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20006061 AT

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Bundesrecht Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

In diesem Abkommen und in der Kommunikation mit dritten Parteien, wird die durch die ungarische Seite innerhalb der offiziellen Organisation der Botschaft der Republik Ungarn in Chişinău (in weitere Folge als ungarische Botschaft) etablierte Organisationseinheit zur Vollziehung der im gegenständlichen Abkommen geregelten Tätigkeiten folgendermaßen bezeichnet: Common Application Centre (in weitere Folge als Zentrum bezeichnet).

Bundesrecht Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 13/2009)

Bundesrecht Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.

Bundesrecht Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

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Kurztitel

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 154/2008

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

20.09.2007

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Die Mitarbeiter des Zentrums

1.

Für den Betrieb des Zentrums kann die ungarische Seite Visa-Sachbearbeiter einstellen, die Bürger des Empfangstaates sind oder die ihren Aufenthalt im Empfangsstaat haben, nachdem sie einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige ungarische Behörde unterzogen wurden.

2.

Der ungarische Konsul ist für die Führung der und Aufsicht über die Mitarbeiter des Zentrums verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

20006061

Dokumentnummer

NOR40102287

Bundesrecht Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

(Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 13/2009)

Bundesrecht Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Die Vertragsparteien haben bei der Weiterleitung auf Grund dieses Abkommens folgende Verpflichtungen

Bundesrecht Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

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Kurztitel

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 154/2008

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

20.09.2007

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 9

Teilnahme anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und anderer Staaten die den Schengen-Acquis anwenden an den Aktivitäten des Zentrums

1.

Die Teilnahme am Zentrum ist Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Staaten, die den Schengener Acquis anwenden offen.

2.

Ungarn wird Österreich notifizieren, wenn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Schengener Abkommens sein Interesse an der Teilnahme am Zentrum bekundet.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

20006061

Dokumentnummer

NOR40102292

Bundesrecht Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Unterfertigt in Budapest am 20. September 2007 in zwei Kopien in englischer Sprache.

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