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20005962 AT

Kasein-Verordnung 2008

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Kasein-Verordnung 2008

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Kurztitel

Kasein-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 305/2008

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Herstellung und Verwendung von Kasein und Kaseinat (Kasein-Verordnung 2008)

StF: BGBl. II Nr. 305/2008

Änderung

BGBl. II Nr. 319/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 13, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet

Bundesrecht Kasein-Verordnung 2008

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

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§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

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§ 3. (1) Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen Antrag auf Beihilfe stellen will, hat dies der AMA fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag anzuzeigen. Diese Anzeige ist zu wiederholen, wenn länger als drei Monate kein Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist.

(2) In der Anzeige nach Abs. 1 hat sich der Hersteller schriftlich zu verpflichten,

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§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA zu stellen. Ein neuerlicher Antrag auf Beihilfengewährung kann jeweils nur in einem Abstand von mindestens einer Woche gestellt werden.

(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem das Kasein oder Kaseinat hergestellt worden ist, zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die AMA auch später eingebrachte Anträge akzeptieren.

(3) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

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§ 5. Der Antrag auf Erteilung der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Beimischung zu Erzeugnissen des KN-Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur ist bei der AMA zu stellen.

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§ 6. (1) Unternehmen, die über eine Genehmigung gemäß § 5 verfügen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der AMA zu melden

(2) Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.

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§ 7. (1) Der Beihilfeempfänger hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, dass daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.

(2) Die nach § 6 meldepflichtigen Unternehmen haben eine gesonderte und übersichtliche Buchführung zu machen, aus der insbesondere ersichtlich sind

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

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§ 8. (1) Die Beihilfeempfänger und die Unternehmen, die Käse herstellen, haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen, die Aufnahme der Bestände zu gestatten, die Entnahme von Proben zuzulassen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

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§ 9. Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht.

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§ 10. Soweit von der AMA für Anzeigen und Anträge Muster und Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster und Formblätter haben neben Name, Firma und Anschrift des Meldenden oder Antragstellers auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten.

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§ 11. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 4 MOG 2007 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Kasein oder Kaseinate bei der Herstellung von Käse ohne die dafür erforderliche Genehmigung verwendet.

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§ 12. Diese Verordnung tritt

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