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20005968 AT

Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P12

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P12

Der Nationalrat hat beschlossen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Juni 1996 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll über eine Änderung des Artikels 50 lit. a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ist am 28. November 2002 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben neben Österreich folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert

Seit Inkrafttreten des Protokolls haben nachstehende Staaten ihre

Die Volksrepublik China hat am 8. Juli 2005 den Geltungsbereich des Protokolls mit Wirksamkeit vom 12. Juli 2005 auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt.

Bundesrecht Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P12

(Übersetzung)

PROTOKOLL

ÜBER EINE ÄNDERUNG DES ARTIKELS 50 LIT. A

DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT

UNTERZEICHNET IN MONTREAL AM 26. OKTOBER 1990

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION

die am 25. Oktober 1990 in Montreal zu ihrer achtundzwanzigsten (außerordentlichen) Tagung ZUSAMMENTRAT;

die FESTSTELLTE, dass es der Wunsch einer großen Anzahl von Vertragsstaaten ist, die Mitgliederzahl des Rates zu erhöhen, um eine bessere Ausgewogenheit durch eine stärkere Vertretung der Vertragsstaaten zu sichern;

die es für angebracht ERACHTETE, die Anzahl der Mitglieder dieses Organs von 33 auf 36 zu erhöhen,

die es als notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen1 über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern;

INFOLGEDESSEN, gemäß vorgenanntem Beschluss der Versammlung, wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation abgefasst.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der vorgenannten 28. (außerordentlichen) Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, von der Versammlung hiezu bevollmächtigt, dieses Protokoll.

GESCHEHEN zu Montreal am 26. Oktober 1990 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jede gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde hinterlegt, beglaubigte Abschriften hievon werden vom Generalsekretär der Organisation allen Vertragsstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt übermittelt.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 113/2008.

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