Rindertuberkuloseverordnung
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
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Kurztitel
Rindertuberkuloseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
16.09.2008
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Tuberkulose der Rinder (Rindertuberkuloseverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 322/2008
Änderung
BGBl. II Nr. 384/2008
BGBl. II Nr. 381/2009
BGBl. II Nr. 279/2014
BGBl. II Nr. 10/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund §§ 1 Abs. 6, 2c und 23 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Rindertuberkuloseverordnungsnovelle 2014, BGBl. II Nr. 279/2014, Tierarzneimittel-Anpassungsverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 10/2025)
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
20005983
Dokumentnummer
NOR30006658
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf Rinder und Ziegen, die gemeinsam mit Rindern gehalten werden.
(2) Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2003/467/EG vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003) amtlich anerkannt frei von Rindertuberkulose. Bestände sind daher amtlich anerkannt tuberkulosefrei, wenn sie nicht seuchenverdächtige Bestände gemäß § 4 sind, oder die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgesetzt oder entzogen ist.
(3) Gefallene und nicht zum Zwecke der Fleischgewinnung getötete Rinder ab einem Alter von zwei Jahren sind nach einem vom Bundesminister für Gesundheit vorgegebenen risikobasierten Stichprobenplan, welcher in den „Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht wurde vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder von einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. im Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, auf pathologisch-anatomische Anzeichen von Tuberkulose im Sinne des Anhangs 4 zu untersuchen.
(4) Bestimmt der Bundesminister/die Bundesministerin für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für einen bestimmten Zeitraum zum „Tbc-Sonderuntersuchungsgebiet“, so sind in den Beständen des genannten Gebietes in dem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum alle Tiere in einem Alter von über sechs Monaten einer behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen.
(5) Bestimmt der Bundesminister für Gesundheit auf Grund der epidemiologischen Situation ein Gebiet durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ für einen bestimmten Zeitraum zum „Tbc-Sonderüberwachungsgebiet“ so sind alle Tiere, welche im genannten Gebiet im dort genannten Zeitraum gehalten wurden, bis zu einem in der Kundmachung festgelegten Zeitraum einem Tbc-Test zu unterziehen.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
Durchführung des Simultantests
Es sind nur Tuberkuline, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, oder des Tierarzneimittelgesetzes, BGBl. I Nr. 186/2023, zugelassen worden sind, zu verwenden.
Tuberkulinproben werden durchgeführt durch Einspritzen von Tuberkulin in die Haut. Die Injektionsstellen liegen seitlich am Hals im Übergang zwischen dem ersten und mittleren Halsdrittel. 0,1 ml des Tuberkulins sind zu injizieren in einer Dosierung von mindestens 2000 I.E. für Rindertuberkulin, bzw. 2000 I.E. für Geflügeltuberkulin. Es wird gleichzeitig Rinder- und Geflügeltuberkulin injiziert, wobei die Injektionsstelle für Geflügeltuberkulin auf der anderen (gegenüberliegenden) Halsseite liegt. Bei Jungtieren wird das Tuberkulin beidseitig an identischen Stellen im Zentrum des mittleren Halsdrittels eingespritzt.
Die Haare sind an den Injektionsstellen vor der Injektion zur Wiedererkennung der Injektionsstellen mittels Scherenschlag zu entfernen, die Injektionsstellen sind zu reinigen. Innerhalb des geschorenen Bereichs wird eine Hautfalte zwischen Zeigefinger und Daumen aufgezogen und mit einem Greifzirkel (Kutimeter) die Hautfaltendicke gemessen. Die Hautfaltendicke ist aufzuzeichnen. Die Haut wird dann tangential mit einer kurzen sterilen Kanüle (abgeschrägte Seite nach außen) angestochen und 0,1 ml Tuberkulin injiziert. Bei richtigem Sitz der Nadel ist während der Injektion ein starker Widerstand zu spüren, und an der Injektionsstelle muss sofort eine kleine, derbe, linsengroße Quaddel entstehen. Die Tuberkulindosis ist so einspritzen, dass gewährleistet ist, dass das Tuberkulin intrakutan deponiert wird. Die Hautfaltendicke ist an jeder Injektionsstelle 72 (+/- 4 Stunden) nach der Injektion zu messen und aufzuzeichnen.
Auswertung der amtlichen Intrakutanprobe (Simultantest)
a) Negative Reaktion
b) Zweifelhafte Reaktion
c) Positive Reaktion
Es ist, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die Verabreichung des Geflügeltuberkulins, wie bei der Durchführung des Simultantests vorzugehen.
a) Negative Reaktion
Eine negative Reaktion des Intracutan-Monotests liegt vor, wenn nur ein begrenztes Anschwellen der Hautfaltendicke um nicht mehr als 2 mm und keine klinischen Veränderungen wie verbreitete oder ausgedehnte Ödeme, seröse Ausschwitzung, Schorf, Schmerzempfindlichkeit oder Entzündung der Lymphgefäße in der Umgebung der Injektionsstelle oder der Lymphknoten festzustellen sind.
b) Zweifelhafte Reaktion
Eine zweifelhafte Reaktion liegt vor, wenn ein Anschwellen der Hautfaltendicke um 2 bis 4 mm und keine klinischen Veränderungen festzustellen sind.
c) Positive Reaktion
Eine positive Reaktion liegt vor, wenn klinische Veränderungen im Sinne von lit. a oder ein Anschwellen der Hautfaltendicke an der Injektionsstelle um mehr als 4 mm festzustellen sind.
Eine neuerliche Testung von Tieren mittels Intracutan-Simultantest oder mittels Intracutan-Monotest darf frühestens nach 42 Tage erfolgen.
§ 3. (1) Ein Verdacht auf Tuberkulose der Rinder besteht und ist unverzüglich gemäß § 17 TSG anzuzeigen, wenn
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 und 3 ist bei Ziegen jedenfalls auch dann Anzeige zu erstatten, wenn vom amtlichen Schlachttier- oder Fleischuntersuchungsorgan nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass diese gemeinsam mit Rindern gehalten wurden.
Beim Auftreten folgender pathologisch-anatomischer Veränderungen ist jedenfalls von einem Tbc-Verdacht auszugehen
in Form von pfefferkorn- bis kirschgroßen, grau-weiß-gelben Granulomen, die an der Schnittfläche zentral verkalkt (weiß/kreidig) und/oder verkäst (gelb-weiß trocken) sein können sowie alle granulomatösen bzw. im weiteren Sinne eitrig-nekrotisierenden bis abszedierenden Veränderungen.
im Kopfbereich: Lnn. retropharyngales, mandibulares;
im Brustraum: Lnn. tracheobronchales, mediastinales;
im Darmbereich: Lnn. mesenterici;
im Genitalbereich: Lnn. mammarii/scrotales.
§ 4. Ein Bestand ist seuchenverdächtig, wenn
§ 5. (1) Jeder seuchenverdächtige Bestand ist gemäß § 20 TSG bescheidmäßig vorläufig zu sperren. Im Fall des Verdachtes gemäß § 4 Z 1 bis 6 sowie Z 8 ist im Bescheid auch die Aussetzung der amtlichen Anerkennung der Tuberkulosefreiheit festzustellen, im Fall des Verdachtes gemäß § 4 Z 7 ist die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit zu entziehen.
(2) Weiters sind zumindest folgende Maßnahmen vorzuschreiben
(3) Im Bescheid nach Abs. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die ermolkene Milch aus seuchenverdächtigen Beständen nur gemäß den Vorgaben des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) zum menschlichen Verzehr verwendet werden darf. Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes (§ 4 Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005) zuzustellen. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf zur Fütterung von Tieren aller Arten nur im eigenen Bestand und wenn sie abgekocht wurde, verwendet werden.
(4) Wird im Rahmen der Abklärung gemäß §§ 6 bis 10 kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose gefunden, ist das Verbot gemäß § 20 Abs. 1 lit. e TSG hinsichtlich der Verbringung von Gülle und Mist (Dünger) aufzuheben. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf – zusätzlich zu den in Abs. 3 erlaubten Verwendungsmöglichkeiten – ohne vorherige Bearbeitung kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden, wenn die zuständige Behörde dies gestattet, weil kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose besteht.
§ 6. Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 1 und 2 (klinischer Verdachtsfall) sind folgende Maßnahmen zu treffen
§ 7. Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 3 (tbcverdächtiger Schlachtbefund, tbc-verdächtiger Befund anlässlich der Untersuchung eines gefallenen oder getöteten Tieres) sind folgende Maßnahmen zu treffen
§ 8. Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 4 (Reagent) sind folgende Maßnahmen zu treffen
§ 9. (1) Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 5 (unerlaubtes Einbringen) sind folgende Maßnahmen zu treffen
(2) Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 6 (fehlende Schlachttier- oder Fleischuntersuchung) oder gemäß § 4 Z 8 (Tbc beim Tierhalter oder Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben) sind folgende Maßnahmen zu treffen
§ 10. (1) Wurde im Seuchenbestand keine offene Form der Tuberkulose nachgewiesen, sind zur Abklärung im Kontaktbestand folgende Maßnahmen zu treffen
(2) Wurde im Seuchenbestand eine offene Form der Tuberkulose nachgewiesen, sind zur Abklärung im Kontaktbestand folgende Maßnahmen zu treffen
(3) Im Fall des Auffindens eines Reagenten bei Untersuchungen gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 ist gemäß § 8 Z 1 bis 5 vorzugehen. Weiters gilt Folgendes
§ 11. Ergibt eine epidemiologische Untersuchung, dass eine Infizierung mit Tuberkulose wahrscheinlich ist und zeigt der Tbc-Test bei mehr als 40% der Tiere eines Bestandes ein tbc-positives oder tbc-zweifelhaftes Ergebnis und zeigt die PCR-Untersuchung von diagnostisch getöteten Tieren ein nicht negatives Ergebnis, ist ein Seuchenausbruch als festgestellt anzusehen. Dabei ist durch geeignete Untersuchungen abzuklären, ob eine offene Form der Tuberkulose aufgetreten ist.
§ 12. (1) Wird in einem Bestand die Seuche festgestellt, ist die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit jedenfalls zu entziehen und ist dieser Bestand gemäß § 24 TSG mit Bescheid zu sperren. Dabei sind zumindest folgende Maßnahmen vorzuschreiben
(2) Im Bescheid nach Abs. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die ermolkene Milch aus nicht amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen nur gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang III Abschnitt IX Kapitel I zum menschlichen Verzehr verwendet werden darf. Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes (§ 4 Zoonosengesetz) zuzustellen. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf zur Fütterung von Tieren aller Arten nur im eigenen Bestand und wenn sie abgekocht wurde, verwendet werden.
(3) Wird im Rahmen der Abklärung gemäß §§ 6 bis 10 kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose gefunden, unterliegt das Verbringen von Gülle und Mist keiner Einschränkung. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf – zusätzlich zu den in Abs. 2 erlaubten Verwendungsmöglichkeiten – ohne vorherige Bearbeitung kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden, wenn die zuständige Behörde dies gestattet, weil kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose besteht.
(4) Es sind epidemiologische Erhebungen zur Ermittlung aller Kontaktbestände durchzuführen. Hiebei sind auch elektronische Systeme zur Verfolgung der Tierbewegungen heranzuziehen.
(5) Ergeben die Nachuntersuchungen gemäß § 6 Z 8, § 7 Z 6 oder § 8 Z 8 lit. b für alle Tiere des Bestandes ein negatives Ergebnis und wurde die Seuche gemäß § 6 Z 10, § 7 Z 8 oder § 8 Z 8 lit. d festgestellt, sind sie frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate nach Beseitigung des letzten Reagenten alle Tiere des Bestandes, einer weiteren behördlichen Untersuchung (zweite Nachuntersuchung) mittels Tbc-Test zu unterziehen.
(6) Im Fall des § 10 Abs. 3 Z 2 lit. e (Tuberkulose im Kontaktbestand nachgewiesen) sind alle Tiere des Bestandes frühestens 60 Tage nach Beseitigung des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen. Sind alle Untersuchungen negativ und ergibt die Isolierung ein negatives Ergebnis, sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung (zweite Nachuntersuchung) mittels Tbc-Test zu unterziehen, welche frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate, nach der Beseitigung des letzten Reagenten durchzuführen ist.
(7) Im Fall des § 11 ist aus seuchenhygienischen Gründen nicht nur die Tötung der Reagenten, sondern auch die Tötung aller Rinder sowie mit Rindern gemeinsam gehaltenen Ziegen des Bestandes gemäß § 25 TSG anzuordnen.
§ 13. (1) Ergibt die Nachuntersuchung gemäß § 12 Abs. 5 oder 6 (zweite Nachuntersuchung) bei allen Tieren des Bestandes ein negatives Ergebnis, oder werden alle Tiere des Bestandes gemäß § 12 Abs. 7 getötet, ist die Seuche in diesem Bestand erloschen.
(2) Die Sperre ist aufzuheben wenn
§ 14. Der Tierhalter ist verpflichtet,
§ 15. (1) Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2008, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Z 13, § 3 Abs. 1 Z 3 und 5, § 4 Z 7, die Überschrift von § 5 sowie § 5 Abs. 4, § 8 Z 2, § 10, § 11 und § 12 Abs. 3 und 6 in der Fassung des BGBl. II Nr. 279/2014 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) Anhang 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.