Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2008
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren an der Grenzübergangsstelle Schaanwald - Feldkirch-Tisis
StF: BGBl. III Nr. 77/2008
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 19. Mai bzw. 5. Juni 2008, durch die Schweiz am 2. Juni 2008 bzw. durch Liechtenstein am 20. Juni 2008 mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung (in der Folge: die österreichische Vertragspartei), der Schweizerische Bundesrat (in der Folge: die schweizerische Vertragspartei) und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (in der Folge: die liechtensteinische Vertragspartei) und) – alle drei in der Folge: die Vertragsparteien – sind,
-
in der Absicht, die Zusammenarbeit zu fördern und weiterzuentwickeln,
-
unter Berücksichtigung der bestehenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden,
-
unter Einhaltung der Gesetzgebung der Vertragsparteien, wie folgt übereingekommen
Grenzpolizeiliches Verbindungsbüro
__________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 120/2001.
Form der Zusammenarbeit
Information der Zentralstellen
In Fällen von übergeordneter oder überregionaler Bedeutung werden die nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende Ersuchen unterrichtet.
Zusammenarbeit im gemeinsamen grenzpolizeilichen Verbindungsbüro in Mauren
Verantwortliche und Geschäftsordnung
Evaluierung der Arbeiten
Ausschluss der Zusammenarbeit
Jede Vertragspartei ist befugt, sich unter Angaben der Beweggründe zu weigern, Informationen weiterzugeben oder zu kooperieren, falls dadurch die allgemeinen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung des eigenen Landes gefährdet werden könnte.
Beilegung von Streitigkeiten
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.
Verhältnis zu anderen Regelungen
Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in anderen bilateralen oder multilateralen Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.
Inkrafttreten und Kündigung
Geschehen zu Mauren, in drei Urschriften in deutscher Sprache am 21. April 2008.