „Stromabnehmer tief“ ist 30 m vor der Stelle, die mit gesenktem Stromabnehmer zu befahren ist, zu errichten.
(7) Das Signal „Stromabnehmer hoch“ ist 30 m nach der Stelle, die mit gesenktem Stromabnehmer zu befahren ist, zu errichten.
(8) Von den in den Abs. 2 bis 7 angegebenen Aufstellungsentfernungen darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
(9) Das Signal „Halt für Fahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer“ ist spätestens an der Stelle zu errichten, ab der mit angehobenem Stromabnehmer nicht weitergefahren werden darf.
(10) Das Signal „Zusatzpfeil“ ist oberhalb des zugehörigen Signals „Halt für Fahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer“ anzubringen. Bei Hinweisen nach zwei Seiten sind zwei Zusatzpfeile zu verwenden.
(11) Die erforderliche Sichtweite auf die Signale „Halt für angehobene Stromabnehmer“ und „Zusatzpfeil“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
(12) Das Signal „Halt für Fahrzeuge mit angehobenem Stromabnehmer“ darf auch an einem Weichensignalkörper angebracht werden.
§ 45. (1) Ortsbediente Weichen sind immer mit Weichensignalen auszurüsten. Fernbediente Weichen sind mit Weichensignalen auszurüsten, wenn sie regelmäßig durch Verschubfahrten befahren werden. Davon ausgenommen sind Weichen in Verschubstraßen, wenn diese Weichen nicht zur Nahbedienung freigegeben werden können.
(2) Die Weichensignale sind abhängig von der Weichenbauform zu verwenden
(3) Die erforderliche Sichtweite auf Weichensignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
(4) Weichensignale sind an der Umstelleinrichtung der Weiche anzubringen.
§ 46.
(1) Das Weichenüberwachungssignal ist zur Anzeige der Grundstellung von gegen die Spitze befahrenen Rückfallweichen zu verwenden.
(2) Das Weichenüberwachungssignal ist so zu errichten, dass es mindestens auf Bremsweglänge zuzüglich der erforderlichen Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3 vor der ersten gegen die Spitze befahrenen Rückfallweiche dieser Betriebsstelle erkannt werden kann.
(3) Das Weichenüberwachungssignal ist unterhalb der Trapeztafel anzubringen.
(4) Das Weichenüberwachungssignal ist durch ein blaues Dreieck im oberen Segment der Kreuztafel anzukündigen.
(5) Das Weichenüberwachungssignal darf wiederholt werden
§ 47.
(1) Das Signal „Weichenblockade“ darf für den Fall von Störungen an Rückfallweichen vorbereitend errichtet werden. Das Signal „Weichenblockade“ darf nur bei erfolgter Sicherung der Weiche im Störungsfall sichtbar sein.
(2) Im Fall von Störungen an Rückfallweichen sind gemäß Abs. 1 errichtete taugliche Signale „Weichenblockade“ zu verwenden, wenn die jeweilige Weiche von Zugfahrten gegen die Spitze befahren wird.
(3) Fahrten sind zur Beachtung des Signals „Weichenblockade“ schriftlich zu beauftragen.
(4) Die Sichtweite auf Signale „Weichenblockade“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
(5) Wird das Signal „Weichenblockade“ gemäß Abs. 1 errichtet, ist es abweichend zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen) zwischen den Weichenzungen zu errichten.
§ 48. (1) Das Signal „Weiche gesichert“ darf für den Fall von Weichenstörungen oder fehlender Weichenüberwachung vorbereitend errichtet werden. Das Signal „Weiche gesichert“ darf nur bei erfolgter Sicherung der Weiche im Störungsfall sichtbar sein.
(2) Im Fall von Weichenstörungen oder fehlender Weichenüberwachung sind gemäß Abs. 1 errichtete taugliche Signale „Weiche gesichert“ zu verwenden, wenn die jeweilige Weiche von Zugfahrten gegen die Spitze befahren wird.
(3) Fahrten sind zur Beachtung des Signals „Weiche gesichert“ schriftlich zu beauftragen.
(4) Die Sichtweite auf Signale „Weiche gesichert“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
(5) Wird das Signal „Weiche gesichert“ gemäß Abs. 1 errichtet, ist es abweichend zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen) am Weichenantrieb anzubringen oder in der Nähe der Umstelleinrichtung zu errichten.
§ 49. (1) Verschubsignale sind zu errichten, wenn
(2) Das Signal „Verschubverbot aufgehoben“ am Standort eines Hauptsignals, Schutzsignals mit lotrechtem weißem Streifen oder eines Wartesignals erlaubt Verschubfahrten die Vorbeifahrt an diesem Signal.
(3) Ein Verschubsignal, das für mehrere Gleise gilt, wird als Gruppenverschubsignal bezeichnet. Ein Gruppenverschubsignal am Standort eines Gruppenhauptsignals muss für dieselben Gleise gültig sein wie das Gruppenhauptsignal.
(4) Das Formsignal „Verschubverbot aufgehoben“ darf nur am Standort eines Hauptsignals und nur, wenn es die örtlichen betrieblichen Verhältnisse zulassen, verwendet werden.
(5) In Weichenbereichen gilt ein zwischen Weichenspitze und Herzstück stehendes Verschubsignal für alle im Bereich der Weiche möglichen Fahrten.
(6) Das Signal „Verschubsignalzusatz“ ist an Verschubsignalen anzubringen, bei denen die Zustimmung zur Fahrt gesondert zu erteilen ist.
§ 50. (1) Verschubhalttafeln sind in Verbindung mit Einfahrsignalen – auf zweigleisigen Strecken mit Richtungsbetrieb auch auf Gleisen ohne Einfahrsignal – zu errichten. In Verbindung mit
(2) Verschubhalttafeln dürfen durch Verschubsignale ersetzt werden. Vor Freistellung solcher Verschubsignale sind die gleichen Bedingungen wie für die Verschubfahrten über den Standort der Verschubhalttafeln hinaus einzuhalten.
(3) Verschubhalttafeln sind nicht über dem Gleis zu errichten.
§ 51. (1) Wartesignale dürfen an Stellen errichtet werden, an denen zum Beginn oder zur Fortsetzung jeder einzelnen Verschubfahrt jeweils eine gesonderte Zustimmung erforderlich ist.
(2) Wartesignale sind nicht über dem Gleis zu errichten.
§ 52. (1) Hand – Verschubsignale bestehen aus sichtbaren und hörbaren Zeichen. Die Signale sind hörbar nur bei Bedarf zu geben.
(2) Bei unvorhergesehen erforderlichen Verschubfahrten dürfen die Tagsignale auch mit dem Arm alleine gegeben werden.
(3) Die Hand – Verschubsignale „Wegfahren“, „Herkommen“ und „Langsamer“ sind sichtbar so lange unausgesetzt zu geben, bis sie durch ein anderes Signal abgelöst werden. Das Signal „Verschubhalt“ ist sichtbar so lange unausgesetzt zu geben, bis der Verschubteil angehalten hat.
(4) Das Hand – Verschubsignal „Abstoßen“ ist nur zum Beginn der Abstoßbewegung zu geben, die Abstoßbewegung ist mit dem Signal „Verschubhalt“ abzuschließen.
§ 53. (1) Ist bei geschobenen Zügen am vordersten Schienenfahrzeug eine Einrichtung zur Abgabe des Signals „Achtung“ vorhanden, ist das Signal „Achtung“ vom Mitarbeiter an der Spitze zu geben.
(2) Die Abgabe des Signals „Achtung“ kann in Einzelfällen gesondert angeordnet werden.
§ 54. (1) Ortsfeste Bremsprobesignale sind zu errichten, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
(2) Die erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Bremsprobesignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
(3) In Bahnsteigbereichen sind ortsfeste Bremsprobesignale abweichend zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung ortsfester Signale) auf der Bahnsteigseite zu errichten.
§ 55. (1) Das Signal „Abfahren erlaubt“ ist zu errichten, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern.
(2) Das Signal „Abfahren erlaubt“ darf sich nur aktivieren lassen, wenn das nächsterreichte Haupt- oder Schutzsignal einen Freibegriff zeigt.
(3) Die erforderliche Sichtweite auf das Signal „Abfahren erlaubt“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
(4) In Bahnsteigbereichen sind alleinstehende Signale „Abfahren erlaubt“ abweichend zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung ortsfester Signale) auf der Bahnsteigseite zu errichten.
(5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat unter Einbeziehung der technischen Möglichkeiten beim Zug Regelungen für die Anwendung der Signale „Abfahrbereit“, „Fertig“ und „Abfahren erlaubt“ zu erstellen.
§ 56. (1) Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind mit mindestens einem weißen Licht gekennzeichnet sein.
(2) Bei Ausfall des Spitzensignals am verschiebenden Triebfahrzeug muss mindestens ein weißes Licht am Triebfahrzeug vorhanden sein.
§ 57. (1) Das Signal „Wagen besetzt“ ist bei abgestellten Schienenfahrzeugen anzubringen, wenn diese mit Personen besetzt sind. Das Signal ist von dem für den jeweiligen Wagen zuständigen Begleit- bzw. Aufsichtspersonal anzubringen und abzunehmen. Das Eisenbahnunternehmen hat zu regeln, wie die Verschubdurchführung in Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen, an denen das Signal „Wagen besetzt“ angebracht ist, zu erfolgen hat, jedenfalls sind die darin befindlichen Personen zu verständigen, bevor diese Schienenfahrzeuge verschoben werden.
(2) Das Signal „Fahrzeug darf nicht bewegt werden“ ist von jenem Betriebsbediensteten anzubringen, der feststellt, dass das Schienenfahrzeug nicht bewegt werden darf. Bei Schienenfahrzeuggruppen ist das Signal am jeweils äußersten Schienenfahrzeug der Gruppe anzubringen. Das Signal ist jeweils an der Stelle, an der an das Schienenfahrzeug oder die Schienenfahrzeuggruppe herangefahren werden könnte, anzubringen. Vor der Anbringung muss die Zustimmung der betriebssteuernden Stelle eingeholt werden.
(3) Das Signal „An die Vorheizanlage angeschlossen“ ist von dem Betriebsbediensteten anzubringen, der das Schienenfahrzeug an die Vorheizanlage anschließt und ist vor Herstellung des Anschlusses anzubringen. Bei Schienenfahrzeuggruppen ist das Signal am jeweils äußersten Schienenfahrzeug der Gruppe anzubringen. Das Signal ist jeweils an der Stelle, an der an das Schienenfahrzeug oder die Schienenfahrzeuggruppe herangefahren werden könnte, anzubringen.
§ 58. Das Gefahrsignal ist zu geben, wenn der eigenen Fahrt Gefahr droht, sich die eigene Fahrt in Gefahr befindet oder wenn Fahrten zur Abwendung einer Gefahr sofort angehalten werden müssen.
§ 59. (1) Das Signal „Haltscheibe“ dient zur Kennzeichnung von Gefahrstellen und ist unmittelbar rechts vom Gleis oder im Gleis, grundsätzlich 50 m vor der Gefahrstelle aufzustellen. Unmittelbar vor der Gefahrstelle ist das Signal aufzustellen bei
(2) Für die Vorbeifahrt an einer Haltscheibe ist ein gesonderter Auftrag der betriebssteuernden Stelle oder des für die Gefahrstelle zuständigen Betriebsbediensteten erforderlich.
(3) Die erforderliche Sichtweite auf das Signal „Signalhinweis“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
(4) Das Signal „Signalhinweis“ ist dort zu errichten, wo das Haupt-, Schutz-, Vor- oder Verschubsignal stehen sollte und hat mit der Dreieckspitze zum jeweiligen Signal zu zeigen. Das Signal „Signalhinweis“ ist nicht über dem Gleis zu errichten.
(5) Die Errichtung des Signals „Signalhinweis“ darf entfallen, wenn bei der Aufstellung des Haupt-, Schutz-, Vor- oder Verschubsignals entsprechend der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 (Erzielung der erforderlichen Sichtweite) von der Aufstellungsseite gemäß § 28 Abs. 1 abgewichen wurde.
(6) Der Richtungspfeil ist zu errichten,
(7) Der Richtungspfeil ist oberhalb des zugehörigen Signals anzubringen; davon darf abgewichen werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern und sich am selben Standort nur ein Signal gemäß Abs. 6 Z 1 bis 3 befindet.
(8) Trapeztafeln zur Begrenzung von Bahnhöfen sind 50 m vor der ersten Weiche zu errichten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand vergrößert werden.
(9) Das Signal „Kommen“ darf durch einen mündlichen oder fernmündlichen Auftrag ersetzt werden.
(10) Das Signal „Kreuztafel“ ist bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten von mehr als 60 km/h auf Bremsweglänge vor der zugehörigen Trapeztafel zu errichten. Wird mit der Kreuztafel auch ein Weichenüberwachungssignal angekündigt, ist auch bei Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h eine Kreuztafel zu errichten.
(11) Bei Bahnsteigen, auf denen das Signal „Haltepunkt“ verwendet wird, haben planmäßig haltende personenbefördernde Züge beim ersterreichten Signal „Haltepunkt“ anzuhalten.
(12) Das Signal „Fahrwegende“ ist zu errichten, wenn das Ende des Einfahrgleises bei Zugstraßen nicht durch eines der folgenden Signale signalisiert wird
(13) Das Signal „Haltestellentafel“ ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit
(14) Die Grenzmarke ist zwischen zusammenlaufenden Gleisen an jener Stelle zu errichten, an der zwischen den am weitesten ausladenden Teilen abgestellter Schienenfahrzeuge ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.
(15) Die Sichtweite auf das Signal „Grenzmarke“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
(16) Das Signal „Markierte Grenzmarke“ ist an jener Stelle, bis zu der ein Gleis ohne Gefährdung von Schienenfahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf, dann zu errichten, wenn die Errichtung des Signals „Grenzmarke“ auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Die in diesem Fall zur Einhaltung der Bestimmungen des § 18 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012, zusätzlich erforderlichen Regelungen sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu treffen.
(17) Die erforderliche Sichtweite auf das Signal „Markierte Grenzmarke“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
(18) Das Signal „Ankündigungstafel“ ist zu errichten, wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit um mindestens 20% niedriger ist, als jene im unmittelbar voran liegenden Streckenabschnitt. Beträgt die Geschwindigkeitsdifferenz weniger als 20 km/h, darf das Signal entfallen. Die Ankündigungstafel ist bei örtlich zulässiger Geschwindigkeit am Standort der Ankündigungstafel
(19) Das Signal „NBÜ-Bereich“ ist an allen Kilo-/Hektometertafeln im Notbremsüberbrückungsbereich (NBÜ-Bereich) anzubringen. Auf zweigleisigen Strecken sind am Beginn und am Ende eines NBÜBereiches neben beiden Gleisen auf gleicher Höhe Hektometertafeln mit darauf angebrachtem Signal „NBÜ-Bereich“ zu errichten. Die Ausdehnung von NBÜ-Bereichen ist durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
§ 60. Unbeschadet der Bestimmungen des § 28 (Aufstellungsseite) richten sich die Zulässigkeit der Errichtung und die die Aufstellungsentfernung des EKÜS sowie die erforderliche Sichtweite auf das EKÜS nach den Bestimmungen des § 89 (Triebfahrzeugführerüberwachung) der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012.
§ 61. (1) Das Signal „EK Gruppe Anfang“ ist gemäß den Bestimmungen des § 89 (Triebfahrzeugführerüberwachung) EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu errichten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1, 2 und 4 (erforderliche Sichtweite) sowie 28 (Aufstellungsseite) ist das Signal „EK Gruppe Ende“ gemäß den Bestimmungen des § 89 (Triebfahrzeugführerüberwachung) EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu errichten.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1, 2 und 4 (erforderliche Sichtweite) sowie 28 (Aufstellungsseite) sind die Signale „Pfeiftafel“ („Pfeifpflock“), „Gruppenpfeiftafel“ („Gruppenpfeifpflock“) und „Pfeifende“ („Endpflock“) gemäß den Bestimmungen der §§ 58 bis 60 (Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb) EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu errichten.
(4) Die Errichtung des Signals „Rautentafel“ darf in Bahnhöfen entfallen. Die Errichtung des Signals in Bahnhöfen ist durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
§ 62. (1) Zu den Übergangssignalen zählen
(2) Bestehende Übergangssignale dürfen beibehalten sowie erforderlichenfalls auch erneuert werden. Die Neuerrichtung von Übergangssignalen ist nicht zulässig.
§ 63. (1) Die Bestimmungen des § 29 (Hauptsignal) gelten sinngemäß.
(2) Kann ein Form – Hauptsignal nicht in Stellung „Halt“ gebracht werden, darf eine Zugfahrt auf das betreffende Signal nur zugelassen werden, wenn diese Zugfahrt schriftlich zum Anhalten vor diesem Signal beauftragt wurde.
(3) In einer Signalgruppe dürfen Form – Hauptsignale nur aufgestellt sein, wenn alle Signale dieser Gruppe Form – Hauptsignale sind; eine Mischung mit Hauptsignalen gemäß § 29 ist nicht zulässig.
(4) Sind Form – Hauptsignale mit Ersatzsignal ausgerüstet, ist das Ersatzsignal abweichend von § 38 Abs. 2 am Signalmast. anzubringen.
(5) Abweichend von § 59 Abs. 1 (Aufstellung des Signals „Haltscheibe“) ist bei in Freistellung untauglichen Form – Hauptsignalen das Signal „Haltscheibe“ unmittelbar vor dem untauglichen Signal aufzustellen.
(6) Ein Form – Hauptsignal darf nicht mit einem Vorsignal gemäß § 30 angekündigt werden.
§ 64. (1) Die Bestimmungen des § 30 (Vorsignal) gelten sinngemäß.
(2) Kann ein Form – Vorsignal nicht in Stellung „Vorsicht“ gebracht werden, darf eine Zugfahrt auf das betreffende Signal nur zugelassen werden, wenn diese Zugfahrt schriftlich beauftragt ist, bei diesem Signal die Stellung „Vorsicht“ anzunehmen.
(3) Mit einem Form – Vorsignal darf kein Hauptsignal gemäß § 29 angekündigt werden.
§ 65. (1) Die Bestimmungen des § 31 (Schutzsignal) gelten sinngemäß. Abweichend von § 62 Abs. 2 (Neuerrichtung von Übergangssignalen) dürfen Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen dann neu errichtet werden, wenn die Ansteuerung von Schutzsignalen mit der bestehenden Eisenbahnsicherungsanlage technisch nicht möglich ist.
(2) In einem Bahnhof dürfen Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen nur aufgestellt sein, wenn alle Signale dieser Gruppe Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen sind; eine Mischung mit Schutzsignalen gemäß § 31 ist nicht zulässig.
§ 66.
(1) Das Erlaubnissignal darf nur für eine Gleisgruppe von höchstens drei Hauptgleisen verwendet werden.
(2) Wird das Erlaubnissignal verwendet, ist es oberhalb des Gruppenhauptsignals anzubringen.
(3) Das Erlaubnissignal darf nur dann leuchten, wenn das zugehörige Gruppenhauptsignal in Freistellung ist.
(4) Die erforderliche Sichtweite auf das Erlaubnissignal richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3.
(5) Das Erlaubnissignal darf wiederholt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern. Abweichend zu den Bestimmungen des Abs. 4 und abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf die Wiederholung des Erlaubnissignals nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
(6) Für die Wiederholung des Erlaubnissignals ist ein entsprechend den örtlichen Verhältnissen geeigneter Standort festzulegen.
§ 67. Die Bestimmungen des § 49 (Verschubsignal) gelten sinngemäß.
§ 68. Das nicht rückstrahlend ausgeführte Sperrsignal ist bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter zu beleuchten.
§ 69. (1) Bei Weichensignalen, die sich gleichzeitig im Blickfeld des Triebfahrzeugführers bzw. des Weichenbedieners befinden, dürfen die Weichensignale in der Ausführung als Übergangssignal nicht gleichzeitig mit den Weichensignalen gemäß § 45 verwendet werden.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 62 Abs. 2 (Neuerrichtung von Übergangssignalen) dürfen Weichensignale in der Ausführung als Übergangssignal auch neu errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung der Anforderung des Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Bei Weichensignalen für doppelte Kreuzungsweichen in der Ausführung als Übergangssignal wird die Linie bzw. der Winkel durch rückstrahlende weiße Balken gebildet.
(4) Nicht rückstrahlend ausgeführte Weichensignale sind bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter zu beleuchten.
§ 70. (1) Die Schienenfahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung unterschieden in Regelfahrzeuge und Sonderfahrzeuge (Nebenfahrzeuge). Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Sonderfahrzeuge müssen diesen Bestimmungen nur insoweit entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
(2) Die Regelfahrzeuge werden eingeteilt in Triebfahrzeuge und Wagen.
(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven und Triebwagen.
(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Schienenfahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.
(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
(6) Die Sonderfahrzeuge werden eingeteilt in Kleinwagen und Schwerkleinwagen. Sonderfahrzeuge mit einer Radsatzlast von mindestens 3,5 t sind Schwerkleinwagen, alle übrigen Sonderfahrzeuge sind Kleinwagen.
(7) Zweiwegefahrzeuge sind Sonderfahrzeuge.
§ 71. (1) Schienenfahrzeuge sind in Streckenklassen zu kategorisieren, wobei höchstens die
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Anforderungen dürfen von bewegten Schienenfahrzeugen nicht mehr dynamische Kräfte ausgeübt werden, als vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014)
§ 72. (1) Die Räder und Radsätze der Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, dass Gleisbogen mit 150 m Radius und 1 435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes müssen Spurkränze haben und dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein. Spurwechselradsätze sind zulässig.
(2) Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 2. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Räder und Radsätze die Schienenfahrzeuge im Gleis sicher führen.
(3) Bei Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muss die Mindestdicke des Radkranzes durch eine auf der äußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 2). Ausgenommen davon sind Räder,
§ 73. (1) Für die Abmessungen der Schienenfahrzeuge gilt die kinematische Bezugslinie G 2 nach Anlage 3. Abweichend dazu sind größere kinematische Bezugslinien dann zulässig, wenn die der Berechnung der Schienenfahrzeuge zugrunde liegende kinematische Bezugslinie kleiner oder gleich der der Berechnung des Lichtraumes der Strecke zugrunde liegenden kinematischen Bezugslinie ist. Können Schienenfahrzeuge auf Grund ihrer individueller Eigenschaften oder der Ladung keiner kinematischen Bezugslinie zugeordnet werden, oder ist die der Berechnung des Lichtraumes der Strecke zugrunde liegende kinematische Bezugslinie kleiner als jene der Schienenfahrzeuge, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob der Verkehr dieser Schienenfahrzeuge auf der jeweiligen Infrastruktur zulässig ist. Schienenfahrzeuge, die der kinematischen Bezugslinie nach Anlage 3 Bild 3 entsprechen, dürfen Gleisbremsen in Bremsstellung oder sonstige aktivierte Verschub- oder Abbremsvorrichtungen nicht befahren.
(2) Für die Berechnung der Schienenfahrzeugabmessungen sind die Maße der kinematischen Bezugslinien entsprechend dem Stand der Technik einzuschränken.
(3) Für gesenkte Stromabnehmer gilt die Bezugslinie, die dem Schienenfahrzeug zugrunde liegt. Angehobene Stromabnehmer müssen die mechanische und elektrische Bezugslinie für Stromabnehmer (Anlage 3 Bild 4) einhalten.
(4) Entkuppelte Schrauben- und Leitungskupplungen müssen so aufgehängt oder eingeschraubt werden können, dass sie die zulässigen Abmessungen des Schienenfahrzeuges nicht überschreiten.
§ 74. (1) Die Schienenfahrzeuge müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse ausgerüstet sein. Diese muss in beliebiger Reihung mit den Bremsbauarten derjenigen Schienenfahrzeuge zusammenarbeiten, mit denen eine Verbindung vorgesehen ist.
(2) Eine durchgehende Bremse ist selbsttätig, wenn sie bei jeder unbeabsichtigten Unterbrechung der Bremsleitung wirksam wird.
(3) Schienenfahrzeuge, in denen Reisende befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Betätigungsvorrichtungen haben, durch die eine Notbremsung direkt oder indirekt eingeleitet oder angefordert werden kann. Die Notbremseinrichtung darf so beschaffen sein, dass sie durch den Triebfahrzeugführer oder automatisch überbrückt werden kann.
(4) Die Triebfahrzeuge und andere führende Schienenfahrzeuge müssen eine Feststellbremse haben.
(5) Die Reisezugwagen müssen mit einer vom Wageninneren aus bedienbaren Feststellbremse ausgerüstet sein. Eine genügende Anzahl von Güterwagen einer Wagenserie ist mit Feststellbremse auszurüsten.
§ 75. (1) Die Schienenfahrzeuge müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
(2) Schienenfahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen als nur ein Schienenfahrzeug.
(3) Zug- und Stoßeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie die auftretenden Kräfte aufnehmen können, die Laufsicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen, die erforderlichen Verbindungen herstellen und gefahrlos gekuppelt werden können.
§ 76. (1) Die Schienenfahrzeuge müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Kuppeln möglich ist. Bei Schienenfahrzeugen mit Schraubenkupplungen und Seitenpuffern müssen die dafür erforderlichen Räume (Anlage 4) von festen Teilen frei sein, wenn sich die Zugeinrichtung in Mittelstellung befindet; elastisch verformbare Teile der Übergangseinrichtungen und Verbindungsleitungen dürfen in diese Räume hineinragen. Im Bereich unterhalb der Puffer dürfen keine festen Teile den Zugang behindern.
(2) Feste Teile an den Stirnseiten der Schienenfahrzeuge müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 40 mm entfernt sein. Hiervon darf abgewichen werden, wenn gefährliche Berührungen der Schienenfahrzeuge ausgeschlossen sind.
(3) Tritte an den Schienenfahrzeugseiten müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 150 mm entfernt sein.
(4) An den Güterwagen müssen die Stirnseiten mit Stützen zur Aufnahme der Schlusssignalmittel versehen sein, soweit die Wagen dafür geeignet sind. An den übrigen Schienenfahrzeugen sind die Stirnseiten in der Regel mit zwei fest eingebauten Schlusssignalen, sonst mit zwei Signalstützen auszurüsten. Erforderlichenfalls müssen Aufsteigtritte und Handgriffe für das Anbringen der Signalmittel vorhanden sein.
§ 77. (1) Die Triebfahrzeuge und andere führende Schienenfahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben
(2) Einstiegstüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen über sicher wirkende Verschlusseinrichtungen verfügen. Diese müssen so beschaffen sein, dass die Türen – ausgenommen im Notfall – während der Fahrt von innen nicht geöffnet werden können. Nach außen aufschlagende Einstiegstüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen Verschlusseinrichtungen haben, bei denen durch Zuschlagen der Tür ein doppelter Verschluss selbsttätig herbeigeführt wird. Der doppelte Verschluss muss durch zwei getrennte Verschlussteile herbeigeführt werden oder durch einen Verschlussteil, der in zwei Stufen schließt.
(3) Stirntüren müssen sicher verschließbar sein.
(4) Öffnungen der Einstiegstüren müssen im Innern der Reisezugwagen mit Schutzeinrichtungen gegen das Einklemmen der Finger versehen sein.
(5) Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, dass bei ihrer Betätigung Personen nicht gefährdet werden.
(6) Seitliche Schiebetüren der Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen der Türen gesichert sein. Die dabei freizuhaltende Öffnung muss mindestens 300 mm betragen.
(7) Glasscheiben in Schienenfahrzeugen, in denen Personen befördert werden, müssen aus Sicherheitsglas bestehen.
(8) Die Schienenfahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert werden.
(9) Schienenfahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen in ausreichender Anzahl Ausstiegsmöglichkeiten für Notfälle haben.
(10) An den zum Öffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen muss eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein.
(11) Reisezugwagen, die auf Strecken mit Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein, dass ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommenden Arbeiten, wie Aufstecken der Signalmittel oder Füllen der Wasserbehälter, nicht erforderlich ist.
(12) Unter Puffern von Schienenfahrzeugen, unter denen Arbeitnehmer zum Kuppeln gebückt hindurchgehen müssen, müssen Kupplerhandgriffe angebracht sein.
(13) Einrichtungen zum Mitfahren bei Verschubbewegungen müssen so beschaffen und bemessen sein, dass die Arbeitnehmer genügend Raum für ihre Tätigkeit haben und sich gegen Absturz sichern können. Wenn dies für Verschubbewegungen erforderlich ist, müssen Schienenfahrzeuge auf jeder Langseite mindestens einen Verschieberauftritt und einen Verschieberhandgriff haben.
(14) Die Bestimmungen dieser Verordnung für die Ausrüstung von Reisezugwagen gelten auch für Triebwagen.
(15) Die Schienenfahrzeuge müssen die für Betrieb, Instandhaltung und Arbeitnehmerschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen tragen.
§ 78. Die Schienenfahrzeuge sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit wiederkehrend zu prüfen. Art, Umfang und Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung haben sich nach Zustand und Belastung der Schienenfahrzeuge sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten. Über die wiederkehrenden Prüfungen der Schienenfahrzeuge sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 79. (1) Züge sind die in der Regel auf die freie Strecke übergehenden, gekuppelten Gruppen von Regelfahrzeugen, sofern diese durch Maschinenkraft bewegt werden, oder einzeln fahrende Triebfahrzeuge. Geeignete Sonderfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingereiht werden.
(2) Wendezüge sind vom Führerstand an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge beim Wechsel der Fahrtrichtung den Platz im Zug beibehalten.
(3) Geschobene Züge sind Züge, deren Leistung abgebende Triebfahrzeuge nicht an der Spitze laufen und die nicht von der Spitze aus gesteuert werden.
(4) Nachgeschobene Züge sind vom Führerstand an der Spitze aus gesteuerte Züge, in die ein oder mehrere Leistung abgebende Triebfahrzeuge eingereiht sind, die dazu bestimmt sind, Druckkräfte nach vorne auf den Wagenzug auszuüben. Abweichend davon gelten Wendezüge nicht als nachgeschobene Züge.
(5) Betriebssteuernde Stellen sind jene mit einem oder mehreren Betriebsbediensteten besetzten Stellen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten zur Abwicklung von Zug-, Verschub- und Nebenfahrten sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten operativ durchführen. Jeder betriebssteuernden Stelle ist ein Bereich zuzuordnen, für den sie zuständig ist.
(6) Die Person gemäß § 95 ist bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen Ansprechpartner für die betriebssteuernde Stelle.
(7) Bei Gleiswechselbetrieb können Streckengleise in beiden Richtungen signalmäßig befahren werden. Die Gleise werden als Regel- und Gegengleis bezeichnet, das Regelgleis ist festzulegen.
(8) Bei Richtungsbetrieb können Streckengleise nur in einer Richtung durchgehend signalmäßig befahren werden. Die Gleise werden als „richtiges Gleis“ und „falsches Gleis“ bezeichnet.
(9) Fahrten sind beabsichtigte Bewegungen von Schienenfahrzeugen und sind als Zug-, Neben- oder Verschubfahrten durchzuführen.
(10) Zugfahrten sind Fahrten mit Zügen innerhalb von Bahnhöfen, zwischen Bahnhöfen oder über mehrere Bahnhöfe hinweg. Sofern die hiefür erforderlichen betrieblichen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Zugfahrten auch in Betriebsanlagen der freien Strecke beginnen oder enden.
(11) Nebenfahrten sind Fahrten, die wegen der Art ihrer Durchführung oder der verwendeten Schienenfahrzeuge nicht als Zug- oder Verschubfahrten durchgeführt werden können. Fahrten aus einem Bahnhof bis zu einem Punkt der freien Strecke und zurück sowie Fahrten, die auf der freien Strecke beginnen oder enden sind immer Nebenfahrten, sofern sie nicht gemäß Abs. 1 zweiter Satz als Zugfahrten durchgeführt werden dürfen.
(12) Verschubfahrten sind beabsichtige Bewegungen von Schienenfahrzeugen, die nicht nach den Bestimmungen für Zug- oder Nebenfahrten durchgeführt werden.
(13) Der Bremsweg ist der von der Einleitung der Bremsung bis zum Stillstand des Zuges zurückgelegte Weg.
(14) Die Bremsweglänge ist jene Wegstrecke, die der Bremsweg bei Schnellbremsung nicht überschreiten darf. Die Bremsweglänge ist von den örtlichen Verhältnissen abhängig.
(15) Die Schnellbremsung ist eine durch den Triebfahrzeugführer eingeleitete Bremsung, bei der die volle Bremskraft in kürzest möglicher Zeit erreicht wird.
(16) Die Notbremsung ist eine über eine Notbremseinrichtung, einen Luftabsperrhahn oder einen Luftbremskopf eingeleitete Bremsung, bei der die volle Bremskraft erreicht wird.
(17) Das Bremsgewicht ist das Maß für die Bremsleistung eines Schienenfahrzeuges oder Zuges.
(18) Die Maßzahl für die vorhandene Bremsleistung ist das Verhältnis von Bremsgewicht zur Gesamtzugmasse und wird in Hundertteilen errechnet (Bremshundertstel).
(19) Die Mindestbremshundertstel geben jene Bremsleistung eines Zuges an, die in Abhängigkeit von den Neigungsverhältnissen der zu befahrenden Infrastruktur ein Fahren mit 20 km/h ermöglicht.
(20) Die Festhaltebremshundertstel geben jene Bremsleistung eines Zuges an, die erforderlich ist, um stillstehende Schienenfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern. Das Festhaltebremsgewicht hängt insbesondere von den Neigungsverhältnissen ab und ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
(21) Zugleitbetrieb bezeichnet ein Betriebsverfahren, bei dem neben der betriebssteuernden Stelle auch der Triebfahrzeugführer durch Erhalt und Abgabe definierter Meldungen (Zuglaufmeldungen) in definierten Meldepunkten (Zuglaufmeldestellen) an der Regelung der Zugfolge mitwirkt. Zugleitbereich ist der geografische Bereich, in dem das Betriebsverfahren Zugleitbetrieb angewendet wird.
§ 80. Für Betriebsstellen und Strecken müssen betrieblich erforderliche Angaben vorhanden und allen hievon Betroffenen in geeigneter Weise zugänglich sein. Diese Angaben müssen mindestens beinhalten
§ 81. Eisenbahnunternehmen haben für die von ihnen eingesetzten Betriebsbediensteten zu regeln, in welcher Form der Dienstantritt und die Dienstübergabe zu erfolgen haben.
§ 82. (1) Als Beginn des Weichenbereiches gilt der Standort des den Weichenbereich deckenden Hauptsignals,
(2) Im Weichenbereich ist eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h einzuhalten, sofern keine abweichende Geschwindigkeit signalisiert wird oder eine geringere örtlich zulässige Geschwindigkeit einzuhalten ist.
§ 83. (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat das Bedienen von Eisenbahnsicherungsanlagen und Signalen im Regelfall sowie bei Störungen dieser Einrichtungen zu regeln.
(2) Eisenbahnsicherungsanlagen müssen bedient werden, soweit sie bedienbar sind und ihre Bedienung nicht ausdrücklich untersagt ist.
(3) Sofern dem nichts entgegensteht, sind Signale rechtzeitig freizustellen. Hauptsignale müssen so rechtzeitig freigestellt werden, dass das zugehörige Vorsignal bereits in Freistellung angetroffen wird.
(4) Muss ein bereits freizeigendes Hauptsignal zurückgestellt werden und befindet sich die Zugfahrt bereits im Blockabschnitt vor diesem Signal, muss – ausgenommen im Gefahrsfall – die Zugfahrt vor der Rückstellung verständigt werden. Befindet sich das Vorsignal am Standort des rückgelegenen Hauptsignals, müssen mindestens zwei Blockabschnitte vor dem zurückzustellenden Hauptsignal frei sein.
(5) Nach Durchführung einer Fahrt müssen sich Signale grundsätzlich wieder in Haltstellung befunden haben, bevor eine Fahrt in gleicher Richtung auf dasselbe Gleis zugelassen werden darf. Ausnahmen müssen in der Bauart der Eisenbahnsicherungsanlage begründet sein.
§ 84. (1) Als untauglich gelten Signale, die nicht frei- oder haltgestellt werden können oder dürfen. Untaugliche Signale sollen möglichst den Haltbegriff zeigen. Von in Freistellung untauglichen Signalen sind Zugfahrten schriftlich zu verständigen. An untauglichen Signalen darf nur über besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.
(2) Sind alle Voraussetzungen für die Vorbeifahrt an einem untauglichen Signal erfüllt, darf Zugfahrten die Erlaubnis zur Vorbeifahrt an diesem untauglichen Haupt- oder Schutzsignal
(3) Nach der Vorbeifahrt an untauglichen Signalen darf die Geschwindigkeit im anschließenden Weichenbereich höchstens 40 km/h betragen, ausgenommen
(4) Ist eine selbständige Meldung der Zugfahrt am Standort eines untauglichen Signals erforderlich, ist die Zugfahrt dazu mit dem Wortlaut „…signal des (Betriebsstelle) untauglich. Fahrterlaubnis einholen.“ schriftlich zu beauftragen.
(5) Kann bei untauglichen Selbstblocksignalen das Ersatz- oder Vorsichtssignal nicht bedient werden, so dürfen Zugfahrten schriftlich mit dem Wortlaut „Blocksignal und Vorsignal der Selbstblockstelle ...... ausnahmsweise nicht beachten“ zur Vorbeifahrt am untauglichen Signal beauftragt werden. Diesfalls darf das rückgelegene Haupt- oder Schutzsignal nur freigestellt – oder die Vorbeifahrt daran erlaubt – werden, wenn auch die Voraussetzungen für die Vorbeifahrt am nicht zu beachtenden Signal erfüllt sind.
(6) Verschubfahrten sind von untauglichen Verschubsignalen mündlich bzw. fernmündlich zu verständigen, wenn diese im beabsichtigten Verschubweg liegen oder Ziel der jeweiligen Verschubfahrt sind.
(7) Sind alle Voraussetzungen für die Vorbeifahrt an einem untauglichen Signal erfüllt, darf Verschubfahrten die Erlaubnis zur Vorbeifahrt an untauglichen Haupt-, Schutz- und Verschubsignalen mündlich oder fernmündlich erteilt werden.
§ 85. (1) Bei Dienstruhe sind betriebssteuernde Stellen vorübergehend nicht besetzt. betriebssteuernde Stellen mit Dienstruhe sowie der Zeitraum der Dienstruhe sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
(2) Die der betriebssteuernden Stelle zugeordneten Bahnhöfe, Blockstellen, Überleitstellen und Abzweigstellen sind während der Dienstruhe keine Zugfolgestellen.
(3) Für die Dienstruhe sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen. Diese müssen insbesondere folgende Bestimmungen enthalten
§ 86. (1) Bahnbenützende sind vor Gefährdung durch Fahrten zu schützen. Fahrten über schienengleiche Bahnsteigzugänge dürfen nur im betrieblich notwendigen Ausmaß und unter Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zugelassen werden.
(2) Müssen Zugfahrten über schienengleiche Bahnsteigzugänge zugelassen werden, sind die schienengleichen Bahnsteigzugänge zu beaufsichtigen oder zu sperren. Die Beaufsichtigung oder Sperrung darf entfallen, wenn die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 eingehalten sind und
(3) Wird beim Anfahren einer Zugfahrt vor einem schienengleichen Bahnsteigzugang erkannt, dass Bahnbenützende im Begriff sind, den schienengleichen Bahnsteigzugang zu benützen, müssen die Bahnbenützenden in geeigneter Weise (beispielsweise durch Zuruf oder Signal „Achtung“) gewarnt werden.
(4) Werden Verschubfahrten über schienengleiche Bahnsteigzugänge notwendig, sind die schienengleichen Bahnsteigzugänge zu beaufsichtigen oder zu sperren. Ist das Beaufsichtigen oder Sperren in Ausnahmefällen nicht möglich, ist am schienengleichen Bahnsteigzugang mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Diesfalls darf nur diese Fahrt über den schienengleichen Bahnsteigzugang zugelassen werden. Wird erkannt, dass Bahnbenützende im Begriff sind den schienengleichen Bahnsteigzugang zu benützen, müssen die Bahnbenützenden in geeigneter Weise (beispielsweise durch Zuruf oder Signal „Achtung“) gewarnt werden.
(5) Schienengleiche Bahnsteigzugänge dürfen nur im betrieblich notwendigen Zeitausmaß von Schienenfahrzeugen besetzt sein.
(6) Wird erkannt, dass Bahnbenützende die vorgesehenen Bahnsteigzugänge nicht benützen, müssen sie in geeigneter Weise (beispielsweise durch Zuruf oder Signal „Achtung“) gewarnt werden.
§ 87. (1) Wird erkannt, dass Bahnbenützende im Begriff sind,
(2) Benützt eine Zugfahrt nicht den vorgesehenen Bahnsteig, müssen die Bahnbenützenden in der betreffenden Betriebsstelle verständigt werden.
(3) Ist die Verständigung gemäß Abs. 2 nicht möglich, sind Zugfahrten schriftlich zu beauftragen, die Bahnbenützenden in der betreffenden Betriebsstelle zu verständigen und ihnen das Erreichen des Zuges zu ermöglichen. Ausgenommen bei Bahnsteigen mit schienenfreien Zugängen muss diesfalls der Verkehr so geregelt werden, dass Zugbegegnungen und Parallelfahrten im Bereich der betroffenen Bahnsteige vermieden werden.
(4) Die Maßnahmen gemäß Abs. 3 dürfen entfallen, wenn diese Zugfahrt ein anderes Gleis an demselben Insel- bzw. Mittelbahnsteig befährt.
§ 88. (1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat geeignete Vorkehrungen für die Sicherheit der Reisenden in personenbefördernden Zügen zu treffen.
(2) Reisende in personenbefördernden Zügen müssen die Möglichkeit haben, in Notfällen mit einem Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunternehmens Kontakt aufnehmen zu können, der entweder selbst Hilfe leisten oder für eine geeignete Hilfeleistung sorgen kann.
(3) Bei Dunkelheit und während der Durchfahrt durch Tunnels muss in Schienenfahrzeugen, in denen Personen befördert werden, für Beleuchtung gesorgt werden.
(4) Stirntüren müssen bei aufgehobenem Übergang abgesperrt sein.
(5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat im Einvernehmen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen geeignete Vorkehrungen für das sichere Verlassen des Zuges in Notfällen zu treffen.
(6) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben hinsichtlich der Überfüllung von Zügen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten.
(7) Bei Anhalten eines personenbefördernden Zuges an einem Bahnsteig sind die Reisenden über die Ausstiegseite zu verständigen. Diese Verständigung darf entfallen, wenn für den Fahrgastwechsel vorgesehene Türen, die keinem Bahnsteig gegenüberstehen, nicht für die Bedienung durch Reisende freigegeben werden.
(8) Bei Anhalten eines personenbefördernden Zuges außerhalb eines Bahnsteiges sind die Reisenden zu verständigen, dass das Aussteigen verboten ist. Diese Verständigung darf entfallen, wenn die für den Fahrgastwechsel vorgesehenen Türen nicht für die Bedienung durch Reisende freigegeben werden.
(9) Reisende in personenbefördernden Zügen sind von Abweichungen und Besonderheiten hinsichtlich des planmäßigen Laufes des jeweiligen Zuges zeitgerecht zu verständigen. Eine Verständigung über Verspätungen hat zu erfolgen, wenn eine Verspätung von zehn oder mehr Minuten erreicht oder absehbar ist.
§ 89. (1) Betriebliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten sind durch Signale, durch die Führerstandsignalisierung, mittels Fahrplan, schriftlich, mündlich oder fernmündlich zu erteilen.
(2) Schriftliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten sind in doppelter Ausfertigung zu erstellen und müssen beinhalten
(3) Schriftliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten dürfen auch fernmündlich übermittelt werden. Bei fernmündlicher Übermittlung eines schriftlichen Auftrages haben die ausfertigende und die ausführende Stelle je eine Ausfertigung zu erstellen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten mit folgenden Abweichungen
(4) Erforderliche schriftliche Aufträge an Fahrten müssen vor Zulassung der Fahrt in den jeweiligen Abschnitt erteilt sein.
(5) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf schriftliche Aufträge, deren Erfordernis vorhersehbar ist, für bestimmte Perioden zusammenfassen; diese Zusammenfassung muss mindestens beinhalten
(6) Sind bestimmte schriftliche Aufträge gemäß Abs. 5 zusammengefasst, ist diese Zusammenfassung dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zu übermitteln. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dafür zu sorgen, dass diese schriftlichen Aufträge von jeder Zug- und Nebenfahrt mitgeführt und beachtet werden. Solche schriftliche Aufträge gelten im angegebenen Gültigkeitszeitraum als erteilt.
(7) Schriftliche Aufträge an Fahrten dürfen nur schriftlich widerrufen werden.
(8) Für den Fall, dass bei einer Zugfahrt das führende Triebfahrzeug oder der Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeuges gewechselt wird, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen Regelungen für die Weitergabe von schriftlichen Aufträgen zu erstellen.
§ 90. (1) Bei Fahren auf Sicht ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges so festzulegen, dass vor Hindernissen angehalten werden kann. Dies gilt nicht für jene Hindernisse, die erst innerhalb des Anhalteweges unerwartet in den Gefahrenraum des Gleises gelangen.
(2) Beim Fahren auf Sicht darf die Geschwindigkeit höchstens 40 km/h betragen.
§ 91. (1) Gleise oder Gleisabschnitte, die von Schienenfahrzeugen mit angehobenen Stromabnehmern nicht befahren werden dürfen, sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
(2) Müssen Gleise oder Gleisabschnitte gemäß Abs. 1 von Schienenfahrzeugen mit Stromabnehmern befahren werden, darf dies mit gesenkten Stromabnehmern und je nach den örtlichen Verhältnissen mit Schwung, durch Rollenlassen oder mit Hilfe oberleitungsunabhängiger Schienenfahrzeuge erfolgen.
(3) Soll mit Schwung oder durch Rollenlassen gefahren werden, sind an den entsprechenden Stellen die Signale „Ankündigung Stromabnehmer tief“, „Stromabnehmer tief“ und „Stromabnehmer hoch“ zu errichten und ist der Triebfahrzeugführer dazu zeitgerecht schriftlich oder beim deckenden Signal fernmündlich mit genauer Angabe des jeweiligen Bereiches zu beauftragen.
(4) Abweichend von Abs. 3 darf die Beauftragung auch mittels Fahrplan erfolgen. In diesem Fall darf die Aufstellung der Signale „Ankündigung Stromabnehmer tief“ entfallen.
(5) Abweichend von Abs. 3 ist bei unvorhergesehenem Auftreten bis zur Aufstellung der Signale der schriftliche oder fernmündliche Auftrag alleine ausreichend, in diesem Fall ist die Aufstellung der Signale ehestmöglich nachzuholen.
(6) Kommt ein Schienenfahrzeug mit Stromabnehmer in einem Gleisabschnitt gemäß Abs. 1 zum Stillstand, ist das Anheben der Stromabnehmer nur über fernmündlichen Auftrag der betriebssteuernden Stelle zulässig.
(7) Bemerkt der Triebfahrzeugführer während der Fahrt den Ausfall der Oberleitungsspannung, hat er die Fahrt unverzüglich anzuhalten und mit der betriebssteuernden Stelle Kontakt aufzunehmen. Ist keine Gefahr erkennbar, dürfen Weichen und Eisenbahnkreuzungen freigefahren werden.
(8) Bemerkt der Triebfahrzeugführer während der Handlungen gemäß Abs. 7 die Rückkehr der Oberleitungsspannung, so darf die Fahrt fortgesetzt werden, sofern von der betriebssteuernden Stelle keine anderen Anordnungen getroffen wurden.
§ 92. (1) Die Sperre eines Gleises („Gleissperre“) ist zu verfügen, wenn das Gleis von Zugfahrten nicht befahren werden darf. Gleise dürfen zur Gänze oder abschnittsweise gesperrt werden.
(2) Eine Gleissperre ist von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen,
(3) Vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen unbeabsichtigte Fahrten in gesperrte Gleise verhindert werden.
(4) Die Durchführung von beabsichtigten Fahrten in gesperrte Gleise ist durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu regeln.
(5) Die Gleissperre darf von der betriebssteuernden Stelle aufgehoben werden, wenn die Befahrbarkeit und das Freisein des Gleises selbst festgestellt oder durch einen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen dazu befugten Mitarbeiter gemeldet wurde.
§ 93. (1) Stillstehende Schienenfahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert. Die Sicherung ist so vorzunehmen, dass mindestens das Festhaltebremsgewicht aufgebracht wird.
(2) Die Durchführung der Sicherung ist von jenem Eisenbahnunternehmen zu regeln, das die jeweiligen Schienenfahrzeuge abstellt.
(3) Bevor gegen unbeabsichtigte Bewegung gesicherte Schienenfahrzeuge wieder bewegt werden, ist die Sicherung aufzuheben. Davon darf abgewichen werden, wenn zur Aufhebung der Sicherung ein Bewegen oder Ingangsetzen des Schienenfahrzeuges erforderlich ist.
(4) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sind.
(5) Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.
§ 94. Für den Fall völlig gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.
§ 95. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat festzulegen, durch wen und in welcher Weise während der Durchführung der Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen bei der Arbeitsstelle die betriebliche Koordination mit der betriebssteuernden Stelle wahrzunehmen ist. Dabei ist insbesondere die Erreichbarkeit zu regeln sowie sicherzustellen, dass diese Person der betriebssteuernden Stelle bei Beginn der Arbeiten und bei jeder Änderung namentlich bekannt gegeben wird.
§ 96. (1) Das Betriebsverfahren „Keine Fahrten“ ist anzuwenden, wenn bei Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen der Gleisabschnitt von keinen Fahrten befahren werden darf.
(2) Zuständig für alle im Zusammenhang mit dem Betriebsverfahren „Keine Fahrten“ zu treffenden Maßnahmen ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Das Betriebsverfahren „Keine Fahrten“ ist von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen. Alle hievon Betroffenen müssen verständigt werden.
(3) Vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen Fahrten in Gleisabschnitte, für die das Betriebsverfahren „Keine Fahrten“ verfügt ist, verhindert werden.
(4) Das Betriebsverfahren „Keine Fahrten“ darf von der betriebssteuernden Stelle aufgehoben werden, wenn die Gründe dafür weggefallen sind.
§ 97. (1) Das Betriebsverfahren „gefährdete Rotte“ ist anzuwenden, wenn bei Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen für die Räumung des Gefahrenraumes eine mündliche oder fernmündliche Verständigung vor Zulassung einer Fahrt erforderlich ist. Die gefährdete Rotte ist durch die Person gemäß § 95 bei den zuständigen betriebssteuernden Stellen anzumelden.
(2) Bei der Anmeldung einer gefährdeten Rotte sind anzugeben
(3) Vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen unbeabsichtigte Fahrten in Gleisabschnitte, in denen gefährdete Rotten angemeldet sind, verhindert werden.
(4) Mit den Arbeiten darf erst nach Zustimmung der betriebssteuernden Stelle begonnen werden. Die betriebssteuernde Stelle darf die Zustimmung erst erteilen, wenn die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3 getroffen wurden.
(5) Gefährdete Rotten sind vor Zulassung von Fahrten in den jeweiligen Abschnitt zu verständigen. Die Verständigung darf durch die Person gemäß § 95 erst bestätigt werden, wenn der Gefahrenraum des jeweils zu befahrenden Gleises geräumt ist.
(6) Nach Abschluss der Arbeiten oder bei Arbeitsunterbrechungen ist die gefährdete Rotte durch die Person gemäß § 95 bei den zuständigen betriebssteuernden Stellen abzumelden.
§ 98. (1) Bau- und Instandhaltungsarbeiten mit Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb sind in Abstimmung mit der Betriebsführung zeitgerecht zu planen, erforderlichenfalls sind entsprechende betriebliche Regelungen zu erstellen und allen hievon Betroffenen zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Betroffene Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im erforderlichen Umfang einzubeziehen.
(2) Im Zuge der Planung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten gemäß Abs. 1 dürfen Gleisabschnitte zum Baugleis erklärt werden. Die räumliche Ausdehnung des Baugleises, die Absicherung gegen das Betriebsgleis sowie der Zeitraum, für den ein Gleisabschnitt zum Baugleis erklärt wird, sind exakt festzulegen. Die Abwicklung von Fahrten im Baugleis obliegt nicht der betriebssteuernden Stelle.
(3) Für die Abwicklung und Durchführung von Fahrten in Baugleisen sind im Zuge der Planung der Bau- und Instandhaltungsarbeiten entsprechende Regelungen zu erstellen und allen hievon Betroffenen zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Diese Regelungen haben insbesondere zu enthalten
(4) Jede Stelle, an der ein Baugleis in ein Betriebsgleis übergeht oder einmündet, muss für beide Fahrtrichtungen eindeutig gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung kann erfolgen durch
(5) Fahrten im Baugleis sind nach den Bestimmungen des Fahrens auf Sicht durchzuführen. Die Geschwindigkeit darf abweichend von § 90 Abs. 2 20 km/h nicht überschreiten.
§ 99. (1) Für Fahrten müssen die für ihre Durchführung erforderlichen Informationen vorliegen.
(2) Ausgenommen im Fall des § 98 Abs. 2 dürfen Fahrten nicht durchgeführt werden, ohne dass die zuständige betriebssteuernde Stelle Kenntnis davon hat. Für Verschubfahrten gilt § 127 Abs. 3.
(3) Fahrten sind so durchzuführen, dass die aus
(4) Die Annäherung von Fahrten ist Schrankenwärtern und Bewachern von Eisenbahnkreuzungen vor Zulassung der Fahrt in den jeweiligen Abschnitt fernmündlich anzukündigen.
(5) Bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen kann eine fernmündliche Ankündigung von Fahrten als zusätzliche betriebliche Maßnahme angeordnet werden.
§ 100. (1) Zugfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Zugnummer zu bezeichnen.
(2) Für jede Zugfahrt ist ein Fahrplan zu erstellen. Die Erstellung eines Fahrplanes darf für außerhalb des allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehrs stattfindende Überstellungs-, Probe- oder Messfahrten im Einzelfall entfallen, wenn die für die Durchführung dieser Zugfahrten erforderlichen Informationen durch das Eisenbahnunternehmen in anderer Weise zu Verfügung gestellt werden.
(3) Das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss nach vorne das Spitzensignal zeigen. Fehlt das Spitzensignal oder ist es unvollständig, ist die Zugfahrt im nächsten Bahnhof anzuhalten. Kann der Mangel nicht behoben werden, darf diese Zugfahrt mit einem oder zwei Lichtern fortgesetzt werden; alle hievon betroffenen Mitarbeiter sind zu verständigen. Die Zugfahrt ist schriftlich zu beauftragen, zur Sicherung nicht technisch gesicherter Eisenbahnkreuzungen erforderliche Bereiche, mit höchstens 60 km/h zu befahren. Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind mit mindestens einem weißen Licht gekennzeichnet sein.
(4) Das letzte Schienenfahrzeug eines Zuges muss nach hinten das Schlusssignal zeigen. Das Schlusssignal darf beim Zug nur einmal angewendet werden. Abweichend davon darf bei Triebfahrzeugen am Zugschluss, die Schiebekräfte oder Leistung zur Eigenbewegung abgeben, zusätzlich das Schlusssignal am letzten Schienenfahrzeug des Wagenzuges verbleiben, wenn die hievon Betroffenen verständigt sind.
(5) Bei fehlendem oder nicht erkanntem Schlusssignal ist Zugtrennung anzunehmen und gemäß § 92 (Sperre von Gleisen) vorzugehen sowie die Vollständigkeit des Zuges festzustellen. Wurde die Vollständigkeit des Zuges festgestellt, und kann das Schlusssignal nicht ersetzt werden, darf mit behelfsmäßiger Kennzeichnung nur über die unbedingt notwendige Strecke weiter gefahren werden; alle hievon Betroffenen sind zu verständigen. In Abschnitten, deren Freisein durch taugliche technische Einrichtungen überprüft wird, darf die Sperre des Gleises entfallen.
(6) Züge werden betrieblich in personenbefördernde Züge und nicht personenbefördernde Züge eingeteilt. Im Sinne dieser Verordnung sind Züge, die dem Personenverkehr dienen, personenbefördernde Züge, alle übrigen Züge gelten als nicht personenbefördernde Züge.
(7) Züge, die nicht dem Personenverkehr dienen, in denen jedoch Militärangehörige, Postangehörige oder Ladungs- und Transportbegleiter mitbefördert werden, gelten im Sinne dieser Verordnung als nicht personenbefördernde Züge; für die Sicherheit von Personen in diesen Zügen gelten die Bestimmungen der §§ 87 Abs. 1, 88 (Sicherheit von Reisenden in personenbefördernden Zügen) und 115 Abs. 4 sinngemäß. Verfügen Schienenfahrzeuge, in denen solche Personen befördert werden, über keine Notbremseinrichtung gemäß § 74 Abs. 3, muss sichergestellt sein, dass die Personen in diesen Schienenfahrzeugen eine Sprechverbindung mit dem Triebfahrzeugführer herstellen können.
§ 101. (1) Die Wagenzugmasse ist die Summe der Eigenmasse aller im Zug eingereihten Schienenfahrzeuge und der Massen ihrer Ladung. Die Massen Leistung abgebender Triebfahrzeuge bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Gesamtzugmasse ist die Summe der Wagenzugmasse und der Masse aller Leistung abgebenden Triebfahrzeuge.
(3) Die Regelbelastung ist jener Wert der Wagenzugmasse, den ein Triebfahrzeug einer bestimmten Baureihe in den für den jeweiligen Fahrplan maßgebenden Fahrzeiten befördern kann.
(4) Die Zughakengrenzlast ziehender Triebfahrzeuge ist jener Wert der Wagenzugmasse, der in Abhängigkeit von der zu befahrenden Infrastruktur nicht überschritten werden darf.
§ 102. (1) Züge müssen mit durchgehender Bremse gefahren werden.
(2) Die Bremsleistung eines Zuges muss ausreichend sein, um den Zug innerhalb der zulässigen Bremsweglänge zum Halten zu bringen. Der Zusammenhang zwischen Bremsweglänge, Streckenneigung, Bremsausgangsgeschwindigkeit und Bremshundertstel ist in der Bremstafel (Anlage 6) dargestellt. Die Ermittlung der Bremsleistung eines Zuges ist durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu regeln.
(3) Als größte Bremsweglänge sind 1 500 m zulässig. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß „§ 24 Abs. 7 geführt werden, gelten besondere Bremswege.
(4) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 v.T. allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21a EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013 zu erlassen.
(5) Das letzte oder vorletzte sowie das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Schienenfahrzeug keine wirkende Bremse, so darf es nicht mit Reisenden besetzt sein und nicht mit Großzettel 1 bis 9 gemäß dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), in der Fassung BGBl. III Nr. 33/2011, gekennzeichnet sein.
(6) Die für eine Zugfahrt erforderliche Bremsleistung ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben.
(7) Kann die erforderliche Bremsleistung gemäß Abs. 6 in Ausnahmefällen nicht aufgebracht werden, sind durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemeinsam geeignete Maßnahmen festzulegen.
(8) Wird eine Bremsstörung erkannt, darf die Fahrt erst nach Behebung der Störung fortgesetzt werden. Erforderlichenfalls ist eine neuerliche Bremsprobe durchzuführen und zu prüfen, ob die erforderliche Bremsleistung weiterhin aufgebracht wird. Wird die erforderliche Bremsleistung nicht mehr aufgebracht, ist gemäß Abs. 7 vorzugehen.
(9) Abweichend von Abs. 5 darf nach Störungen die Fahrt von der Freien Strecke bis in den nächsten Bahnhof fortgesetzt werden, wenn die Wagen mit nicht wirkender Bremse nicht mit Reisenden besetzt sind.
(10) Alle tauglichen und mindertauglichen Bremsen sind einzuschalten. Abweichend davon dürfen nicht eingeschaltet werden
(11) Eingeschaltete Bremsen sind grundsätzlich in die wirksamste Stellung zu bringen, jedoch muss von dieser Bestimmung abgewichen werden, wenn für konkrete Zugbildungen eine Beeinträchtigung der sicheren Spurführung infolge dynamischer Längs- und Querkräfte erwartet werden muss.
(12) Untaugliche Bremsen dürfen nicht eingeschaltet werden.
§ 103. (1) Bevor ein Zug den Zugausgangsbahnhof verlässt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen wenn,
(2) Für die Durchführung der Bremsprobe ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.
(3) Es sind alle Bremssysteme zu erproben, deren Verwendung bei der jeweiligen Zugfahrt vorgesehen ist.
(4) Bei der durchgehenden Bremse hat die Bremsprobe
(5) Ist die Verwendung weiterer Bremssysteme vorgesehen, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen Regelungen für die Anwendung und Erprobung dieser Bremssysteme zu erstellen.
(6) Die Durchführung der Bremsprobe ist mit ihrem Ergebnis dem Triebfahrzeugführer und erforderlichenfalls weiteren hievon Betroffenen zu melden.
(7) Abweichend von Abs. 1 darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen Ausnahmen für Züge festlegen, die während mehrerer Zugfahrten unverändert bleiben; dabei muss sichergestellt sein, dass die Bremsprobe wenigstens einmal in 24 Stunden durchgeführt wird.
§ 104. (1) Die in Züge eingereihten Schienenfahrzeuge müssen der Streckenklasse der jeweils zu befahrenden Infrastruktur entsprechen.
(2) Schienenfahrzeuge, gegebenenfalls einschließlich deren Ladung,
(3) Schienenfahrzeuge sowie die Ladung und deren Sicherung dürfen keine offensichtlich erkennbaren, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel aufweisen; lose oder bewegliche Schienenfahrzeugteile müssen ordnungsgemäß festgelegt oder verwahrt werden.
(4) Für das Einreihen und die Beförderung von nicht Leistung abgebenden Triebfahrzeugen und Schneeräumfahrzeugen sind vom Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Eisenbahninfrastrukturunternehmens entsprechende Regelungen zu erstellen.
(5) Für die Zugbildung ist jenes Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.
(6) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat Regelungen zu erstellen,
§ 105. (1) Züge dürfen nicht länger sein, als es die Bremsverhältnisse, die Zug- und Stoßeinrichtungen, die in den Zügen auftretenden Längs- und Querkräfte und die von ihnen zu befahrenden Betriebsanlagen zulassen.
(2) Züge, deren Länge die Länge der jeweiligen Betriebsanlagen überschreitet, gelten als überlange Züge. Die Führung überlanger Züge ist nur zulässig, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.
(3) Personenbefördernde Züge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit beim Fahrgastwechsel durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.
§ 106. (1) Für die Vorbereitung der Zugfahrt ist jenes Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.
(2) Die für die Zugfahrt notwendigen Daten der Schienenfahrzeuge sind aufzunehmen und darüber Aufzeichnungen zu erstellen. Diese Aufzeichnungen sind bei der Zugfahrt mitzuführen. Die für die Abwicklung der Zugfahrt durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen notwendigen Daten sind der betriebssteuernden Stelle bekannt zu geben.
(3) Bei der augenscheinlichen Aufnahme der Daten gemäß Abs. 2 ist auch auf die richtige Stellung von Einrichtungen der durchgehenden Bremse und auf die Einhaltung von Bestimmungen, welche die Reihung von Schienenfahrzeugen betreffen, zu achten.
(4) Das die Zugfahrt durchführende Eisenbahnverkehrsunternehmen hat vor Abfahrt des Zuges in jener Betriebsstelle, in der die Zugfahrt beginnt, sicher zu stellen, dass insbesondere
(5) Wird die Zugbildung geändert, ist nach den Bestimmungen des Abs. 4 vorzugehen. Die Bestimmungen der Z 4 und 5 sind dabei jedenfalls auf neu in den Zug eingereihte Schienenfahrzeuge, die Bestimmung der Z 2 an jenen Stellen, an denen neu gekuppelt oder der Kuppelzustand noch nicht geprüft wurde, anzuwenden.
(6) Nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 ist die Abfahrbereitschaft vom Triebfahrzeugführer an die betriebssteuernde Stelle zu melden. Diese Meldung kann mit technischen Systemen oder fernmündlich erfolgen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf festlegen, dass auf diese Meldung verzichtet werden darf und dafür Voraussetzungen bestimmen. Erfolgt eine fernmündliche Meldung, ist diese mit dem Wortlaut „Zug …(Zugnummer)… in ...(Betriebsstelle)… abfahrbereit.“ zu geben. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf festlegen, dass bei personenbefördernden Zügen, die ohne Zugbegleiter geführt werden, in der Meldung der Abfahrbereitschaft darauf hingewiesen wird; in diesem Fall hat der Wortlaut: „Zug …(Zugnummer)… in ...(Betriebsstelle)… ohne Zugbegleiter abfahrbereit.“ zu lauten.
(7) Werden bei der Vorbereitung der Zugfahrt oder nach der Abfahrt des Zuges in jener Betriebsstelle, in der die Zugfahrt beginnt, Mängel festgestellt, sind diese nach Möglichkeit zu beseitigen. Ist dies mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich, ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Fahrt begonnen oder fortgesetzt werden darf. Bei defekten Einrichtungen ist das Schienenfahrzeug oder die defekte Einrichtung entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls die Einrichtung gegen unbeabsichtigte Bedienung zu sichern.
§ 107. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen umgehend über Änderungen an den Merkmalen des Zuges, durch die die Durchführung der Zugfahrt beeinträchtigt werden kann, sowie über Änderungen, durch die die Eignung des Zuges für seine zugewiesene Fahrplantrasse beeinträchtigt werden kann, zu verständigen.
§ 108. (1) Der Fahrweg einer Zugfahrt umfasst
(2) Das Ende des Einfahrgleises ist das jeweils erst erreichte der folgenden Signale
(3) In Bahnhöfen ohne Einfahrsignal ist das Ende des Einfahrgleises auch eine auf der Ausfahrseite liegende Grenzmarke oder Weichenspitze.
(4) Ist in Ausnahmefällen das Ende des Einfahrgleises nicht mit Signalen gemäß Abs. 2
(5) Im Schutzweg oder in diesen hinein sind keine Fahrten zulässig.
§ 109. Muss ausnahmsweise in Bahnhöfen mit Ausfahrsignalen ein Gleis benützt werden, für das kein Ausfahrsignal vorhanden ist, ist die Zugfahrt schriftlich mit dem Wortlaut „Zug fährt ohne Ausfahrsignal aus“ zu beauftragen. Dieser schriftliche Auftrag darf erst erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen für die Durchführung der Zugfahrt gegeben sind. Weichen im Ausfahrweg dürfen mit höchstens 40 km/h befahren werden.
§ 110. (1) Zugfahrten dürfen nur über Fahrstraßen zugelassen werden. Fahrstraßen für Zugfahrten werden unterschieden in
(2) Für die Einstellung von Fahrstraßen für Zugfahrten ist die Reihenfolge gemäß Abs. 1 verbindlich.
(3) Bevor eine Zugfahrt zugelassen wird, muss in Bahnhöfen eine Fahrstraßenprüfung durchgeführt werden. Diese hat zu umfassen
(4) Sofern die Punkte des Abs. 3 nicht durch die Eisenbahnsicherungsanlage geprüft werden, ist die Durchführung durch einen geeigneten Betriebsbediensteten erforderlich.
(5) Wenn bei gestörter Gleisfreimeldeanlage das Freisein des Fahrwegs nicht durch Augenschein festgestellt werden kann, oder wenn der Einfahrweg in einem besetzten Gleis endet, muss die Sicherheit durch technische Einrichtungen oder betriebliche Anweisungen gewährleistet sein. Dies gilt ebenfalls, wenn der Einfahrweg durch Zwischen- oder Schutzsignale in mehrere Fahrwegabschnitte unterteilt ist.
(6) Sofern die Signalabhängigkeit nicht vorhanden oder aufgehoben ist, sind Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden, technisch zu sichern oder zu bewachen.
Abweichend davon ist bei Rückfallweichen wenn weder das Signal Rückfallweiche befahren erlaubt noch das Signal Weichenblockade sichtbar ist, vor der Rückfallweiche anzuhalten, deren richtige Stellung zu prüfen und die Rückfallweiche mit höchstens 10 km/h zu befahren.
(7) Liegt für eine nicht signalabhängige Weiche auf der freien Strecke die Abhängigkeit nicht vor, ist die Zugfahrt schriftlich zu beauftragen, vor der Weiche anzuhalten, die richtige Stellung der Weiche zu prüfen und dann die Weiche mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren. Dieser Auftrag darf entfallen, wenn der Bedienungsschlüssel der jeweiligen Weiche
§ 111. Personenbefördernde Züge sind mit Mitteln für die erste Hilfeleistung auszurüsten.
§ 112. (1) Die Folge der Zugfahrten ist durch Zugfolgestellen zu regeln. Örtlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einer besetzten Zugfolgestelle zuzuordnen. Zu den Zugfolgestellen zählen Bahnhöfe, Blockstellen, Überleitstellen und Abzweigstellen.
(2) Ist die technische Sicherung gegen Folge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt untauglich,
(3) Zugfahrten dürfen einander nur im Abstand der Zugfolgestellen folgen. Der befahrene Gleisabschnitt darf nicht durch eine Fahrt der Gegenrichtung beansprucht sein. Von den Bestimmungen des ersten Satzes darf bei Einhaltung der Bestimmungen des Fahrens auf Sicht in den Fällen des § 124 (Anordnung des Fahrens auf Sicht) Abs. 1 Z 1, 2 und 5 abgewichen werden.
(4) Sofern nicht gemäß Abs. 1, zweiter Satz derselbe Betriebsbedienstete für die Zulassung von Fahrten in beiden benachbarten Zugfolgestellen zuständig ist, dürfen Schienenfahrzeuge, die nicht als Zugfahrt verkehren, nur mit Zustimmung der benachbarten Zugfolgestellen auf die freie Strecke gelassen werden.
§ 113. (1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h,
(4) Die Einschränkung des Abs. 3 Z 2 gilt nicht bei tauglicher Zugbeeinflussung, mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 24 Abs. 7, § 77 Abs. 1 Z 5).
(5) Geschobene Züge dürfen
(6) Die maximale Geschwindigkeit in Gleisbögen ergibt sich aus dem Bogenradius und dem festgelegten Überhöhungsfehlbetrag. Der Überhöhungsfehlbetrag ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll für Fahrzeuge ohne oder mit nicht aktivierter Wagenkastenneigung nicht größer sein als 150 mm.
(7) Für Probe- und Versuchsfahrten darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen im Einvernehmen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zulassen, wenn die Sicherheit und Ordnung gewährleistet ist.
(8) Die örtlich zulässige Geschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen und in geeigneter Weise darzustellen.
(9) Gleisabschnitte, auf denen die örtlich zulässige Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss, sind dem Triebfahrzeugführer mit schriftlichem Auftrag vorzuschreiben und durch Signale zu kennzeichnen. Bei unvorhergesehenem Auftreten ist bis zur Aufstellung der Signale der schriftliche Auftrag alleine ausreichend, in diesem Fall ist die Aufstellung der Signale ehestmöglich nachzuholen.
(10) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat für die schriftliche Beauftragung der Züge in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen und Langsamfahrstellen zu sorgen.
§ 114. (1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 70 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein.
(2) Der Triebfahrzeugführer muss sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerständen im vorderen Führerstand, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werden, an der Spitze des Zuges aufhalten. Bei Verschubfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerstand nicht zu wechseln; ferngesteuerte Verschubfahrten dürfen unbesetzt sein.
(3) Sofern in den Absätzen 4 und 7 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Schienenfahrzeuge außerdem mit einem Betriebsbediensteten, der in Bezug auf Leistungsabschaltung und Schnellbremsung des Triebfahrzeuges unterwiesen wurde, zu besetzen, wenn sie keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben.
(4) Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit einem Heizer zu besetzen.
(5) In den Führerständen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis des Eisenbahnverkehrsunternehmens mitfahren.
(6) Für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist der Triebfahrzeugführer Ansprechpartner für alle die Zugfahrt betreffenden betrieblichen Aufträge, Informationen und Verständigungen. Sind in den Zug mehrere mit Triebfahrzeugführern besetzte Triebfahrzeuge eingereiht, ist der Ansprechpartner der Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeuges.
(7) Das vorderste Schienenfahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbediensteten zu besetzen. Der Betriebsbedienstete muss sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen können. Kann der Mitarbeiter an der Spitze nicht am ersten Schienenfahrzeug mitfahren, so muss er dem Zug vorausgehen.
Bei planmäßigen Fahrten soll das erste Fahrzeug zur Mitfahrt, zur Anbringung des Spitzensignals, zur Notbremsung mit der durchgehenden Luftbremse (z. B. Luftbremskopf) und zur Abgabe von Achtungssignalen eingerichtet sein.
(8) Für den Fall, dass der Triebfahrzeugführer den Führerstand verlassen muss, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere ist zu veranlassen, dass
§ 115. (1) Die Besetzung personenbefördernder Züge mit Zugbegleitern hat durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erfolgen. Für die Führung von personenbefördernden Zügen ohne Zugbegleiter ist hinsichtlich der Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Fahrgastwechsel und dem Abfahren von personenbefördernden Zügen an Bahnsteigen das Einvernehmen mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen herzustellen.
(2) Personenbefördernde Züge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht von einem anderen geeigneten Betriebsbediensteten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne Zugbegleiter verkehren, wenn mindestens folgende Bedingungen eingehalten sind
(3) Muss der Triebfahrzeugführer das Schließen der Türen bei noch geöffneten Türen einleiten, sind die Reisenden in geeigneter Weise zu warnen. Erfolgt die Warnung durch den Triebfahrzeugführer, hat dies über die Außenbeschallungsanlage zu erfolgen. Sind die Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, mit einem Warnton der das Schließen der Türen ankündigt ausgerüstet, darf die Warnung durch den Triebfahrzeugführer entfallen. Der Triebfahrzeugführer darf den Zug erst in Gang setzen, wenn ihm der geschlossene Zustand der Türen angezeigt wird und die Freigabe der Türen zurückgenommen ist.
(4) Für den Fall, dass der Triebfahrzeugführer den personenbefördernden Zug verlassen muss, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass den Reisenden gegebenenfalls erforderliche Informationen und Verhaltensanordnungen vermittelt werden.
§ 116. (1) Der Zugverkehr ist so zu regeln, dass Behinderungen und Verspätungen möglichst vermieden sowie bereits aufgetretene Verspätungen möglichst verringert werden.
(2) Zugfahrten dürfen nur dann gleichzeitig zugelassen werden, wenn deren Fahr- und Schutzwege getrennt voneinander verlaufen. Schutzwege dürfen einander berühren.
(3) Eisenbahnunternehmen haben einander im erforderlichen Umfang und zum ehesten Zeitpunkt von geplanten Änderungen und unvorhergesehenen Abweichungen im Zugverkehr zu verständigen.
(4) Die Eisenbahnunternehmen haben sicherzustellen, dass alle hievon Betroffenen über den Zugverkehr im erforderlichen Umfang unterrichtet sind, und von Änderungen und Abweichungen rechtzeitig verständigt werden, oder erforderlichenfalls diesbezügliche Aufträge erhalten.
(5) Bahnbenützende sind von Abweichungen und Besonderheiten hinsichtlich des planmäßigen Laufes von personenbefördernden Zügen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten zeitgerecht zu verständigen. Eine Verständigung über Verspätungen hat zu erfolgen, wenn eine Verspätung von zehn oder mehr Minuten erreicht oder absehbar ist. Die Zuständigkeiten und Vorgangsweisen bei der Verständigung der Bahnbenützenden sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und vom Eisenbahnverkehrsunternehmen einvernehmlich festzulegen.
(6) Personenbefördernde Züge dürfen nicht vor der öffentlich verlautbarten Abfahrtszeit abfahren, außer in besonderen, angeordneten Fällen, in denen die jeweilige Zugfahrt zum Vorsprungfahren unter Angabe des Ausmaßes schriftlich beauftragt wird.
§ 117. (1) Im Bahnhof darf keine Zugfahrt ohne Zustimmung der betriebssteuernden Stelle abfahren.
(2) Die Zustimmung ist zu erteilen
(3) Die erteilte Zustimmung ist durch den Zugbegleiter an den Triebfahrzeugführer zu vermitteln,
(4) Abweichend von Abs. 1 entfällt die Zustimmung
(5) Beim Anfahren ist je nach den gegebenen Möglichkeiten auf Unregelmäßigkeiten zu achten.
§ 118. (1) Für die Beachtung und Befolgung der Signale ist der Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeuges zuständig. Weitere Betriebsbedienstete, die dem Triebfahrzeugführer zur Wahrnehmung seiner Aufgaben beigegeben sind, sind in dem Ausmaß zuständig, in dem sich dies aus ihrer Tätigkeit ergibt.
(2) Der Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeuges hat nach Möglichkeit Strecke und Oberleitung zu beobachten, um bei außergewöhnlichen Situationen rasch reagieren zu können. Er hat darauf zu achten, ob der Zugfahrt Signale gegeben werden.
(3) Bei geschobenen Zügen obliegen die Aufgaben der Abs. 1 und 2 dem an der Spitze des Zuges befindlichen Mitarbeiter.
§ 119. (1) Die von Zügen befahrenen Gleise sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
(2) Ein- und Ausfahränderungen sind von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen.
(3) Wenn in Bahnhöfen mit Einfahr- oder Zwischenvorsignalen gemäß § 64 (Form – Vorsignal) auf Grund der Einfahränderung eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, als planmäßig für diese Zugfahrt vorgesehen wäre, ist die Zugfahrt zur Einhaltung der signalisierten Geschwindigkeit
(4) Als besetzt gilt ein Einfahrgleis, das nicht in der ganzen Länge des Fahrweges bis zum Ende des Einfahrgleises, einschließlich seiner Grenzmarken, frei oder befahrbar ist. Ab dem deckenden Signal
§ 120. (1) Sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, haben Zugfahrten bis zum jeweiligen Ende des Einfahrgleises zu fahren.
(2) Abweichend zu Abs. 1 darf das Eisenbahninfrastrukturunternehmen für nicht personenbefördernde Züge für bestimmte Betriebsstellen (beispielsweise Verschiebebahnhöfe) zur Beschleunigung der Betriebsabläufe gesonderte Regelungen treffen, welche ein früheres Anhalten ermöglichen.
(3) Abweichend von Abs. 1 müssen planmäßig haltende personenbefördernde Züge – ausgenommen bei Betriebsaufenthalten –
(4) Muss die betriebssteuernde Stelle das Anhalten vor dem Ende des Einfahrgleise anordnen, so ist die Zugfahrt dazu schriftlich zu beauftragen. Der Haltepunkt ist
(5) Zugspitze und Zugschluss eines im Bahnhof haltenden Zuges müssen so zum Stillstand kommen, dass Fahrten auf Nachbargleisen nicht behindert werden („grenzfrei“). Von diesem Grundsatz darf nur bei überlangen Zügen und bei Zügen, bei denen dies zur Erteilung schriftlicher Aufträge oder für den Triebfahrzeugführerwechsel zweckmäßig ist, abgewichen werden.
§ 121. (1) Zugfahrten dürfen nur in begründeten Fällen außerplanmäßig angehalten werden.
(2) Die Zugfahrt ist zum außerplanmäßigen Anhalten zu beauftragen
(3) Ist eine schriftliche Beauftragung gemäß Abs. 2 Z 1 nicht möglich, ist eine bei der Trapeztafel anhaltende Zugfahrt dort mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten zu beauftragen. Ist einer solchen Zugfahrt das Anhalten vor der Trapeztafel nicht im Fahrplan oder mit schriftlichem Auftrag vorgeschrieben, muss sie möglichst weit vor der Trapeztafel mit Gefahrsignal angehalten und mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten beauftragt werden.
(4) Aufenthalte dürfen entfallen, wenn sich die betriebssteuernde Stelle überzeugt hat, dass sie nicht benötigt werden. Öffentlich verlautbarte Aufenthalte von personenbefördernden Zügen dürfen nicht entfallen.
(5) Soll ein Aufenthalt entfallen, hat die betriebssteuernde Stelle die Zugfahrt zur Durchfahrt zu beauftragen. Dieser Auftrag kann erfolgen
(6) Bei personenbefördernden Zügen dürfen Bedarfsaufenthalte vorgesehen werden. Personenbefördernde Züge müssen in Betriebsstellen mit Bedarfsaufenthalt so langsam einfahren, dass sie gemäß § 120 Abs. 3 (Haltepunkt) anhalten können, sobald am Bahnsteig Reisende wahrgenommen werden. Wollen Reisende aussteigen, hat – ausgenommen bei vorhandener Haltewunschtaste – das Zugbegleitpersonal den Triebfahrzeugführer rechtzeitig zu verständigen.
§ 122. (1) Zur Einhaltung der Bestimmungen des § 99 Abs. 3 (Durchführung von Fahrten) hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Grund der infrastrukturseitigen Kriterien festzulegen, auf welchen Streckenabschnitten und unter welchen Voraussetzungen nachgeschoben werden darf.
(2) Zur Einhaltung der Bestimmungen des § 99 Abs. 3 (Durchführung von Fahrten) hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Grund der fahrzeugseitigen Kriterien erforderliche Regelungen zu treffen.
(3) Nachschiebende Triebfahrzeuge müssen untereinander und mit dem Zug gekuppelt sein. Davon darf abgewichen werden, wenn das Nachschiebetriebfahrzeug im Bahnhof verbleibt („Anfahrhilfe“).
§ 123. (1) Bleibt ein Zug auf der freien Strecke liegen und kann er seine Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, hat das Zugpersonal, nach Durchführung der für die Sicherheit erforderlichen Maßnahmen, die betriebssteuernde Stelle zu verständigen.
(2) Die betriebssteuernde Stelle hat zu entscheiden, wie und in welcher Fahrtrichtung die Abbeförderung des liegen gebliebenen Zuges erfolgt, und hat erforderlichenfalls für die Verständigung der benachbarten betriebssteuernden Stelle und anderer hievon Betroffener im jeweiligen Streckenabschnitt zu sorgen.
(3) Wird eine Zugtrennung festgestellt, darf die Fahrt vorerst nicht fortgesetzt werden und ist die betriebssteuernde Stelle zu verständigen. Stehen Zugfunkeinrichtungen nicht zur Verfügung, darf zu diesem Zweck bis zum nächsten Fernsprecher, keinesfalls aber über das nächste Hauptsignal
(4) Jeder plötzliche Druckabfall in der Hauptluftleitung muss bis zur Klärung der Ursache als Zugtrennung angesehen werden.
(5) Die Zugteile sind durch das Zugpersonal gegen Entrollen zu sichern.
(6) Die betriebssteuernde Stelle hat das Streckengleis zu sperren und die für die Räumung erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
§ 124. (1) Fahren auf Sicht darf nur angeordnet werden bei
(2) Die Anordnung hat zu erfolgen
(3) Wird die Anordnung mit Vorsichtssignal erteilt, gilt sie bis zum nächsten Haupt- oder Schutzsignal. Bei Anordnung mit schriftlichem Auftrag muss der Bereich, in dem auf Sicht gefahren werden muss, im schriftlichen Auftrag abgegrenzt sein.
§ 125. (1) Die Eisenbahnunternehmen müssen allen Betriebsbediensteten jene Vorschriften, betriebliche Anweisungen und fahrzeug- und streckenspezifische Informationen zur Verfügung stellen, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Informationen müssen sowohl den Regelbetrieb als auch den Betrieb bei Abweichungen und Störungen umfassen.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat unter Berücksichtigung der Netzzugangsbedingungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu regeln, welche Aufzeichnungen beim Zug zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung der Fahrten erforderlich sind.
(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat zu regeln, welche Aufzeichnungen über den Betriebsablauf sowie zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung der Fahrten erforderlich sind.
§ 126. (1) Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Nummer zu bezeichnen. Die Nummer kann mit Buchstaben ergänzt werden.
(2) Für jede Nebenfahrt ist eine Fahrtanweisung
(3) Für die Durchführung von Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.
§ 127. (1) Verschubfahrten dürfen grundsätzlich innerhalb von Bahnhöfen und Anschlussstellen sowie innerhalb von mit Verschubhalttafeln ausgerüsteten Abzweigstellen und Überleitstellen durchgeführt werden.
(2) Art und Ausmaß des Verschubes sind vor Beginn mit der betriebssteuernden Stelle zu vereinbaren. Verschubfahrten sind so zu disponieren, dass Zugfahrten nur in betrieblich unumgänglichen Fällen behindert werden.
(3) Verschubfahrten über die Verschubhalttafel
(4) Beim Verschub ist nach den Bestimmungen des Fahrens auf Sicht und mit höchstens 25 km/h zu fahren. Erfolgt eine verbindliche Verschubwegfreimeldung durch die betriebssteuernde Stelle, muss im freigemeldeten Bereich nicht nach den Bestimmungen des Fahrens auf Sicht gefahren werden und darf die Geschwindigkeit höchstens 40 km/h betragen.
§ 128. (1) Treten außergewöhnliche Situationen auf, ist Ruhe und Besonnenheit zu bewahren. folgende Vorgangsweise ist einzuhalten
(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen müssen einander vor und während der Fahrt gegenseitig über Störungen informieren, die die Zugfahrt beeinträchtigen können.
(3) Hält eine Zugfahrt unvorhergesehen auf der freien Strecke und erfolgt der Auftrag zum Anhalten nicht mit einem Hauptsignal, hat das Zugpersonal so rasch wie möglich die Ursache festzustellen und nach Durchführung der für die Sicherheit erforderlichen Maßnahmen die betriebssteuernde Stelle zu verständigen. Die Weiterfahrt darf nur mit Zustimmung der betriebssteuernden Stelle erfolgen. Ist die Verständigung nicht möglich, darf auf Sicht bis zum nächsten Fernsprecher, keinesfalls jedoch über das nächste Hauptsignal
(4) Kommt eine Zugfahrt im Bahnhof unvorhergesehen zum Stillstand und erfolgt das Anhalten nicht mit einem Haupt- oder Schutzsignal, darf die Weiterfahrt nur mit Zustimmung der betriebssteuernden Stelle erfolgen.
(5) Wird erkannt, dass die Zugfahrt einen unrichtigen Fahrweg benützt, ist die Zugfahrt sofort anzuhalten. Die betriebssteuernde Stelle hat zu entscheiden, wie weiter vorgegangen wird.
(6) Erkennt ein Zugbegleiter, dass ein planmäßiger Halt nicht eingehalten wird, ist mit dem Triebfahrzeugführer Kontakt aufzunehmen. Ist eine Kontaktaufnahme mit dem Triebfahrzeugführer nicht möglich, muss die Notbremse betätigt werden. Die betriebssteuernde Stelle ist im Hinblick auf die Information der am Bahnsteig befindlichen Bahnbenützenden zu verständigen.
§ 129. (1) Die Betriebsbediensteten sind zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu verpflichten, wobei der Sicherheit der Vorzug zu geben ist.
(2) Die Betriebsbediensteten sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
(3) Den Betriebsbediensteten sind die für Ihre Dienstausübung erforderlichen Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zugänglich zu machen, und sie sind darüber nachweislich zu unterweisen.
(4) Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein muss.
§ 130. (1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer
(2) Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen vom Eisenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellen.
(3) Zur Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen. Betriebsbedienstete, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, müssen ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen besitzen. Insbesondere muss ein Betriebsbediensteter
(4) Betriebsbedienstete müssen bis zum vollendeten 50. Lebensjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre auf ihre körperliche Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Eisenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.
(5) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.
(6) Die Betriebsbediensteten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.
(7) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen für die Leistung erster Hilfe entsprechend ausgebildet sein.
§ 131. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.
(2) Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.
(3) Während der Ausbildung ist der Lehrbedienstete dafür zuständig, dass Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge ordnungsgemäß bedient werden.
(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter geeigneter Betriebsbediensteter durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.
(5) Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
(6) Betriebsbedienstete sind nach Abschluss ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, nachzuschulen.
(7) Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Abs. 1 bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.
(8) Ausbildungen und Prüfungen, die den Bestimmungen der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), BGBl. II Nr. 31/2013, entsprechen, ersetzen Ausbildungen und Prüfungen nach den §§ 130 und 131 soweit diese gleichwertiges Fachwissen vermitteln.
§ 132. (1) Betriebsbedienstete haben die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderlichen Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zu beachten; diese sind ihnen vom Eisenbahnunternehmen in der jeweils geltenden Fassung nachweislich zur Verfügung zu stellen.
(2) Im Dienst müssen den Betriebsbediensteten die hiefür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen und haben Betriebsbedienstete die ihnen zur Verfügung gestellten Ausrüstungen ihrem Zweck entsprechend zu verwenden.
(3) Betriebsbedienstete haben den Weisungen des Betriebsleiters oder eines von ihm beauftragten Betriebsbediensteten, welche die Sicherheit und Ordnung berühren, unverzüglich nachzukommen.
(4) Betriebsbedienstete haben den Betriebsleiter oder einen von ihm beauftragten Betriebsbediensteten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
(6) Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.
(7) Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
(8) Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.
§ 133. (1) Betriebsbedienstete, die durch Krankheit oder Übermüdung bei der Dienstausübung beeinträchtigt sind, dürfen vom Eisenbahnunternehmen nicht eingesetzt werden.
(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen für diese Tätigkeit nicht eingesetzt werden, solange sie oder ein Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden und die Gefahr einer Übertragung der Krankheit im Eisenbahnverkehr besteht.
(3) Betriebsbedienstete haben das Auftreten von Gründen, die gemäß Abs. 1 und 2 einen Diensteinsatz verhindern, der zuständigen Stelle zu melden. Die Modalitäten der Meldung sind von Eisenbahnunternehmen festzulegen.
§ 134. (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge,
(2) Betriebsanlagen, die abweichend zu § 11 Abs. 1 keine Weichen haben und als Bahnhof bezeichnet sind, dürfen die Bezeichnung Bahnhof beibehalten und in der betrieblichen Abwicklung weiterhin als Bahnhof behandelt werden.
(3) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 20 Abs. 1, 2 und 6, § 22 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 74 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden.
(4) Betriebsanlagen, die dem § 20 Abs. 5 Z 1 nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.
(5) Betriebsanlagen, die dem § 20 Abs. 5 Z 2 bis 5 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 86 Abs. 2 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden, wenn der Schutz von Bahnbenützenden, die schienengleiche Bahnsteigzugänge überschreiten müssen, durch andere geeignete Vorkehrungen gewährleistet ist.
(6) Betriebsanlagen die § 18 Abs. 2 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Übergänge handelt, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und geeignete Vorkehrungen getroffen sind.
(7) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 2 und 3 und § 77 Abs. 1 Z 7 nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 entsprechen.
(8) Schienenfahrzeuge, die § 73 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Außenspiegel an führenden Schienenfahrzeugen handelt.
(9) Schienenfahrzeuge, die § 77 Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit einem Ton ausgerüstet sind.
(10) Schienenfahrzeuge, bei denen ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse an der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes besteht (Nostalgieschienenfahrzeuge), die § 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 7 und 8 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden.
(11) Schienenfahrzeuge, die § 77 Abs. 1 Z 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit einem zweiten Triebfahrzeugführer besetzt sind oder die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt wird.
(12) Schienenfahrzeuge, die nicht mit abblendbaren Scheinwerfern zur Darstellung des Spitzensignals gemäß § 77 Abs. 1 Z 9 ausgerüstet sind, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn mindestens zwei weiße Lichter vorhanden sind und die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60 km/h beträgt.
(13) Kennzeichnungen, die das für Bahnbenützende gebotene Verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung sowie die Rücksichtnahme auf andere gebietet, nicht gemäß §4 Abs.5 Z 1 kundmachen, sind binnen 30 Monaten an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Fehlen gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 erforderliche Hinweise, sind diese binnen 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzubringen.
(14) Kilo-/Hektometersteine dürfen längstens bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer beibehalten werden, sie sind jedoch bei ihrer Erneuerung, Versetzung oder Veränderung durch Kilo-/Hektometertafeln gemäß § 21 zu ersetzen.
(15) Sofern in den Absätzen 16 bis 18 nichts anders bestimmt ist, dürfen Betriebsanlagen, die dem 3. Abschnitt und der Anlage 5 nicht entsprechen, bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer beibehalten werden.
(16) Signale „Kennzeichnung“, die dem § 41 Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechen, sind binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
(17) Sperrschuhe, die nicht gemäß § 42 Abs. 1 mit einem Sperrsignal ausgerüstet sind, dürfen dann beibehalten werden, wenn ein unbeabsichtigtes Auffahren auf den Sperrschuh aus Richtung des zu schützenden Gleises durch eine technische Abhängigkeit verhindert wird; anderenfalls sind diese Sperrschuhe binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
(18) Weichenüberwachungssignale, die dem § 46 Abs. 1 und 3 bis 5 nicht entsprechen, sind binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Weichenüberwachungssignale, die dem § 46 Abs. 2 nicht entsprechen dürfen dann beibehalten werden, wenn sie mindestens auf Bremsweglänge zuzüglich jener Entfernung, die der in diesem Bereich während einer Sekunde Fahrzeit zurückgelegten Wegstrecke entspricht, vor der ersten gegen die Spitze befahrenen Rückfallweiche der jeweiligen Betriebsstelle erkannt werden können.
(19) Darüber hinaus dürfen Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge beibehalten sowie abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung angepasst und erweitert werden, sofern
§ 135. (1) Dienstvorschriften gemäß § 7 und Dienstanweisungen gemäß § 8 der Eisenbahnverordnung 2003 (EisbVO 2003), BGBl. II Nr. 209/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 398/2008, von Eisenbahnunternehmen, die den Bestimmungen des 3. und 5. Abschnittes dieser Verordnung nicht entsprechen, sind binnen 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. Handelt es sich dabei um allgemeine Anordnungen an Betriebsbedienstete, die gemäß § 21a EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013, der eisenbahnrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ist binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Genehmigung der Änderung bei der Eisenbahnbehörde zu beantragen.
(2) Abweichend zu den Bestimmungen des Abs. 1 sind Dienstvorschriften gemäß § 7 und Dienstanweisungen gemäß § 8 EisbVO 2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 398/2008, von Eisenbahnunternehmen, die für den Betrieb von solchen Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen erforderlich sind, auf die eine Übergangsbestimmung gemäß § 134 angewendet wird, in jenem Zeitpunkt zu ändern, in dem die jeweilige Betriebsanlage oder das jeweilige Schienenfahrzeug angepasst wird. Handelt es sich dabei um allgemeine Anordnungen an Betriebsbedienstete, die gemäß § 21a EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013, der eisenbahnrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ist die Genehmigung der Änderung bei der Eisenbahnbehörde mindestens sechs Monate vorher zu beantragen.
§ 136. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 398/2008 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, unter der Notifikationsnummer 2008/0336/A notifiziert.
(2) Die Verordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2014, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG unter der Notifikationsnummer 2013/0502/A notifiziert.
§ 137. (1) Die Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 398/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 2, die §§ 4 bis 9, § 11 Abs. 1, 4 und 7 bis 17, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 4, die §§ 15 und 16, § 18 Abs. 2, § 19, § 20 Abs. 4 und 5, die §§ 21 bis 24, § 25 Abs. 2, der dritte Abschnitt, § 70 Abs. 1, 6 und 7, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1 bis 3, § 74 Abs. 3 § 77 Abs. 1 und 15, § 79 Abs. 1 und 4 bis 21, die §§ 80 bis 101, § 102 Abs. 2 bis 12, die §§ 103 bis 112, § 113 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 bis 10, § 114 Abs. 1, 3, 5, 6 und 8, die §§ 115 bis 128, § 129 Abs. 3, § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 8, § 132 Abs. 1 bis 4, § 133 Abs. 3 und die §§ 134 bis 137 dieser Verordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2014, sowie die Änderung der Bezeichnung der bisherigen § 1 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 2, § 3, § 4 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 bis 3; § 7 Abs. 1 bis3, § 10, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 bis 3 und 6, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17, § 18 Abs. 2 bis 5, § 19 Abs. 2, § 20, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 23 und 24, § 25 Abs. 2 bis 14, § 26, § 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 2, 4 und 6, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 2 bis 7 § 38 Abs. 1 bis 7, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 2 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.