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20005919 AT

Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

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Kurztitel

Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.07.2008

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Tragen der Dienstbekleidung und zum Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

StF: BGBl. II Nr. 276/2008

Änderung

BGBl. II Nr. 579/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, und des § 23 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet

Anmerkung

§§ 6 bis 8 wurden nicht vergeben.

Schlagworte

e-rk3,

BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 86/1948, FORG-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 579/2020)

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20005919

Dokumentnummer

NOR30006591

Bundesrecht Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

§ 1. (1) Den Organen der Finanzämter, des Zollamtes Österreich und des Amtes für Betrugsbekämpfung sind von den Dienstbehörden in Entsprechung der im Finanzressort anzuwendenden Erlässe und Richtlinien die vorgesehenen Bekleidungs- und Ausrüstungssorten bei zu stellen. Diese sind entsprechend der Dienstvorschriften zu verwenden, bleiben Eigentum des Bundesministeriums für Finanzen, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Dienstbehörde zurück zu stellen.

(2) Außer Dienst dürfen im Allgemeinen weder Dienstbekleidungs- noch Ausrüstungsstücke getragen werden.

(3) Für bestimmte Anlässe (§ 2) können Ausnahmen für das Tragen der Dienstbekleidung, insbesondere auch das Tragen einer Repräsentationsdienstbekleidung, gestattet werden.

Bundesrecht Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

§ 2. (1) Bediensteten aller Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen kann das Tragen einer Dienstbekleidung oder Repräsentationsbekleidung für die Teilnahme oder Mitwirkung

(2) Die Genehmigung durch die Dienstbehörde kann nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Gewähr bietet, dass das Ansehen der Finanzverwaltung in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt und die Trageberechtigung nicht missbraucht wird. Die Genehmigung kann jederzeit eingeschränkt oder widerrufen werden.

Bundesrecht Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

§ 3. (1) Der Grenzübertritt in Dienstbekleidung und das Tragen der Dienstbekleidung im Ausland bedarf einer Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.

(2) Die Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates bleibt unberührt.

Bundesrecht Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

§ 4. (1) Ungeachtet einer Verpflichtung zum Tragen einer Dienstbekleidung haben sich die Bediensteten der Finanzämter, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bei der Dienstverrichtung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern soweit vorgesehen mit dem Dienstabzeichen (Kokarde), auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen.

(2) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.

Bundesrecht Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

§ 5. Diese Verordnung bezeichnet weiters die in der Anlage A dargestellte Dienstbekleidung und Dienstbekleidungsteile sowie in der Anlage B die Kokarde der Organe des Bundesministeriums für Finanzen.

Bundesrecht Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und § 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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