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20005902 AT

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

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Kurztitel

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 77/2008

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald - Feldkirch-Tisis

StF: BGBl. III Nr. 77/2008

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 19. Mai bzw. 5. Juni 2008, durch die Schweiz am 2. Juni 2008 bzw. durch Liechtenstein am 20. Juni 2008 mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung (in der Folge: die österreichische Vertragspartei), der Schweizerische Bundesrat (in der Folge: die schweizerische Vertragspartei) und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (in der Folge: die liechtensteinische Vertragspartei) und) – alle drei in der Folge: die Vertragsparteien – sind,

-

in der Absicht, die Zusammenarbeit zu fördern und weiterzuentwickeln,

-

unter Berücksichtigung der bestehenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden,

-

unter Einhaltung der Gesetzgebung der Vertragsparteien, wie folgt übereingekommen

Bundesrecht Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Grenzpolizeiliches Verbindungsbüro

__________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 120/2001.

Bundesrecht Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Form der Zusammenarbeit

Bundesrecht Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Information der Zentralstellen

In Fällen von übergeordneter oder überregionaler Bedeutung werden die nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende Ersuchen unterrichtet.

Bundesrecht Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Bundesrecht Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Verantwortliche und Geschäftsordnung

Bundesrecht Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Evaluierung der Arbeiten

Bundesrecht Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Ausschluss der Zusammenarbeit

Jede Vertragspartei ist befugt, sich unter Angaben der Beweggründe zu weigern, Informationen weiterzugeben oder zu kooperieren, falls dadurch die allgemeinen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung des eigenen Landes gefährdet werden könnte.

Bundesrecht Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Beilegung von Streitigkeiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.

Bundesrecht Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Verhältnis zu anderen Regelungen

Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in anderen bilateralen oder multilateralen Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.

Bundesrecht Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren

Inkrafttreten und Kündigung

Geschehen zu Mauren, in drei Urschriften in deutscher Sprache am 21. April 2008.

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