Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20005912 AT

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Aufhebung der Aussetzung (Albanien)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Aufhebung der Aussetzung (Albanien)

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Aufhebung der Aussetzung (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 74/2008

Inkrafttretensdatum

25.06.2008

Langtitel

Aufhebung der Aussetzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Albanien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

StF: BGBl. III Nr. 74/2008

Bundesrecht Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Aufhebung der Aussetzung (Albanien)

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

GZ BMaA-AL.4.36.10/0005-IV.2/2006

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Albanien seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass Österreich jene Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Albanien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen 1 vom 26. Juni 1992, welche die sichtvermerksfreie Einreise von albanischen Staatsangehörigen nach Österreich betreffen, die mit Dienst- oder Diplomatenpässen einreisen, mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 2006, 0.00 Uhr, wieder anwendet.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Albanien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 27. Dezember 2006

An die

Botschaft der

Republik Albanien

Prinz-Eugen-Straße 18/1/5

A-1040 Wien

________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1992 idF BGBl. III Nr. 132/1997 und BGBl. III Nr. 155/1997.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →