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20006056 AT

Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Auf Grund von § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Medien und Regionalpolitik, der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, der Bundesministerin für Inneres, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Landesverteidigung, dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung verordnet

Bundesrecht Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

§ 1. Im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport wird ein Beirat für Baukultur (Beirat) eingesetzt.

Bundesrecht Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

§ 2. (1) Aufgabe des Beirats ist die Beratung der im Beirat vertretenen Dienststellen auf Bundesebene bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, insbesondere zu den folgenden Fragestellungen

(2) Der Beirat legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.

(3) Im Hinblick auf die in diesem Bereich bestehenden Zuständigkeiten werden auch die Länder und Gemeinden an den Beratungen beteiligt.

Bundesrecht Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

§ 3. Dem Beirat gehören die folgenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an

Bundesrecht Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

§ 3a. Die Länder werden an den Beratungen beteiligt. Sie können dafür je einen Vertreter oder eine Vertreterin zu den Sitzungen entsenden.

Bundesrecht Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

§ 4. (1) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.

(3) Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende des Beirats und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des oder der Vorsitzenden auf fünf Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.

Bundesrecht Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

§ 5. (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt.

(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.

(3) Die Einladung zur Sitzung ist spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder und an die Ämter der Landesregierungen zuzustellen und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(4) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, die keine regulären Mitglieder des Beirats sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

Bundesrecht Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

§ 6. (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Der Beirat kann beschließen, dass über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen sowie deren Teile Vertraulichkeit zu wahren ist.

(3) Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirats ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind allfällige, von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen festzuhalten.

(4) Der Beirat tagt im Plenum. Zur Vorberatung von Gegenständen kann der Beirat Arbeitsgruppen einsetzen.

(5) Soweit es nicht die Erfüllung der Aufgaben des Beirats erfordert, tagt der Beirat im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(6) Zur Beschlussfähigkeit des Beirats ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Beirat hat bei der Beschlussfassung größtmöglichen Konsens anzustreben. Er fällt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

Bundesrecht Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

§ 7. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte trifft der Beirat in einer Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Bundesrecht Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.

(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere

Bundesrecht Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

§ 9. § 3, § 3a samt Überschrift und § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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