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20005943 AT

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

30.11.2007

Deutsch, Englisch, Hindi

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage beiderseitigen Nutzens die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Kooperationen zwischen ihren Universitäten, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren und anderen Institutionen.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren innerstaatlichen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger internationaler Programme.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere umfassen

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

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Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 106/2008

Typ

Vertrag – Indien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2008

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

(1)

Nach diesem Abkommen findet kein direkter Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei bilateralen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten (einschließlich Unterkunft und Verpflegung oder ein Taggeld) und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.

(2)

Die finanzielle Unterstützung für die bilateralen Projekte wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Forscherinnen und Forscher sowie Expertinnen und Experten zur Verfügung gestellt.

(3)

Die Organisationen der entsendenden Vertragsparteien stellen sicher, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Forscherinnen und Forscher sowie Expertinnen und Experten ausreichend krankenversichert sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20005943

Dokumentnummer

NOR40101179

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

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Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 106/2008

Typ

Vertrag – Indien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2008

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

(1)

Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.

(2)

Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere

1.

Erörterung strategischer Belange in Durchführung dieses Abkommens;

2.

Ausarbeitung periodischer Arbeitsprogramme, die Projekte und allgemeine und finanzielle Bedingungen zu deren Unterstützung detailliert erfassen;

3.

Festlegung der Gebiete der Zusammenarbeit;

4.

Festlegung der Formen der Zusammenarbeit;

5.

Bewertung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.

(3)

Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionssitzungen beiziehen.

(4)

Die Gemischte Kommission tritt nach Möglichkeit alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem auf diplomatischem Wege gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.

(5)

Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20005943

Dokumentnummer

NOR40101180

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Organisationen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt sowohl den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die sowohl für die Republik Österreich als auch für die Republik Indien in Geltung stehen.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

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Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 106/2008

Typ

Vertrag – Indien

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2008

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7

(1)

Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die indische Seite das Ministerium für Wissenschaft und Technologie als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.

(2)

Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Art. 3 zählen folgende Maßnahmen

1.

Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen gemäß Art. 3, Z 2;

2.

Evaluierung der Anträge;

3.

Auswahl und Genehmigung der Projekte.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20005943

Dokumentnummer

NOR40101182

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

Bundesrecht Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)

Geschehen am 30. November 2007 in zwei Urschriften, jede in Hindi, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.

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