Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)
In diesem Abkommen und in der Kommunikation mit dritten Parteien, wird die durch die ungarische Seite innerhalb der offiziellen Organisation der Botschaft der Republik Ungarn in Chişinău (in weitere Folge als ungarische Botschaft) etablierte Organisationseinheit zur Vollziehung der im gegenständlichen Abkommen geregelten Tätigkeiten folgendermaßen bezeichnet: Common Application Centre (in weitere Folge als Zentrum bezeichnet).
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 13/2009)
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
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Kurztitel
Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2008
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
20.09.2007
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
Die Mitarbeiter des Zentrums
1.
Für den Betrieb des Zentrums kann die ungarische Seite Visa-Sachbearbeiter einstellen, die Bürger des Empfangstaates sind oder die ihren Aufenthalt im Empfangsstaat haben, nachdem sie einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige ungarische Behörde unterzogen wurden.
2.
Der ungarische Konsul ist für die Führung der und Aufsicht über die Mitarbeiter des Zentrums verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
20006061
Dokumentnummer
NOR40102287
(Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 13/2009)
Die Vertragsparteien haben bei der Weiterleitung auf Grund dieses Abkommens folgende Verpflichtungen
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Kurztitel
Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2008
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
20.09.2007
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 9
Teilnahme anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und anderer Staaten die den Schengen-Acquis anwenden an den Aktivitäten des Zentrums
1.
Die Teilnahme am Zentrum ist Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Staaten, die den Schengener Acquis anwenden offen.
2.
Ungarn wird Österreich notifizieren, wenn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Schengener Abkommens sein Interesse an der Teilnahme am Zentrum bekundet.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
20006061
Dokumentnummer
NOR40102292
Unterfertigt in Budapest am 20. September 2007 in zwei Kopien in englischer Sprache.