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20006042 AT

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

17.02.2005

Deutsch, Englisch, Hindi

Bundesrecht Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

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Kurztitel

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 145/2008

Typ

Vertrag – Indien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2005

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 1

(1)

Die österreichisch-indische infrastrukturelle Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien. Eines ihrer Hauptziele besteht in der Verbesserung und dem Ausbau der indischen Einrichtungen auf dem Sektor des Gesundheitswesens. Sie bezieht sich auf

1.

die Modernisierung und Kapazitätserweiterung der bestehenden Einrichtungen des indischen Gesundheitswesens;

2.

den regionalen und überregionalen Ausbau der Gesundheitseinrichtungen in der Republik Indien;

3.

die stetige qualitative Verbesserung der indischen Gesundheitseinrichtungen.

(2)

Die Projekte, auf die sich die infrastrukturelle Zusammenarbeit bezieht, werden jährlich zwischen den gemäß Artikel 3 bestimmten Projektverantwortlichen einvernehmlich festgelegt und als Annex dem vorliegenden Abkommen beigeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006042

Dokumentnummer

NOR40102055

Bundesrecht Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

Zu den allgemeinen Modalitäten und Bereichen der infrastrukturellen Zusammenarbeit zählen insbesondere die Folgenden

Bundesrecht Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

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Kurztitel

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 145/2008

Typ

Vertrag – Indien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2005

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3

(1)

Zur Umsetzung der österreichisch-indischen infrastrukturellen Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen setzt die indische Seite das Ministerium für Gesundheit und Familie ein.

(2)

Im Rahmen der österreichisch-indischen infrastrukturellen Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen bestellt die österreichische Seite die AHC Austrian Health Care Systems

Engineering GmbH (AHC) als Projektkoordinator für die gemäß Artikel 1 Absatz (2) einvernehmlich festegelegten und als Annex dem vorliegenden Abkommen beigeschlossenen Projekte. In seiner Funktion als Projektkoordinator steht AHC allein interessierten österreichischen Unternehmen offen.

(3)

Der offiziell namhaft gemachte Partner kann gewisse spezifische Teile seiner Verantwortung auf andere Unternehmen oder Unternehmensgruppen übertragen. Diese Übertragung hat jedoch keinen Einfluss auf die Gesamtverantwortung des offiziell namhaft gemachten Partners.

(4)

Die zuständige Institution zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des vorliegenden Abkommens ist die Gemeinsame Arbeitsgruppe gemäß Artikel 5 Absatz (3).

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006042

Dokumentnummer

NOR40102057

Bundesrecht Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

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1

Kurztitel

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 145/2008

Typ

Vertrag – Indien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2005

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

(1)

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass jedes Projekt, das im Rahmen dieses Abkommens umgesetzt wird, Gegenstand eines separat abzuschließenden Vertrages sein wird.

(2)

Für den Abschluss von Verträgen, wie sie im vorstehenden Absatz vorgesehen sind, werden die von den österreichischen Partnern vorgelegten Vorschläge und Angebote entsprechend ihrer Konkurrenzfähigkeit zu den auf dem internationalen Markt vorherrschenden Bedingungen, insbesondere hinsichtlich des Preises, der Zahlungsbedingungen, der Ausführungs- und Lieferfristen, der Ausführungstiefe, des Umfanges und der Qualität der Lieferungen und Leistungen bewertet werden.

Schlagworte

Ausführungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006042

Dokumentnummer

NOR40102058

Bundesrecht Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

Seite

2

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2

Seite

1

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1

Kurztitel

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 145/2008

Typ

Vertrag – Indien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2005

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

(1)

Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die ordnungsgemäße Durchführung des infrastrukturellen Kooperationsprogrammes im Bereich Gesundheitseinrichtungen zu ermöglichen.

(2)

Zu diesem Zweck werden sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Durchführung der im obigen Artikel 4 Absatz (1) erwähnten Verträge zu erleichtern.

(3)

Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemeinsame Arbeitsgruppe einzusetzen, die jährlich alternierend in der Republik Österreich beziehungsweise in der Republik Indien sowie in Bedarfsfalle auf begründetes Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammentrifft. In dieser Gemeinsamen Arbeitsgruppe sind gemäß Artikel 3 Absatz (1) von indischer Seite das Ministerium für Gesundheit und Familie zur Umsetzung der österreichisch-indischen infrastrukturellen Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitseinrichtungen und von österreichischer Seite neben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die AHC Austrian Health Care Systems

Engineering GmbH in ihrer Funktion als österreichischer Projektkoordinator im Sinne des Artikel 3 Absatz (2) vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20006042

Dokumentnummer

NOR40102059

Bundesrecht Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)

Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

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