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20006070 AT

Finanzierung von Aufgaben der Austria Wirtschaftsservice GesmbH

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Finanzierung von Aufgaben der Austria Wirtschaftsservice GesmbH

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Kurztitel

Finanzierung von Aufgaben der Austria Wirtschaftsservice GesmbH

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2008

Inkrafttretensdatum

31.10.2008

Langtitel

Bundesgesetz über die Finanzierung von Aufgaben der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung

StF: BGBl. I Nr. 137/2008 (NR: GP XXIV RV 5 AB 6 S. 3. BR: AB 8033 S. 762.)

Bundesrecht Finanzierung von Aufgaben der Austria Wirtschaftsservice GesmbH

§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung für ihre Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 lit. h Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung Mittel zuzuführen, welche in eine zweckgebundene Rücklage einzustellen sind.

Bundesrecht Finanzierung von Aufgaben der Austria Wirtschaftsservice GesmbH

§ 2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung der von dieser zu erbringenden Leistungen sowie Ziel und Art der Mittelverwendung abzuschließen.

Bundesrecht Finanzierung von Aufgaben der Austria Wirtschaftsservice GesmbH

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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