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20005948 AT

Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage

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Kurztitel

Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 286/2008

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage

StF: BGBl. II Nr. 286/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2008;

2.

des § 27b des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007,

in Verbindung mit § 61 Abs. 7 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Bundesrecht Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage

§ 1. Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5% der jeweils eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.

Bundesrecht Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung BGBl. Nr. 119/1990 außer Kraft.

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