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20005952 AT

Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Bundesrecht

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Kurztitel

Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 109/2008

Inkrafttretensdatum

30.08.2008

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

StF: BGBl. III Nr. 109/2008

Bundesrecht Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 97/1949, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 41/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Andorra 26. Jänner 2001

Bundesrepublik Jugoslawien,

nunmehr Serbien 14. Dezember 2000

Montenegro 12. Februar 2007

St. Kitts und Nevis 21. Mai 2002

Timor-Leste 4. August 2005

Die Niederlande haben am 9. Jänner 1986 den Geltungsbereich des Abkommens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Ferner wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 41/1999 dahingehend berichtigt, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nicht mit 8. September 1991, sondern erst mit Wirksamkeit vom 9. Jänner 1993 Vertragspartei des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt geworden ist.

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