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20005967 AT

Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P11

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P11

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 1983 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ist am 17. August 1999 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben neben Österreich folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert

Seit Inkrafttreten des Protokolls haben nachstehende Staaten ihre

Bundesrecht Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P11

(Übersetzung)

PROTOKOLL

über eine Abänderung

des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

Unterzeichnet in Montreal am 30. September 1977

Die Versammlung der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation, die am 30. September 1977 in Montreal zu ihrer zweiundzwanzigsten

Tagung zusammentrat,

die die Resolution A21-13 betreffend den authentischen Wortlaut in russischer Sprache des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zur Kenntnis nahm,

die FESTSTELLTE, dass die Vertragsstaaten allgemein den Wunsch nach einem authentischen Text in russischer Sprache des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt geäußert haben,

die es als notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen *1) über die Internationale Zivilluftfahrt abzuändern,

(1) GENEHMIGTE gemäß den Bestimmungen des Artikels 94a des vorerwähnten Abkommens folgenden Änderungsvorschlag zu diesem Abkommen

Der gegenwärtige Wortlaut des letzten Absatzes des Abkommens ist durch den nachstehenden Text zu ergänzen

„Ausgefertigt in Chicago am 7. Dezember 1944 in englischer Sprache. Die in französischer, englischer spanischer und russischer Sprache abgefassten Texte des vorliegenden Abkommens sind gleichermaßen maßgebend. Diese Texte werden im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, und von dieser Regierung werden den Regierungen aller Staaten, welche das vorliegende Abkommen unterzeichnen oder ihm beitreten, beglaubigte Abschriften übermittelt. Das vorliegende Abkommen liegt zur Unterzeichnung in Washington (D.C.) auf.“

(2) BESTIMMTE gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels 94a des oberwähnten Abkommens, dass der Abänderungsvorschlag in Kraft tritt, nachdem er durch 94 Vertragsstaaten ratifiziert worden ist und

(3) BESCHLOSS, dass der Generalsekretär der Organisation für Internationale Zivilluftfahrt ein Protokoll über den oben erwähnten Abänderungsvorschlag und die nachstehenden Bestimmungen in französischer, englischer, spanischer und russischer Sprache abzufassen hat, wobei jeder der Texte gleichermaßen verbindlich ist

INFOLGEDESSEN, gemäß obigen Beschluss der Versammlung, wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation

abgefasst;

steht dieses Protokoll allen Staaten, die das genannte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, zur Ratifikation offen;

sind die Ratifikationsurkunden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen;

tritt dieses Protokoll zwischen den Staaten, welche es ratifiziert haben, mit dem Tag der Hinterlegung der 94. Ratifikationsurkunde in Kraft;

hat der Generalsekretär unverzüglich alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde zu diesem Protokoll zu verständigen;

hat der Generalsekretär unverzüglich alle Mitgliedstaaten des genannten Abkommens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zu verständigen;

tritt das Protokoll hinsichtlich jedes Vertragsstaates, der es nach dem obgenannten Zeitpunkt ratifiziert, mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der 22. Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die von der Versammlung hiezu gehörige bevollmächtigt sind, dieses Protokoll.

GESCHEHEN zu Montreal am 30. September 1977, in einer einzigen Urkunde in französischer, englischer, spanischer und russischen Sprache, wobei jeder der Texte gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, und beglaubigte Abschriften hiervon sind vom Generalsekretär der Organisation allen Mitgliedstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu übermitteln.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 104/1999.

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