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20006045 AT

Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

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Kurztitel

Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2008

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Langtitel

Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

StF: BGBl. II Nr. 370/2008

Änderung

BGBl. II Nr. 433/2016

BGBl. II Nr. 334/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet

Anmerkung

§§ 5 bis 7 wurden nicht vergeben.

Schlagworte

e-rk3,

BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 86/1948

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006045

Dokumentnummer

NOR30006726

Bundesrecht Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Bediensteten (Mitglieder und sonstige Bedienstete) des Verwaltungsgerichtshofes.

Bundesrecht Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

Vorderseite (Bildseite)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40224995/image001.jpg

Rückseite (Chipseite)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40224995/image002.jpg

Bundesrecht Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

§ 2. (1) Aktiven Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere bei der Ausfolgung oder Entgegennahme von Schriftstücken, bei der Durchführung von sitzungspolizeilichen Maßnahmen oder im Rahmen des Parteienverkehrs, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 2) auszustellen.

(2) Der Dienstausweis ist auch zur Identifikation der/des Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes zu verwenden.

(3) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.

Bundesrecht Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

§ 3. (1) Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.

(2) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten

(3) Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, und mit einem vom qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß § 4 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, einzutragen.

(4) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen kann auf dem Dienstausweis die Funktion als Bürgerkarte aktiviert werden.

Bundesrecht Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit des/der Signaturzertifikate/s ist der Dienstausweis durch das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen und nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ein neuer Dienstausweis auszustellen.

(2) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist dem Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich vorzulegen.

(3) Scheidet eine öffentlich-rechtlich Bedienstete/ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete/ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen.

Bundesrecht Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.

(2) Dienstausweise, die aufgrund der Rechtslage vor der Novelle BGBl. II Nr. 334/2020 ausgestellt wurden (Anlage 1), behalten längstens bis 31. Dezember 2025 ihre Gültigkeit.

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