Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008
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Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2008
Inkrafttretensdatum
28.08.2008
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten (Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008)
StF: BGBl. II Nr. 299/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 11, 22, 24, 26 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung dient der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
§ 3. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.
§ 4. Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA durch den/die Vertragsnehmer/in entsprechend dem von der AMA aufgelegten Muster einzubringen.
§ 5. (1) Die Vertragsware hat folgende Eigenschaften aufzuweisen
(2) Die Eigenschaft gemäß Abs. 1 Z 1 ist nach den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen, ABl. Nr. L 88 vom 29.3.2008 S. 1, genannten Methoden zu bestimmen.
§ 6. Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der/die Vertragsnehmer/in oder gegebenenfalls der/die Lagerbetreiber/in verpflichtet,
§ 7. (1) Den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Käse, die Gegenstand eines Lagervertrags sind, sowie die Entnahme von Proben aus den eingelagerten Käsemengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Fall automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
§ 8. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, so hat der Vertragsnehmer die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.